Dienstcode: 1258
Teilweise Vermietung der geförderten Wohnung an Studenten, Studentinnen, Auszubildende, Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Senioren, Seniorinnen
Teilweise Vermietung einer geförderten Wohnung an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren.
Wer kann den Dienst nutzen
Ansuchen können Personen, die ein oder höchstens zwei Zimmer ihrer Wohnung vermieten möchten.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen betreffen die Anzahl der zu vermietenden Zimmer, die Wohnfläche und die Zielgruppe sowie die Entfernung der Wohnung vom Ort des Interesses:
- Sie können maximal zwei vollständig möblierte Einzelzimmer vermieten, wobei ein eigener Sanitärbereich oder die gemeinsame Nutzung desselben zur Verfügung gestellt werden muss;
- Zimmer mit einer Fläche von weniger als 12 m² dürfen nur von einer Person bewohnt werden (gemäß den geltenden urbanistischen Vorschriften muss ein Zimmer mindestens 9 m² groß sein);
- Sie können eine geförderte Wohnung teilweise an Studenten, Schüler, Lehrlinge, Arbeitnehmer und Senioren vermieten, die keine angemessene Wohnung besitzen oder nicht über ein Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht verfügen, wenn diese weniger als zwanzig Kilometer vom Arbeitsplatz oder vom Sitz der Schul- oder Hochschulreinrichtung entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen ist. Bei minderjährigen Mietern muss diese Bedingung von den Eltern erfüllt werden.
- Studenten: Studienplatz in der Gemeinde, in der sich die geförderte Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht weiter als 30 km entfernt ist;
- Lehrlinge/Arbeitnehmer: Arbeitsplatz in der Gemeinde, in der sich die geförderte Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht weiter als 30 km entfernt ist;
- Senioren (über 65 Jahre): seit mindestens fünf Jahren gemeldeter Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz.
Voraussetzung für diese Dienstleistung ist die Gewährung einer Wohnbauförderung: Autonome Provinz Bozen - Südtirol.
Was benötigen Sie
- Antragsformular zur teilweisen Vermietung der geförderten Wohnung an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren: 255 Antrag Ermächtigung teilweise Vermietung geförderte Wohnung an Lehrlinge Schüler Studenten Arbei;
- Fotokopie des Grundrisses der Wohnung mit Angabe der zu vermietenden Zimmer;
- Ersatzerklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts;
- Ersatzerklärung, aus der Folgendes hervorgeht: Anzahl und Wohnfläche der zu vermietenden Zimmer, Meldedaten des Mieters, eventuelle Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen (Küche, Sanitäranlagen usw.), Höhe der geforderten Miete und Zeitraum, für den die Ermächtigung beantragt wird;
- Ersatzerklärung, mit welcher der Mieter bzw. bei Minderjährigen die Eltern erklären, dass sie nicht Eigentümer einer angemessenen Wohnung sind oder Inhaber des Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung sind, die weniger als zwanzig Kilometer vom Arbeitsplatz oder der Schule/Universität entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen ist.
Weitere Unterlagen richten sich nach der Kategorie, zu welcher der Mieter gehört:
bei Vermietung an Schüler und Studenten:
- Ersatzerklärung, aus welcher die Art des Studiums und dessen Dauer hervorgeht.
- Ersatzerklärung, aus welcher die Art des Arbeitsverhältnisses (Ausbildung oder befristete oder unbefristete Beschäftigung) hervorgeht;
- bei ausländischen Arbeitnehmern: Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsschein.
- Kopie des Personalausweises;
- Ersatzerklärung über den gemeldeten Wohnsitz sowie über die Dauer desselben in der Provinz.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
So wird es gemacht
Der Antrag kann eingereicht werden per:
So geht es weiter
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen;
- wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per Post, E-Mail oder PEC eine Ermächtigung.
Zeiten und Fristen
- die Ermächtigung zur Vermietung der Wohnung wird innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen des Antrags erteilt;
- nach Erhalt der Ermächtigung hat der Antragsteller 30 Tage Zeit, um den Vertrag abzuschließen und zu registrieren, ihn an das Amt zu senden und den Wohnsitz zu wechseln;
- für Studierende: Die Gültigkeit der Ermächtigung entspricht der Dauer des Studiengangs (und/oder bis zum Ablauf der Bindung);
- für Lehrlinge/Arbeitnehmer: Die Gültigkeit der Ermächtigung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags (und/oder bis zum Ablauf der Bindung);
- bei Senioren: Die Gültigkeit der Ermächtigung ist unbefristet (und/oder bis zum Ablauf der Bindung).
Häufig gestellte Fragen
Kann die Verwaltung etwas unternehmen, wenn der Mieter nicht die Miete bezahlt?
Wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter in Zahlungsverzug ist, hat die Landesverwaltung weder ein Mitspracherecht, noch ist sie dafür zuständig, den Zahlungseingang sicherzustellen.
Ist eine Verlängerung der Einreichefrist für die Unterlagen möglich?
Ja, das ist möglich, indem Sie das folgende Formular ausfüllen: 291 Antrag Ermächtigung Verlängerung bei Verfahren innerhalb der Laufzeit der Bindung.
Ist ein landesweit festgelegter Mietzins pro Person vorgesehen?
Ja, in einem Einzelzimmer beträgt sie 217,50 € und in einem Doppelzimmer 165,00 € (inklusive Nebenkosten).
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Vorschriften der Autonomen Provinz Bozen, die Sie auf der Seite https://lexbrowser.provinz.bz.it/
Die einschlägigen Vorschriften sind:
Die einschlägigen Vorschriften sind:
- Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz;
- Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, Art. 7 - 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz;
- D.G.P. n. 3347 del 29.09.2003 e successive modifiche ed integrazioni;
- Beschluss vom 29.09.2003, Nr. 3347, in geltender Fassung.
Zuständige Stelle
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 87 00
E-mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr;
- Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uh und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
