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Wettbewerbsausschreibung „Seal of Excellence Projects”

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Beschreibung

Die Ausschreibung richtet sich an Forscher und Forscherinnen, die das Seal of Excellence erhalten haben. Dieses wurde für ein Forschungsprojekt vergeben, das im Rahmen des Programms MSCA – Postdoctoral European Fellowships bei der EU-Kommission eingereicht wurde. Ursprünglich sollte das Projekt an einer Forschungseinrichtung außerhalb von Südtirol durchgeführt werden.

Das Projekt darf nicht von der Fassung abweichen, die die Europäischen Kommission bewertetet hat - ausgenommen sind die aufnehmende Forschungseinrichtung und der Tutor oder die Tutorin. Geringfügige Änderungen, die durch die Verlagerung des Projekts erforderlich werden, müssen bei der Einreichung des Antrags angegeben werden.

Das Budget - das gegebenenfalls an den italienischen Kostenkoeffizienten angepasst wird - sowie die Projektdauer bleiben unverändert. Ein eventuelles Non-Academic Placement wird nicht gefördert.

In 2026 wird keine Wettbewerbsausschreibung „Seal of Excellence Projects” veröffentlicht.


So geht es weiter

Das Amt prüft die formale Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Anträge und der beigefügten Unterlagen. Bei unvollständigen Anträgen kann die Landesverwaltung, falls zulässig, verlangen, dass die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang des Antrags ergänzt werden, werden archiviert.

Anträge mit vollständigen Unterlagen werden dem Technischen Beirat vorgelegt, der die Projekte bewertet.

Auf der Grundlage der Bewertung wird eine Rangordnung erstellt. Die Rangordnung wird im November 2025 veröffentlicht.

Für Projekte, denen auf Grundlage der Rangordnung und der verfügbaren Mittel ein Beitrag gewährt werden könnte, müssen die potenziell begünstigten Einrichtungen ein CUP (einheitlicher Projektcode) beantragen und dem Amt übermitteln.

Die Abrechnung muss dem Amt bis zum 30. April des auf das Jahr der Gewährung des Zuschusses folgenden Jahres vorgelegt werden. Bei mehrjährigen Projekten muss der Bericht über die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Aktivitäten spätestens bis zum 30. April des auf die jeweilige Durchführung folgenden Jahres vorgelegt werden. 

Für die Zwischenabrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag auf Auszahlung;
  • Aufstellung der Ausgaben;
  • Erklärung des gesetzlichen Vertreters, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und keine weiteren Förderanträge oder Vorteile für dieselben Ausgaben vorliegen;
  • Periodic Scientific Report;
  • Mit dem Forscher oder der Forscherin geschlossener Vertrag;
  • Erklärung des gesetzlichen Vertreters über Zeitraum und Anzahl der Tage, die der Forscher an der aufnehmenden Einrichtung verbracht hat;
  • Career Development Plan;
  • Im Fall einer bereits abgeschlossenen Entsendung (Secondment): eine Bescheinigung der Forschungseinrichtung, an der die Entsendung stattgefunden hat, in der die vom Forscher oder von der Forscherin durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse beschrieben sind.
Innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Projekts muss der oder die Begünstigte dem Amt zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorlegen:
  • Final Scientific Report;
  • Bewertung der erzielten Ergebnisse und deren Verbreitung durch den Tutor oder die Tutorin;
  • Plan für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, einschließlich Kommunikationsmaßnahmen;
  • Eventuelle Änderungen am Projekt (Austausch des/der Tutors/Tutorin; wichtige wissenschaftliche Änderungen am Projekt; Ereignisse, die den geplanten Ablauf des Projekts beeinflussen können) müssen unverzüglich dem Amt für wissenschaftliche Forschung mit einer begründeten Anfrage und entsprechenden Unterlagen mitgeteilt werden: Antrag auf Änderung eines Projekts.
  • Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden: Antrag auf Verschiebung von Projektaktivitäten.
Die Begünstigten sind verpflichtet, bei ihren Kommunikations- und Publikationsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen - Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen - South Tyrol) als Förderer des jeweiligen geförderten Projekts anzugeben. Dem Hinweis muss das Logo der Provinz beigefügt sein: 

Zeiten und Fristen

Im Jahr 2026 wird keine Wettbewerbsausschreibung veröffentlicht, es können also keine Anträge eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Welche Einrichtungen sind förderfähig?

Die förderfähigen Einrichtungen sind: Eurac Research, die Freie Universität Bozen, das Versuchszentrum Laimburg, Fraunhofer Italien, die Philosophisch-Theologische Hochschule (PTH) Brixen und Eco Research. Förderfähig sind außerdem der Südtiroler Sanitätsbetrieb und die Claudiana – Universitäres Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe. Ergänzt wird die Liste durch die Hochschule für Musik – Konservatorium „Claudio Monteverdi“ und den Südtiroler Betrieb Landesmuseen.
 

Welche Projekte können eingereicht werden?

Es können Projekte eingereicht werden, die vor nicht mehr als zwei Jahren mit dem Seal of Excellence ausgezeichnet wurden. Sie müssen unter die Ausschreibung MSCA Postdoctoral Fellowships – European Fellowships fallen. Die Zielinstitution darf keine Südtiroler Forschungseinrichtung sein. Es handelt sich um die Möglichkeit, ein Projekt von einer ausländischen oder nicht-Südtiroler Forschungseinrichtung an eine Südtiroler Forschungseinrichtung zu „übertragen”.
 

Was wird vom technischen Beirat bewertet?

Der Technische Beirat bewertet die Eignung des Projekts für die Durchführung an einer Südtiroler Forschungseinrichtung.