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Dienstcode: 1281

Beiträge für die Wiedergewinnung der Erstwohnung

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Beschreibung

Es handelt sich um einen Schenkungsbeitrag für die Wiedergewinnung einer Wohnung, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.

Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen können, im Sinne des Artikels 62, Absatz 1, Buchstabe b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 (Raum und Landschaft”), in geltender Fassung, folgende Wiedergewinnungsmaßnahmen sein:
  • „außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen";
  • „Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen";
  • „Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung";
  • Baumaßnahmen, die den völligen Abbruch und Wiederaufbau vorsehen: Der Wiederaufbau kann an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. Wenn das abzubrechende Gebäude auf einer Fläche steht, die mit einem Bauverbot für Neubauten belegt ist, kann auch der Wiederaufbau des Gebäudes an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes zur Förderung für Wiedergewinnung zugelassen werden.
Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die Wohnungen ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Das gleiche gilt für die Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung als Wohnungen haben und in Wohnungen umgebaut werden sollen. 

Als Wiedergewinnung gelten auch Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent der bestehenden Kubatur. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den förderfähigen Merkmalen umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung.

Wie wird der Beitrag berechnet und wie hoch fällt dieser aus?

Der Beitrag für die Wiedergewinnung der Erstwohnung wird auf der Grundlage der Anzahl der Familienmitglieder berechnet. Diese Anzahl definiert den Grundbetrag, auf den der entsprechende Prozentsatz, laut errechneter Einkommensstufe, angewendet wird.

Der Grundbetrag für die Berechnung des Beitrages entspricht 35.000,00 Euro für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen, 52.000,00 Euro für zwei Mitglieder der Familiengemeinschaft und zusätzliche 8.000,00 Euro für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Für die Bestimmung der Anzahl der Familienmitglieder zwecks Berechnung der Höhe des Beitrages werden die Mitglieder bis zu einer Anzahl von insgesamt fünf berücksichtigt. Der maximale Grundbetrag beträgt somit 76.000,00 Euro.

Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.

Auch für Wohnungen in Gemeinden, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, als strukturschwach und abwanderungsgefährdet eingestuft sind, werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht.
Achtung: Der Beschluss über die Einstufung solcher Gemeinden wurde noch nicht erlassen.

Bei Häufung der beiden oben angeführten Erhöhungen, beträgt die maximal mögliche Gesamterhöhung 35 Prozent.

Für Antragstellende der ersten Einkommensstufe mit einem Faktor wirtschaftliche Lage (DFWL) von mindestens 1,50 beträgt der Beitrag 100 Prozent des Grundbetrages, der je nach Anzahl der Familienmitglieder bestimmt wird, erhöht um 25 Prozent, sofern die Erhöhung zusteht Der Beitrag beträgt 80 Prozent des so errechneten Betrages für Antragstellende der zweiten Einkommensstufe, 65 Prozent für Antragstellende der dritten Einkommensstufe und 50 Prozent für Antragstellende der vierten Einkommensstufe.

Das genaue Ausmaß des Beitrages hängt außerdem auch von den Kosten ab. Der Beitrag darf auf jeden Fall nicht 40 Prozent der veranschlagten und tatsächlich für die Wiedergewinnung aufgewendeten Kosten überschreiten. Falls der theoretisch zustehende Beitrag höher ausfällt, wird er in diesem Ausmaß neu festgelegt. Die technischen Spesen werden bis zu einem Ausmaß von 10 Prozent dieser Kosten berücksichtigt.

Folgende Tabelle gibt die höchstmöglichen Beträge wieder, welche aufgrund der Familienzusammensetzung und der Einkommensstufe errechnet werden:
Tabelle: Höchstausmaß der einmaligen Beiträge für Wiedergewinnung.

Es steht auch eine „Online-Simulation“ zur Verfügung, welche die technische Berechnung mit einbezieht.

