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Dienstcode: 1276

Verzicht und Annullierung der Wohnbauförderung

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Beschreibung

Der Empfänger eines Förderbeitrages für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung kann jederzeit den Verzicht oder die Annullierung der Wohnbauförderung beantragen, um sich somit von der Sozialbindung zu lösen.


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können alle Empfänger einer Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung.


Voraussetzungen

Eigentümer oder Fruchtnießer der geförderten Wohnung zu sein, von der die Bindung vorzeitig gelöscht werden soll.


Was benötigen Sie

  • Antragsformular für den Verzicht auf die Wohnbauförderung mit Stempelmarke zu 16,00 Euro (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld eingetragen) 204 Antrag Annullierung Wohnbauförderung;
  • Kopie eines gültigen Ausweises.


So geht es weiter

Verzicht auf die Wohnbauförderung

  • Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
  • das Amt stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus und übermittelt Ihnen die PagoPA-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags. Der geschuldete Betrag wird folgendermaßen berechnet:
    • 100% im ersten Bindungsjahrzehnt; 65% in den ersten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts; 40% in den letzten 5 Jahren der Bindung.
    • gesetzliche Zinsen, die ab dem Datum der Auszahlung des Beitrags berechnet werden;
  • Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen;
  • nach Einzahlung der Schuld wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung oder die Bescheinigung erteilt, dass die Wohnung keiner Förderung mehr unterliegt, wenn es sich um eine Wohnung auf gefördertem Baugrund handelt.

Annullierung der Wohnbauförderung

  • Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
  • das Amt stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus und übermittelt Ihnen die PagoPA-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags. Es ist der gesamte Beitrage geschuldet, der um die gesetzlichen Zinsen ab Datum der Auszahlung des Beitrags erhöht wird;
  • Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen; die Wohnbauförderung gilt erst nach Einzahlung der Schuld als annulliert.

Zeiten und Fristen

Sie müssen die pagoPa-Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung vornehmen.


Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich die Unbedenklichkeitserklärung erhalten habe?

Sie müssen sich an das Grundbuchamt wenden, um die tatsächliche Löschung der Bindung zu beantragen, oder an einen Notar, der die Bindung im Falle einer Veräußerung löschen wird.

Kann ich den fälligen Betrag sofort bezahlen?

Nein, Sie können die Zahlung erst nach Mitteilung des fälligen Betrages über PagoPa vornehmen.

Muss ich den Überweisungsbeleg an das Amt senden?

Nein, mit PagoPa ist dies nicht erforderlich.

Bis wann muss ich den fälligen Betrag zurückzahlen?

Sie müssen den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung zurückzahlen.

Kann ich den Betrag in Raten zurückzahlen?

Ja, Sie können den fälligen Betrag in Raten zurückzahlen, wenn die Voraussetzungen gemäß DLH Nr. 49/1999 i.g.F. erfüllt sind.