Beschreibung
Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen können, im Sinne des Artikels 62, Absatz 1, Buchstabe b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 („Raum und Landschaft”), in geltender Fassung, folgende Wiedergewinnungsmaßnahmen sein:
- „außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen";
- „Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen";
- „Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung";
- Baumaßnahmen, die den völligen Abbruch und Wiederaufbau vorsehen: Der Wiederaufbau kann an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn das abzubrechende Gebäude auf einer Fläche steht, die mit einem Bauverbot für Neubauten belegt ist, kann auch der Wiederaufbau des Gebäudes an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes zur Förderung für Wiedergewinnung zugelassen werden.
Als Wiedergewinnung gelten auch Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent der bestehenden Kubatur. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den förderfähigen Merkmalen umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung.
Wie wird der Beitrag berechnet und wie hoch fällt dieser aus?
Der Beitrag für die Wiedergewinnung der Erstwohnung wird auf der Grundlage der Anzahl der Familienmitglieder berechnet. Diese Anzahl definiert den Grundbetrag, auf den der entsprechende Prozentsatz, laut errechneter Einkommensstufe, angewendet wird.
Der Grundbetrag für die Berechnung des Beitrages entspricht 35.000,00 Euro für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen, 52.000,00 Euro für zwei Mitglieder der Familiengemeinschaft und zusätzliche 8.000,00 Euro für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Für die Bestimmung der Anzahl der Familienmitglieder zwecks Berechnung der Höhe des Beitrages werden die Mitglieder bis zu einer Anzahl von insgesamt fünf berücksichtigt. Der maximale Grundbetrag beträgt somit 76.000,00 Euro.
Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.
Auch für Wohnungen in Gemeinden, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, als strukturschwach und abwanderungsgefährdet eingestuft sind, werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.
Achtung: Der Beschluss über die Einstufung solcher Gemeinden wurde noch nicht erlassen.
Bei Häufung der beiden oben angeführten Erhöhungen, beträgt die maximal mögliche Gesamterhöhung 35 Prozent.
Für Antragstellende der ersten Einkommensstufe mit einem Faktor wirtschaftliche Lage (DFWL) von mindestens 1,50 beträgt der Beitrag 100 Prozent des Grundbetrages, der je nach Anzahl der Familienmitglieder bestimmt wird, erhöht um 25 Prozent, sofern die Erhöhung zusteht Der Beitrag beträgt 80 Prozent des so errechneten Betrages für Antragstellende der zweiten Einkommensstufe, 65 Prozent für Antragstellende der dritten Einkommensstufe und 50 Prozent für Antragstellende der vierten Einkommensstufe.
Das genaue Ausmaß des Beitrages hängt außerdem auch von den Kosten ab. Der Beitrag darf auf jeden Fall nicht 40 Prozent der veranschlagten und tatsächlich für die Wiedergewinnung aufgewendeten Kosten überschreiten. Falls der theoretisch zustehende Beitrag höher ausfällt, wird er in diesem Ausmaß neu festgelegt. Die technischen Spesen werden bis zu einem Ausmaß von 10 Prozent dieser Kosten berücksichtigt.
Folgende Tabelle gibt die höchstmöglichen Beträge wieder, welche aufgrund der Familienzusammensetzung und der Einkommensstufe errechnet werden:
Tabelle: Höchstausmaß der einmaligen Beiträge für Wiedergewinnung.
Es steht auch eine „Online-Simulation“ zur Verfügung, welche die technische Berechnung mit einbezieht.
Für Mehrausgaben für Gebäude die den Bestimmungen zum Schutze der Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimatlich oder volkskundlich wertvoller Güter unterstehen, kann der gewährte Beitrag um 25% erhöht werden.
Kauf und Wiedergewinnung:
Falls eine sanierungsbedürftige Wohnung gekauft wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem das Gesuch für den Kauf eingereicht wurde, um eine Zusatzförderung für die Wiedergewinnung dieser Wohnung angesucht werden. Bei Übermittlung des Antrages, muss diese Wohnung ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen. Auch bei dieser Förderung handelt es sich um einen einmaligen Schenkungsbeitrag. Der einmalige Beitrag der Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt 30% der als zulässig anerkannten Ausgaben und darf 40.000,00 Euro nicht überschreiten.
Die Förderung für die Wiedergewinnung kann nur gewährt werden, wenn die veranschlagten oder effektiv getätigten Ausgaben nicht weniger als 30.000,00 Euro betragen.
Achtung: mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung darf erst 30 Tage nach der Einreichung des Gesuches und nach einem eventuellen Lokalaugenschein von Seiten der Abteilung Wohnungsbau begonnen werden.