Für Mehrausgaben für Gebäude die den Bestimmungen zum Schutze der Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimatlich oder volkskundlich wertvoller Güter unterstehen, kann der gewährte Beitrag um 25% erhöht werden.

Kauf und Wiedergewinnung:
Falls eine sanierungsbedürftige Wohnung gekauft wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem das Gesuch für den Kauf eingereicht wurde, um eine Zusatzförderung für die Wiedergewinnung dieser Wohnung angesucht werden. Bei Übermittlung des Antrages, muss diese Wohnung ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen. Auch bei dieser Förderung handelt es sich um einen einmaligen Schenkungsbeitrag. Der einmalige Beitrag der Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt 30% der als zulässig anerkannten Ausgaben und darf 40.000,00 Euro nicht überschreiten.
Die Förderung für die Wiedergewinnung kann nur gewährt werden, wenn die veranschlagten oder effektiv getätigten Ausgaben nicht weniger als 30.000,00 Euro betragen.
Achtung: mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung darf erst 30 Tage nach der Einreichung des Gesuches und nach einem eventuellen Lokalaugenschein von Seiten der Abteilung Wohnungsbau begonnen werden.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Familien und Alleinstehende, die eine Wohnung für den Grundwohnbedarf wiedergewinnen wollen.

Vorbereitender Dienst: Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung - EEVE.
 

Voraussetzungen

Um zur Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.
Die Voraussetzungen betreffen Ihre persönlichen Voraussetzungen und die technischen Merkmale der Wohnung.
  1. Die persönlichen Voraussetzungen des Gesuchstellers:
  • Er oder sie muss seit mindestens 5 Jahren in der Provinz ansässig sein, bzw. seinen/ihren Arbeitsplatz in der Provinz haben; es wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt. Diese Voraussetzung findet nicht Anwendung, auf die ins Ausland Abgewanderten (die im Register der Auslandsitaliener AIRE eingeschrieben sind), die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder in die Provinz zu verlegen. Der Ehegatte oder die Ehegattin oder die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person" (definiert im Beschluss der Landesregierung vom 28.11.2025 Nr. 1014) kann Miteigentümer/in der Wohnung werden, auch wenn nur der Hauptgesuchsteller den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande hat;
     
  • Staatsbürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen bei Einreichen des Gesuches seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung in der Provinz ansässig sein und im Landesgebiet mindestens eine dreijährige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit findet keine Anwendung, wenn die Person eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von mindestens 74 Prozent hat, zivilblind oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, aufweist;
     
