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Dienstcode: 1272

Verkauf der geförderten Unterkunft mit Übertragung der Förderung auf eine andere Unterkunft

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Beschreibung

Personen, die ihre geförderte Unterkunft verkaufen und die Sozialbindung sowie die Förderung auf eine andere Unterkunft übertragen wollen, müssen einen begründeten Antrag bei der Abteilung Wohnbau stellen. Innerhalb der ersten zehn Jahre der Sozialbindung muss der Grund unter den gesetzlich ausdrücklich genannten Gründen angeführt sein (siehe Voraussetzungen).

Das Amt kann im Zuge der Bearbeitung eine Bankgarantie verlangen, welche die gewährte Wohnbauförderung für die Zeit bis zur Übertragung der Sozialbindung auf die neue Unterkunft absichert.

Die zu erwerbende oder zu errichtende Unterkunft muss die Merkmale einer Volkswohnung und somit eine Wohnfläche von 110 m² haben, oder bei Wohnungen, die aufgrund einer vor 1978 erteilten Baugenehmigung errichtet wurden, eine maximale Wohnfläche von 130 m².


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die ihre geförderte Unterkunft verkaufen und die Sozialbindung sowie die Förderung auf eine andere Wohnung übertragen möchten.


Voraussetzungen

Es ist möglich, die eigene geförderte Wohnung zu verkaufen und die Sozialbindung und die Förderung auf eine andere Wohnung zu übertragen.

Wenn Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte Miteigentümer der neuen Unterkunft werden möchte, muss er die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

  • seit mindestens fünf Jahren in der Provinz ansässig oder beschäftigt sein;
  • nicht Eigentümer, Inhaber des Fruchtgenuss- oder Wohnungsrechts einer Wohnung sein, die den Bedürfnissen der eigenen Familie entspricht, oder das Eigentum in den fünf Jahren vor Antragstellung abgetreten zu haben;
  • eine bestimmte Einkommensstufe nicht überschreiten und die EEVE der vergangenen zwei Jahre vorlegen.

Im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes gelten zwei Personen als in eheähnlicher Beziehung lebend, wenn:

  • sie gemeinsame Kinder haben, die in einer gemeinsamen Unterkunft leben oder erklären, dass sie in der geförderten Unterkunft zusammenleben wollen;
  • sie seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Unterkunft leben und nicht durch eine Ehe oder eine zivilrechtliche anerkannte Partnerschaft verbunden sind;
  • sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, auch wenn sie nicht zusammenleben und das familiäre Verhältnis nicht nachweislich beendet ist.

Es ist nicht möglich, die Ermächtigung für die Übertragung der Sozialbindung auf eine Wohnung zu erhalten, die nur saniert werden soll.


Was benötigen Sie

Um den Antrag zu stellen, müssen Sie Folgendes vorbereiten.

Antragsformular

Antragsformular: ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 227 Antrag Ermächtigung Verkauf geförderte Wohnung Übertragung Wohnbauförderung und Sozialbindung au oder 226 Antrag Ermächtigung Verkauf geförderte Wohnung Übertragung Wohnbauförderung und Sozialbindung au.

Dem Formular sind beizufügen

Kopie Ihres Personalausweises und des Ausweises Ihres Ehepartners/Lebensgefährten.

Erklärung über die Familienzusammensetzung mit Angabe des gemeldeten Wohnsitzes (Eigenerklärung).

Bankgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen in Höhe der gewährten Wohnbauförderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung bis zum Datum der Antragstellung, gültig bis zur Eintragung des Eigentums und der Sozialbindung auf die neue Wohnung.

Technische Unterlagen der neuen Unterkunft je nach Fall:
  • Kauf einer bestehenden Unterkunft: Kopie des registrierten Kaufvertrags oder Kopie des registrierten Vorvertrags und Kopie der Benutzungsgenehmigung;
  • Kauf einer im Bau befindlichen Unterkunft: von der Gemeinde genehmigtes Projekt mit Grundriss (im Original beglaubigt); kopie des registrierten endgültigen Vertrags oder des registrierten Vorvertrags;
  • Baugenehmigung;
  • Neubau: von der Gemeinde genehmigtes Projekt (im Original beglaubigt) mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten; Kopie der Baugenehmigung; kopie des technischen Berichts; kopie des Kostenvoranschlags; kopie des Grundbuchauszugs / der Zuweisung des Grundstücks (im Falle eines von der Gemeinde geförderten Baugrundes);
Bei Miteigentum an der neuen Unterkunft: Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen durch den Ehepartner/Lebensgefährten mit Eigenbescheinigung über die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung der vergangenen zwei Jahre (Eigenerklärung).

Bei Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden: Beschluss/Erklärung der zuständigen Gemeinde über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 45 und Art. 82, LG 13/1998).

Kosten

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.

Die Kosten für diesen Dienst betragen:
  • die Spesen und Provisionen für die Ausstellung der Bankgarantie, die mit dem gewählten Kreditinstitut zu vereinbaren sind;
  • die Notarkosten für die Anmerkung der Sozialbindung auf der neuen Unterkunft.


