Dienstcode: 1275
Vermietung der geförderten Wohnung
Vermietung einer Wohnung, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurde.
Wer kann den Dienst nutzen
Ansuchen können Eigentümer einer geförderten Wohnung, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurde.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen betreffen potenzielle Mieter und die Dauer der Sozialbindung.
- Mieter:
- Sie müssen volljährig sein;
- Sie müssen seit mindestens fünf Jahren in der Provinz ansässig sein oder seit mindestens fünf Jahren einen Arbeitsplatz in der Provinz haben;
- Sie dürfen nicht Eigentümer, Inhaber des Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrechts einer Wohnung sein, die den Bedürfnissen ihrer Familie entspricht und leicht erreichbar ist, oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung das Eigentum, Fruchtgenuss, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht daran abgetreten haben. Gleiches gilt für den nicht getrennt lebenden Ehepartner und den Lebenspartner;
- Sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen wurden, außer im Falle der Gründung einer neuen Familie;
- ihr Gesamteinkommen darf die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten und sie müssen die EEVE-Erklärung über das Einkommen der letzten zwei Jahre für jedes Familienmitglied ausgefüllt haben.
- Antragstellung im ersten Bindungsjahrzehnt:
Im ersten Bindungsjahrzehnt können Sie die Vermietung der geförderten Wohnung beantragen:
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere Wohnung zu erwerben, die den Bedürfnissen seiner Familie entspricht;
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, seinen Wohnsitz in bestimmten Fällen in eine andere Gemeinde zu verlegen;
- wenn der Förderungsempfänger nicht mehr eigenständig und nicht in der Lage ist, die Wohnung selbst zu bewohnen;
- wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung seines Ehepartners/Lebensgefährten umzieht;
- wenn der Förderungsempfänger aus schwerwiegenden familiären Gründen die Wohnung vermietet und im Gegenzug eine den Bedürfnissen seiner Familie entsprechenden Wohnung mietet;
- bei persönlicher Trennung oder Auflösung der Ehe;
- wenn die geförderte Wohnung Teil eines geschlossenen Hofes ist, den der Eigentümer veräußern möchte;
- bei Wohnungen, die auf gefördertem Grund errichtet wurden, kann die Vermietung nur an Personen erfolgen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der Gemeinde erfüllen. In diesem Fall muss der Vermieter nachweisen, dass er selbst über eine den Bedürfnissen seiner Familie entsprechende Wohnung verfügt.
- Antragstellung im zweiten Bindungsjahrzehnt:
Im zweiten Bindungsjahrzehnt können Sie die Vermietung der Wohnung beantragen:
- ohne Angabe von Gründen;
- bei geförderten Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden, kann die Vermietung nur an Personen erfolgen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der Gemeinde erfüllen. In diesem Fall muss der Vermieter nachweisen, dass er selbst über eine den Bedürfnissen seiner Familie entsprechende Wohnung verfügt.
Was benötigen Sie
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt:
- Antragsformular für die Ermächtigung zur Vermietung der geförderten Wohnung - ausgefüllt und unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 250 Antrag Ermächtigung Vermietung geförderte Wohnung im ersten Jahrzehnt;
- Kopie eines gültigen Personalausweises;
- Dokument zum Nachweis der angegebenen Begründung;
- Antwortschreiben der Gemeinde;
- Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung der allgemeinen Voraussetzungen, unterzeichnet vom Mieter;
- Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der letzten zwei Jahre, unterschrieben vom Mieter;
- bei verheirateten oder in eheähnlicher Beziehung lebenden Mietern: die gleichen Unterlagen auch für den Ehe- oder Lebenspartner;
- bei geförderten Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden: Bestätigung der Voraussetzungen durch die Gemeinde.
- Vermietung der Wohnung im zweiten Jahrzehnt:
- Antragsformular für die Ermächtigung zur Vermietung der geförderten Wohnung im 2. Jahrzehnt: 251 Antrag Ermächtigung Vermietung geförderte Wohnung im zweiten Jahrzehnt;
- bei geförderten Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden, muss die Gemeinde bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Vermietung geförderter Baugrund:
So wird es gemacht
Der Antrag kann eingereicht werden per:
So geht es weiter
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie die alle Voraussetzungen erfüllt;
- wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per Post, E-Mail oder PEC eine Ermächtigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde.
Zeiten und Fristen
Für das Einreichen des Antrags gibt es keine bestimmten Fristen.