  • Ist der Gesuchsteller verpflichtet seine Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung abzugeben, so muss er/sie, bei Einreichung des Gesuches, im Besitz dieser gültigen Erklärung sein;
  1. Eigentum:
  • Abgesehen von der wiederzugewinnenden Wohnung, darf der Gesuchsteller nicht Eigentümer einer Wohnung sein, die für seine Familie angemessen und leicht zu erreichen ist. Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie sich innerhalb 40 km vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz, oder innerhalb 30 km, falls diese Wohnung beziehungsweise der Arbeitsplatz oder der Wohnsitz über 1000 Meter ü. d. M. liegen, befindet. Weder darf er das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben noch in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben. Dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehepartner oder für die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Es werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die im Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder der Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person beteiligt ist. Bei der Wiedergewinnung gilt dies nicht für die Wohnung, die dem Grundwohnbedarf des Eigentümers dient; auch ist es kein Ausschlussgrund, wenn der Eigentümer im selben Gebäude, in dem sich die wiederzugewinnende Wohnung befindet, andere Wohnungen an Verwandte in gerader Linie veräußert hat;
    Tabelle_nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen.
  1. Bereits erhaltene Förderungen:
  • Er/sie darf nicht Mitglied einer Familie sein, die bereits einen öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung bekommen hat. Wird eine neue Familie gegründet, so gilt dies nicht. Diese Voraussetzung findet bei der Wiedergewinnung keine Anwendung, falls seit der Gewährung der ersten Förderung, für dieselbe Wohnung, mindestens 25 Jahre vergangen sind und, im Falle eines Darlehens, dieses gänzlich getilgt worden ist. Dies gilt ebenso wenig im Falle dass, das Gesuch um Zusatzförderung für die Wiedergewinnung später als jenes um die Förderung für den Kauf eingereicht wird oder wenn der Gesuchsteller, mit Wirkung vom Tag der Gewährung, auf die bereits erhaltene Wohnbauförderung verzichtet und alle erhaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen, berechnet vom Tag der Auszahlung, zurückbezahlt;
  1. Einkommen:
Die wirtschaftliche Lage der Familie wird anhand der „Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE) ermittelt.
Die EEVE ist eine jährliche Erhebung der wirtschaftlichen Lage, um den Zugang zu verschiedenen Leistungen oder Tarifbegünstigungen des Landes zu ermöglichen.
Zur "Ermittlung des Durchschnittlichen Faktors der Wirtschaftlichen Lage" DFWL berücksichtigt man die EEVE der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird.
Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn für alle Familienmitglieder die EEVE-Erklärung der beiden Steuerjahre erstellt wurde.
  • Für den Zugang zur Förderung muss der Antragsteller über ein Mindestwert des DFWL von 1,50 verfügen;
    Wenn die antragstellende Person, der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, die Kinder oder die in Vollzeit anvertrauten Minderjährigen eine Invalidität von mindestens 74 Prozent haben, kann das Gesuch zur Wohnbauförderung zugelassen werden, auch wenn die Familie nicht über das Mindesteinkommen verfügt. Die Invalidität von Eltern oder Geschwistern, die der Familiengemeinschaft angehören, wird zu diesem Zwecke nicht berücksichtigt.
    Tabelle: Mindest-Nettoeinkommen;
     
  • Das Gesamteinkommen des Gesuchstellers darf die Höchstgrenze von 7,50 (DFWL) der vierten Einkommensstufe nicht überschreiten;
    Tabelle: Einkommensstufen;
  1. Abschluss eines Darlehensvertrages:
  • Die Sozialbindung bedingt, dass die geförderte Wohnung nur mit hypothekarischen Darlehen belastet werden kann, die für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt sind. Dies muss ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart werden.
  1. Technische Voraussetzungen:
     
  • Im Falle von Wiedergewinnung muss für die Gebäude ein Mindestalter von 25 Jahren nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für Gebäude, die eine andere Zweckbestimmung haben, und zu Wohnzwecke umgebaut werden, und für den Abbruch und Wiederaufbau; Falls innerhalb der dem Gesuch vorangegangenen 25 Jahre bestimmte Wiedergewinnungsarbeiten an der Wohnung gefördert worden sind, ist ausschließlich für diese Art der Eingriffe keine Förderung zulässig;
     
  • Kubaturerweiterungen bis zu 20 Prozent im Verhältnis zur bestehenden Kubatur gelten als Wiedergewinnung. Als Wiedergewinnung gilt auch, wenn eine bestehende Baumasse bis zu einer maximalen Baumasse von insgesamt 495 Kubikmetern erweitert und in eine Wohnung mit den Merkmalen der förderfähigen Wohnungen umgebaut wird, auch durch Umwidmung der Zweckbestimmung;
     
  • Gegenstand der Wohnbauförderungen können nur Wohnungen folgender Katasterkategorien sein:

    A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 oder A/7;
     
  • Vorhaben mit veranschlagten oder effektiv getätigten Ausgaben von weniger als 30.000,00 Euro sind nicht förderfähig.
     
  • Wohnungen, die im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder, überfüllt sind, können nicht gefördert werden;
    Tabelle_nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen (Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen (Wohnfläche)
     
  • sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet;
     
  • Zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, kann der Gesuchsteller eine weitere abgeschlossene Wohnung mit unabhängigem Zugang besitzen, die jedenfalls nicht größer sein darf als 100% der Wohnfläche der Hauptwohnung. Diese Wohnung muss gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden werden.