So geht es weiter

Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Unterlagen:

  • Im Falle der Veräußerung der geförderten Unterkunft vor dem Kauf einer neuen Unterkunft: Sie müssen bei einer Bank eine Bankbürgschaft zur Sicherung der Wohnbauförderung beantragen;
  • Bei Veräußerung oder Kauf einer neuen Unterkunft ohne Bankbürgschaft: Das Amt verlangt den registrierten Kaufvertrag.

Das Amt verfährt wie folgt:

  • bei Antrag mit Bankbürgschaft: Das Amt erteilt die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Sozialbindung an die geförderte Unterkunft - der Verkauf der geförderten Unterkunft kann erfolgen;
  • bei Antrag ohne Bankbürgschaft: Das Amt erteilt die Ermächtigung zur Anmerkung der Sozialbindung auf die neue Unterkunft.

In jedem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung den Antrag mit den technischen Unterlagen der neuen Unterkunft ergänzen.

Das Amt teilt Ihnen die Maßnahme der Abteilung Wohnbau (Unbedenklichkeitserklärung /Ermächtigung per Post, E-Mail oder PEC mit und gibt die nächsten Schritte an, die Sie unternehmen müssen:

  • Eintragung des Eigentums an der neuen Wohnung ins Grundbuch und Anmerkung der Sozialbindung;
  • Wohnsitzverlegung und tatsächliche Besetzung der Unterkunft;
  • Übermittlung aller technischen Unterlagen der neuen Unterkunft an das Amt, sofern diese noch nicht übermittelt wurden.
  • deine Aufforderung an die Bank, die Bankgarantie an das Amt zu senden.

Das Amt überprüft die Vollständigkeit der Unterlagen, die tatsächliche Besetzung der neuen Unterkunft und prüft mit direktem Zugriff auf das Grundbuch die tatsächliche Eigentümerschaft und die Anmerkung der Bindung.

Nach positivem Ausgang der Kontrollen sorgt das Amt für die Rückgabe der Bankgarantie. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie dann die Unbedenklichkeitserklärung zum Verkauf einer geförderten Unterkunft und die Ermächtigung zur Übertragung der Sozialbindung auf eine neue Unterkunft.


Zeiten und Fristen

Einreichen des Antrags um Ermächtigung

Fristen für das Einreichen des Antrags um Ermächtigung zum Verkauf einer geförderten Unterkunft und zur Übertragung der Sozialbindung auf eine neue Unterkunft. 

Sie müssen den Antrag unter Einhaltung der folgenden Fristen einreichen:

  • innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Registrierung des Kauf- oder Schenkungsvertrags für die neue Unterkunft, wenn es sich um den Kauf einer bestehenden Unterkunft handelt;
  • vor dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeits- und Benutzbarkeits bescheinigung, wenn es sich um einen Neubau handelt.

Einreichung der Unterlagen

Sie müssen den Antrag unter Einhaltung der folgenden Fristen mit allen Unterlagen ergänzen, wobei die Möglichkeit einer Fristverlängerung besteht:
  • innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Unbedenklichkeitserklärung;
  • innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Ermächtigung zur Übertragung der Sozialbindung auf die neue Unterkunft, wenn diese bereits besteht;
  • innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Ermächtigung zur Übertragung der Bindung auf die neue Unterkunft, wenn diese noch im Bau ist.

Verwaltungsverfahrens

Die Maßnahmen, die vom Dienst vorgesehen sind, werden innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung erlassen.


Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich Unterkunft verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde?

Für Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund einer Gemeinde errichtet wurden, gelten zusätzliche Auflagen, die zu beachten sind.

Wer eine Unterkunft verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, muss diese an Personen verkaufen, welche die Voraussetzungen für geförderten Baugrund dieser Gemeinde erfüllen. Die interessierte Person muss:

  • den möglichen Käufer bereits kennen;
  • sich an die Gemeinde wenden, welche die Voraussetzungen des möglichen Käufers überprüft und die entsprechende Erklärung oder den entsprechenden Beschluss ausstellt;
  • die Erklärung oder den Beschluss der Gemeinde dem Antrag auf Übertragung beifügen.

Kann ich eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Formalitäten zur Übertragung der Bindung beantragen?

Ja, Sie können eine Verlängerung der Frist für das Einreichen der Unterlagen beantragen.

Die maximale Verlängerungsfrist beträgt ein Jahr.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie den Beitrag zurückzahlen müssen, wenn Sie die Bindung nicht innerhalb der Verlängerungsfrist auf die neue Unterkunft übertragen.

Wie wird die Höhe der Bankgarantie berechnet?

Die Höhe der Bankgarantie wird wie im Falle der Rückzahlung des Beitrages berechnet.

Im ersten Bindungsjahrzehnt muss die gesamte gewährte Förderung zurückgezahlt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung.

Im zweiten Bindungsjahrzehnt müssen 65 Prozent der Förderung in den ersten fünf Jahren und 40 Prozent während der restlichen Laufzeit zurückgezahlt werden, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Auszahlung.