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Dienstcode: 1283

Wildschadensabkommen im Bereich Landwirtschaft

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Beschreibung

Entschädigung für durch Wildtiere verursachte Schäden gemäß dem Landesgesetz, durch eine Vereinbarung zwischen den Vertretern der Jagdreviere und den Grundeigentümern.

Im Falle einer nicht zu Stande kommenden Einigung wird von der Landesverwaltung ein Sachverständiger oder eine Sachverständige mit der Schätzung des Schadens beauftragt. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Rekurs bei der Landeskommission einzureichen.


Wer kann den Dienst nutzen

Besitzer und Besitzerinnen von Grundeigentum, das durch Wildtiere beschädigt wurde.

Voraussetzungen

  • Es muss sich um Schäden handeln, die durch Wildtiere verursacht wurden;
  • es darf keine gütliche Einigung zwischen dem/der Geschädigten und der schadensersatzpflichtigen Partei zustande gekommen sein.

Was benötigen Sie

Um die Feststellung und Entschädigung von Wildschäden zu beantragen, müssen Sie keine besonderen Unterlagen vorbereiten.

Dieser Dienst ist gebührenfrei.
 

So wird es gemacht

Sie können Ihren Wildschaden beim Amt für bäuerliches Eigentum melden:
  • per PEC an die Adresse lweigentum.agriproprieta@pec.prov.bz.it;
  • per E-Mail an die Adresse: bauerliches.eigentum@provinz.bz.it;
  • per Einschreiben an das Amt für bäuerliches Eigentum, Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen;
  • in Papierform im Amt für bäuerliches Eigentum, Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen, ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten des Schalterdienstes.

So geht es weiter

  1. Die Landesverwaltung beauftragt einen Sachverständigen oder eine Sachverständige mit der Schätzung des Wildschadens.
  2. Der Sachverständige/die Sachverständige oder die Person, die mit der Schätzung des Schadens beauftragt wird, muss das Ergebnis sowohl dem Eigentümer oder der Eigentümerin des geschädigten Grundstücks und dem Jagdrevier als auch dem Amt für bäuerliches Eigentum mitteilen.
  3. Wenn Sie einen Rekurs einreichen, wird Ihr Ansuchen von der Landeskommission für die Feststellung der Wildschäden geprüft. Der/die Vorsitzende der Kommission ist der Direktor oder die Direktorin des Amts für bäuerliches Eigentum, der/dem jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jäger und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen zur Seite stehen.
  4. Wenn niemand Rekurs einreicht, endet das Verfahren, und die Entschädigung wird entsprechend dem Ergebnis des/der Sachverständigen ausgezahlt.

Zeiten und Fristen

Der Dienst ist durchgehend verfügbar. Sie können jederzeit ein Ansuchen stellen.