Was benötigen Sie

Für die Einreichung des Gesuches um Wohnbauförderung müssen Sie folgendes vorbereiten:
  1. die EEVE der Jahre 2023 und 2024 von allen Familienmitgliedern, die die geförderte Wohnung bewohnen werden. Es ist nicht notwendig, die EEVE dem Antrag beizulegen, da diese von Amts wegen aus der entsprechenden Datenbank runtergeladen werden;
  2. Sie müssen eine Stempelmarke zu 16,00 Euro kaufen;
  3. alle EU-Bürger, müssen bei Abgabe des Gesuches, im Besitz einer gültigen (nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum) Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen in Originalausfertigung sein; Das Original dieser Bescheinigung, muss innerhalb 30 Tagen ab Einreichung des Gesuches, beim Sekretariat der Abteilung nachgereicht werden. Staatsbürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören brauchen diese Bescheinigung nicht.
Die Gesuche können ausschließlich in digitaler Form über die hierfür vorgesehene Plattform, in dem Sie auf „Zum Online-Dienst“ klicken, eingereicht werden. Gesuche, die nicht über die Plattform eingereicht werden oder nicht vollständig sind, werden nicht berücksichtigt und gelten als nicht eingereicht.

Vorbereitender Dienst: myCIVIS: Wie greifen Sie auf die Online-Dienste zu?

Die Vorgehensweise für die Einreichung des Gesuches finden Sie unter folgendem Link:
Wie kann ich das Gesuch um Wohnbauförderung einreichen? | Servicemeldungen

Dem Antrag sind folgende technische Dokumente beizulegen:
  • Kopie der Baugenehmigung der Gemeinde:
    (Kopie der gültigen Baukonzession, der beeidigten Baubeginnmeldung (BBM) oder der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMet));
  • eine Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Berechnung der Kubatur;
  • eine Kopie der technischen Baubeschreibung;
  • eine Kopie des detaillierten Kostenvoranschlags;
  • die detaillierte Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht;
    Vordruck Erklärung über den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand
     
  • Bestätigung über die Nichterfüllung der Kriterien des Amtes für Landwirtschaft, nur erforderlich, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Gesuches eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
     
  • Tausendsteltabelle, die ausschließlich im Falle einer Aufteilung des Eigentums in Tausendstel erforderlich ist;
     
  • Grundbuchsdekret oder Grundzuweisungsbeschluss der Gemeinde als Eigentumsnachweis, nur wenn das Eigentum bzw. das Fruchtgenussrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen ist;
     
  • Für die Wiedergewinnung mittels Wohnbaugenossenschaft:
    Gründungsurkunde der Genossenschaft;
    - Kopie Auszug Sitzungsprotokoll, mit welchem der Gesuchsteller in der Genossenschaft aufgenommen wurde (nur wenn der Gesuchsteller nicht in der Gründungsurkunde der Genossenschaft aufscheint und nachträglich als Mitglied aufgenommen wurde);
Achtung: zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht der Wohnung auf den Namen des Gesuchstellers eingetragen sein. Sollte dies nicht gegeben sein, so muss auch das entsprechende Grundbuchsdekret zur Eigentumsübertragung oder der Zuweisungsbeschluss der Gemeinde beigelegt werden.

Weiters sind auch folgende Unterlagen beizulegen:
  • bei getrennten oder geschiedenen Antragstellern:
    - im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung: eine Kopie der vorläufigen und dringenden Verfügung des Präsidenten des Landesgerichtes im Interesse der Kinder und der Eheleute;
    - im Falle einer einvernehmlichen Trennung: eine Kopie des Dekretes des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt worden ist oder eine Kopie der vor dem Standesbeamten der Gemeinde oder des durch die Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung;
    - im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe: eine Kopie der Verfügung des Landesgerichtes über die zeitweilige Trennung;
     