- die Ermächtigung wird innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen des Antrags versandt;
- nach Erhalt der Ermächtigung haben Sie 30 Tage Zeit, den Vertrag abzuschließen und zu registrieren, an das Amt zu senden und Ihren Wohnsitz zu ändern.
Häufig gestellte Fragen
Wenn der Förderungsempfänger aufgrund einer Trennung die Verfügbarkeit der geförderte Wohnung verliert, erfüllt er dann die Voraussetzungen gemäß Art. 45 des LG 13/1998, um eine geförderte Wohnung zu mieten?
Ja, der Förderungsempfänger, der die Verfügbarkeit der Wohnung infolge einer Trennung, Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe verliert, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miete einer geförderten Wohnung. Da er jedoch Inhaber einer Förderung ist, muss er zunächst die Umschreibung der Förderung und die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den anderen Ehepartner beantragen. Geschieht dies nicht, hat er nur Anspruch auf einen eventuellen Antrag auf Zuweisung einer WOBI-Wohnung.Was versteht man unter einer Vermietung “an eine von der Gemeinde namhaft gemachte Person” im ersten Bindungsjahrzehnt?
Gemäß Art. 63 Absatz 4 des Landesgesetzes 13/1998 kann die geförderte Wohnung in den ersten zehn Jahren der Sozialbindung an eine von der Gemeinde namhaft gemachte Person vermietet werden, vorbehaltlich der Ermächtigung durch den Direktor der Abteilung Wohnbau. Der Förderungsempfänger muss dem Amt den Namen der von der Gemeinde benannten Person mitteilen, und das Amt muss prüfen, ob diese Person die Voraussetzung für die Miete der Wohnung erfüllt. Der Mietvertrag wird dann zwischen der benannten Person und dem Förderungsempfänger abgeschlossen.Welchen Vertrag kann ich abschließen?
Sie können folgende Vertragsarten abschließen:- begünstigter Mietvertrag für drei Jahre mit Verlängerung um zwei Jahre;
- Mietvertrag für vier Jahre, mit Verlängerung um vier Jahre;
- Vertrag der Nutzleihe auch unentgeltlich (ohne Zahlung der Miete) mit unbefristeter Laufzeit/bis auf Widerruf.
Was passiert, wenn der Mieter den Vertrag vor Ablauf kündigt?
Wenn der Mieter den Vertrag vor Ablauf kündigt, gilt eine Frist von sechs Monaten, um einen anderen Mieter zu finden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miete der geförderten Wohnung erfüllt. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, einen neuen Antrag zu stellen. Wenn das Amt feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Förderungsempfänger den neuen Mietvertrag (ggf. mit einer Anpassung der Miete) aufsetzen und bei der Agentur der Einnahmen registrieren lassen. Anschließend stellt das Amt eine Bestätigung über die Voraussetzungen des neuen Mieters aus.Kann ich vom Mieter die Freigabe der geförderten Wohnung verlangen?
Ja, Sie können die Freigabe der geförderten Wohnung verlangen, wenn mindestens vier Jahre vergangen sind und Sie nachweisen können, dass Sie die Immobilie für sich selbst, Ihren Ehepartner, Ihre Eltern oder Ihre Kinder zu Wohnzwecken benötigen.Ist eine Verlängerung der Frist für das Einreichen der Unterlagen möglich?
Ja, dies ist möglich, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: 291 Antrag Ermächtigung Verlängerung bei Verfahren innerhalb der Laufzeit der Bindung.Kann ich Hilfe bei der Berechnung der Miete beantragen?
Ja, Sie können bei der zuständigen Stelle um Hilfe bei der Berechnung der Miete bitten, (100 Prozent der Landesmiete können auf der folgenden Webseite berechnet werden: Berechnung Konventionalfläche, Konventionalwert und Landesmietzins).Kann ich eine höhere Miete verlangen?
Ja, Sie können eine um bis zu 30 Prozent höhere Miete verlangen, wenn die Wohnung komplett möbliert vermietet wird. In diesem Fall muss dies im Vertrag angegeben und/oder eine Liste aller in der Wohnung vorhandenen Möbel (Inventar) vom Eigentümer und Mieter unterzeichnet und dem Vertrag beigefügt werden.Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Vorschriften der Provinz Bozen, die Sie auf der Seite https://lexbrowser.provinz.bz.it/
Die einschlägigen Vorschriften sind:
Die einschlägigen Vorschriften sind:
Zuständige Stelle
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-Mail: programmazione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-Mail: programmazione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09.00 bis 12.00 Uhr;
- Donnerstag: von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr.
