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Dienstcode: 1261

Trennung und Scheidung: Ermächtigung zur Abtretung des Wohnungseigentums und Umschreibung der Wohnbauförderung

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Beschreibung

Ermächtigung zur Abtretung des Wohnungseigentums und zur Umschreibung der Wohnbauförderung infolge der gesetzlichen Trennung oder Scheidung
Wenn Sie sich in der Phase der gesetzlichen Trennung oder Scheidung befinden, können Sie die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Abtretung des Eigentums an der geförderten Wohnung beantragen - gemäß Entscheidung des Richters.
Die Umschreibung der Wohnbauförderung wird erst nach der tatsächlichen Abtretung des Eigentums durch Grundbuchsdekret gewährt.
Wenn Sie die Verfügbarkeit der Wohnung verlieren, können Sie einen neuen Antrag auf Förderung für eine andere Wohnung stellen. Bei vorübergehendem Verlust können Sie beim WOBI eine Mietwohnung beantragen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können alle Personen, die eine Wohnbauförderung erhalten haben und infolge einer gesetzlichen Trennung oder Scheidung beabsichtigen, das vollständige oder teilweise Eigentum an der geförderten Wohnung an den Ehepartner abzutreten.
 

Voraussetzungen

Die Zugangsvoraussetzungen betreffen Ihre gegenwärtige Situation der Trennung oder Scheidung und das Eigentum an der Wohnung.
  1. Gesetzlich anerkannte Trennung oder Scheidung
    Sie müssen über eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Bestätigungsdekret) verfügen, welche die Trennung oder Scheidung feststellt. Eine von der Gemeinde vollzogene Trennung reicht nicht aus.
  2. Eigentum an der geförderten Wohnung
    Sie müssen nach der Trennung oder Scheidung das Eigentum an der geförderten Wohnung ganz oder teilweise übernehmen oder abtreten.
  3. Bereits festgelegte Abtretung des Eigentums
    Die Entscheidung über die Übertragung des Eigentums an der Wohnung oder eines Anteils daran, muss aus der gerichtlichen Entscheidung (Urteil oder Bestätigungsdekret) hervorgehen.

Was benötigen Sie

Zur Antragstellung benötigen Sie: 
  1. Antragsformular, ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer) versehen: 225 Ermächtigung Umschreibung Wohnbauförderung gänzliche teilweise Abtretung Eigentum bei Trennung;
  2. dem Gesuch ist beizufügen:
  • Kopie eines gültigen Personalausweises;
  • Kopie des gerichtlichen Urteils (zur Trennung oder Scheidung) oder Homologisierungsdekret einschließlich des gemeinsamen Antrags oder der gemeinsamen Schlussanträge.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Wenn alles in Ordnung ist, stellt das Amt ein Dekret aus, das zur Abtretung des Eigentums ermächtigt. Sie müssen das Dekret der Answaltskanzlei, dem Notar oder dem Grundbuchsamt vorlegen, damit die Übertragung wirksam ist.
  3. Nach der Übertragung stellt das Amt ein zweites Dekret aus, das dazu ermächtigt, die Förderung auf den neuen Eigentümer zu überschreiben.

Zeiten und Fristen

  • Sie können den Antrag jederzeit stellen;
  • die Bearbeitungsfrist beträgt 30 Tage;
  • es sind keine weiteren Fristen vorgesehen.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben uns in der Gemeinde getrennt. Können wir einen Antrag stellen?

Nein, es ist ein Gerichtsurteil erforderlich. Die Vereinbarungen, die beim Standesamt getroffen werden, sind für die Eigentumsübertragung einer geförderten Wohnung nicht gültig.

Was ist zu tun, wenn man sich vor der Eintragung der Sozialbindung im Grundbuch trennt?

Wenden Sie sich an das Amt für Wohnbauförderung, um genaue Informationen zu erhalten.

Ein Ehepartner/eine Ehepartnerin hat die Wohnung verlassen, aber es gibt noch kein Urteil. Muss ich dies mitteilen?

Ja. Wenn der Partner oder die Partnerin die Wohnung verlassen hat, bevor ein Urteil vorliegt, müssen Sie das Amt umgehend per E-Mail oder PEC informieren.

Kann ich eine neue Förderung beantragen, wenn ich die Wohnung vorübergehend verlassen habe?

Nein. Solange Sie Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine neue Förderung. Sie können jedoch beim WOBI um eine Mietwohnung ansuchen.