  • Invaliditätsbescheinigung oder Bescheinigung Gesetz 104/1992:
    - falls der Mindestwert des DFWL von 1,50 nicht erreicht wird und der/die Antragsteller/in, der Ehegatte oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person, ein Kind oder die Minderjährigen, die diesen in Vollzeit gerichtlich anvertraut wurden, eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat;
    - falls der/die Antragsteller/in, der Ehegatte oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person kein EU-Bürger/in ist, und aufgrund einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von mindestens 74 Prozent (oder auch zivilblind oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, aufweist) die erforderliche Erwerbstätigkeit im Lande (mindestens 3 Jahre in den letzten 5 Jahren) nicht erfüllt.
     
  • Invaliditätsbescheinigung oder Bescheinigung Gesetz 104/1992 für Geschwister:
    - falls der/die Antragsteller/in, der Ehegatte oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person sich verpflichten, Geschwister mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 aufzunehmen, die seit mindestens zwei Jahren mit den Antragstellenden zusammenleben.

So wird es gemacht

Den Antrag um Wohnbauförderung können Sie ausschließlich in digitaler Form über die hierfür vorgesehene Plattform, in dem Sie auf „Zum Online-Dienst“ klicken, einreichen.
Der Antrag muss alle die für die Einreichung vorgesehenen Unterlagen umfassen. Gesuche, die nicht über die Plattform eingereicht werden oder nicht vollständig sind, werden nicht berücksichtigt und gelten als nicht eingereicht.

Vorzubereitender Dienst: myCIVIS: Wie greifen Sie auf die Online-Dienste zu?

Die Vorgehensweise für die Einreichung des Gesuches finden Sie unter folgendem Link:
Wie kann ich das Gesuch um Wohnbauförderung einreichen? | Servicemeldungen

 

So geht es weiter

  • Nachdem der Antrag online über das Portal eingereicht wurde, können Sie in Ihrem persönlichen Bereich auf myCivis eine Kopie des übermittelten Gesuches im PDF-Format herunterladen, auf welcher die zugewiesene „Gesuchsnummer“ aufscheint. Dieses PDF mit der zugewiesenen Gesuchsnummer gilt als Abgabebestätigung, und kann für eine eventuelle Beantragung des neuen begünstigten Darlehens bei der Bank vorgelegt werden.
  • CUP-Code: Etwa einen Monat nach Einreichung des Antrags wird der CUP-Code (einheitlicher Projektcode) für Ihren Antrag ausgestellt. Er wird Ihnen per E-Mail oder per Post zugesandt und muss auf allen Buchhaltungsunterlagen angegeben werden, die sich auf die Ausgaben der Wiedergewinnung beziehen, für die der Beitrag beantragt wird.
  • Ihr Antrag wird bearbeitet:
    - der oder die Verantwortliche für das Verwaltungsverfahren prüft die Unterlagen und beantragt eventuelle Ergänzungen. Er prüft ob die Selbsterklärungen der Wahrheit entsprechen, sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Er berechnet die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und prüft, ob Sie im Besitz der Voraussetzungen sind oder ob eventuelle Ausschlussgründe bestehen.
    - der oder die Verantwortliche für den technischen Teil des Verfahrens prüft die technischen Unterlagen und beantragt eventuelle Ergänzungen, prüft die technischen Voraussetzungen und bewertet eventuelle technische Ausschlussgründe.
  • wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und Ihr Antrag um Wohnbauförderung nicht angenommen werden kann, werden Sie vom Amt schriftlich informiert (Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Gesuches);
    innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Hinderungsgründe können Sie dem Amt schriftliche Einwände vorlegen sowie eine Anhörung beantragen;
    das Amt prüft die neuen Elemente und nimmt eine neue Bewertung vor, die mit der Annahme oder der Ablehnung des Antrags enden kann. Am Ende des Verfahrens erlässt der Direktor der Abteilung Wohnbau ein Dekret über die Zulassung oder über die Ablehnung des Antrages um Wohnbauförderung, welches Ihnen zugesandt wird.
  • wenn Ihr Antrag den Anforderungen entspricht und keine Hinderungsgründe vorliegen, stellt das Amt das Dekret über die Zulassung zur Wohnbauförderung aus.
    Das Genehmigungsschreiben wird Ihnen per Einschreiben zugestellt, in dem die Höhe des Beitrags und die für die Auszahlung des Beitrags erforderlichen Unterlagen angegeben sind.
Im Genehmigungsschreiben finden Sie folgende Angaben und Informationen:
  • Katasterdaten des Objekts des Gesuches;
  • die Nummer des Gesuches und das Datum der Abgabe des Gesuches;
  • die Höhe des genehmigten Beitrages, die Nummer und das Datum des Dekretes über die Zulassung;
  • etwaige Auflagen, die für die ordnungsgemäße Auszahlung des Beitrages erfüllt werden müssen;
  • die Frist für die Beantragung der Auszahlung des genehmigten Beitrages;
  • die Frist für den Abschluss der Arbeiten und für die Besetzung der Wohnung;
  • die Frist für die Einreichung der für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen und für die Erfüllung etwaiger Auflagen;
  • die Laufzeit der Sozialbindung.
Dem Schreiben sind die für die Auszahlung des Beitrages notwendigen Formulare beigefügt, die Sie ausfüllen und dem Amte übermitteln müssen:

Bei vorzeitiger Auszahlung:Bei ordentlicher Auszahlung: Im entsprechenden Dienst finden Sie weitere Informationen zur „Auszahlung des genehmigten Beitrags“:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Wiedergewinnung der Erstwohnung - Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens
  • Auszahlung: erst nachdem das Gesuch um Wohnbauförderung genehmigt wurde, können Sie die Auszahlung des genehmigten Beitrages beantragen.
    Die Unterlagen, die für die Auszahlung notwendig sind, müssen innerhalb von 3 Jahr ab der Genehmigung des Gesuches eingereicht werden. Bevor die Auszahlung erfolgt, prüft das Amt ob die notwendigen Bedingungen für die Auszahlung gegeben sind.
Die erfolgte Anmerkung der Sozialbindung, sowie der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch wird im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Ordentliche Auszahlung des Beitrages bzw. für die Freistellung der Bankbürgschaft, im Falle der vorzeitigen Auszahlung, kontrolliert.

Informationen zur Eintragung der Bindungen finden Sie in den dafür vorgesehenen Dienst:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Wiedergewinnung der Erstwohnung - Anmerkung der Sozialbindung
  • Verlängerung der Fristen: Sie können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung stellen.
    Das Amt prüft den Antrag;
  • wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wird mit Dekret eine neue Frist festgelegt;
  • wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht gerechtfertigt ist, teilt das Amt die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der gewährten Wohnbauförderung mit.
Die Formulare für die Beantragung einer Verlängerung finden Sie im zuständigen Dienst, unter folgendem, Link:
Dienst | CIVIS, Südtiroler Bürgernetz: Wiedergewinnung der Erstwohnung - Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens

Dann erhalten Sie einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss. Der Beitrag wird auf das angegebene Bankkonto überwiesen.

Vor Genehmigung bzw. vor Auszahlung des eventuell genehmigten Beitrages ist es jederzeit möglich auf den Antrag zu verzichten. Der Antrag wird in diesem Fall nicht weiterbearbeitet und der/die Gesuchseller/in erhält eine einfache Mitteilung über die Archivierung des Antrags.
Nachdem auf die Wohnbauförderung verzichtet wurde, ist es möglich einen neuen Antrag, um Wohnbauförderung zu stellen, sofern noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung des Antrags. Die Voraussetzungen werden mit Datum Einreichung des neuen Gesuches überprüft, auch beginnt die Bearbeitungszeit von neuem: 112 Antrag Verzicht Wohnbauförderung vor Genehmigung und oder vor Auszahlung Beitrag.

Die Sozialbindung:
Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau.
Soweit die Sozialbindung nicht schon aufgrund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch nur mehr durch einen Notar, aufgrund eines beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen beglaubigten Verpflichtungserklärung.
Die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat eine Dauer von 20 Jahren.
Die Sozialbindung beginnt ab dem Tag ihrer Anmerkung im Grundbuch. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 22.12.2022 Nr. 15 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes Nr. 13/1998) die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.

Zusätzlich zur Sozialbindung muss, die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.

Die erfolgte Anmerkung der Sozialbindung, sowie der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch wird im Zuge der Überprüfung der Unterlagen für die Ordentliche Auszahlung des Beitrages bzw. für die Freistellung der Bankbürgschaft, im Falle der vorzeitigen Auszahlung, kontrolliert.

Nach Eintragung der Bindungen und nach der ordentlichen Auszahlung des Beitrages bzw. nach Freistellung der Bankgarantie können Sie sich für alle weiteren Anliegen an das zuständige Amt für Wohnbauprogrammierung wenden, welches für die Verwaltung der Sozialbindung und für alle Anträge, Freistellungen, Ermächtigungen und Unbedenklichkeitserklärungen, während der Laufzeit der Sozialbindung, zuständig ist.

Ausführlichere Informationen im Bereich Verwaltung der Sozialbindung und der damit verbundenen Verpflichtungen finden Sie unter folgenden Link:
Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der sozialen Bindung.

Zeiten und Fristen

Mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung darf erst 30 Tage nach der Einreichung des Gesuches und nach einem eventuellen Lokalaugenschein von Seiten der Abteilung Wohnbau begonnen werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Ist es möglich, die Höhe der zustehenden Förderung selbst zu berechnen?

Ja, unter folgendem Link ist es möglich eine eigenständige Berechnung der Höhe der zustehenden Förderung durchzuführen:
Online-Berechnung der Förderung

Wo kann das Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten eingesehen werden?

Das Informationsblatt bezüglich der Erhebung von personenbezogenen Daten ist unter folgendem Link einsehbar: Informationsblatt: EU-Verordnung 2016/679

Was ist der Projektcode CUP und wann erhalte ich ihn?

Der CUP (Einheitlicher Projektcode) ist ein eindeutiger alphanumerischer Code, der aus fünfzehn Zeichen besteht, mittels des Informationssystems CUP generiert wird und welcher jede öffentliche Investitionsmaßnahme/jedes öffentliche Investitionsprojekt identifiziert.
Letztendlich ist der CUP eine Art „Steuernummer" des öffentlichen Investitionsprojekts, das den Verwendungszweck der öffentlichen Mittel „erfasst" und eindeutig identifiziert und die Verfolgung des jeweiligen Finanzflusses ermöglicht.
In dem Verwaltungsakt, mit dem die öffentliche Finanzierung bewilligt wird, muss der CUP mit dem Ausgabenprogramm (das sich aus der buchhalterischen Verpflichtung der Ausgabe ergibt) verbunden werden.
Der CUP für Ihr Projekt wird Ihnen etwa einen Monat nach Einreichung des Gesuches zugesandt. Dieser Code muss auf allen Buchhaltungsunterlagen, sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, angegeben werden, die sich auf die Ausgaben beziehen, für die die Förderung beantragt wird (Rechnungen, Honorarnoten, Überweisungen, Kaufverträgen, Bankgarantien im Falle einer vorzeitigen Auszahlung des genehmigten Beitrages). Falls die oben genannten Dokumente vor der Mitteilung des Projektcodes ausgestellt wurden, muss dieser Code, auch von Hand, auf alle Dokumente angeführt werden.


Zuständige Stelle

Amt für Wohnbauförderung

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 40
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it

Öffnungszeiten der Schalter/Parteienverkehr, ausschließlich nach Terminvereinbarung, online über folgenden Link vorzumerken: Terminvormerkung
  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.