Beschreibung
Eine staatliche Vorsorgemaßnahme für Mütter, die keinen Anspruch auf andere Mutterschaftszulagen haben.

Eine staatliche Vorsorgemaßnahme für Mütter, die keinen Anspruch auf andere Mutterschaftszulagen haben.
Das Mutterschaftsgeld wird an Frauen gewährt, die in einer Gemeinde der Provinz Bozen ansässig sind und über eine EU- oder Nicht-EU-Staatsbürgerschaft verfügen.
Sie benötigen eines der folgenden Dokumente:
Um die Leistung anzufordern, müssen Sie die ISEE-Erklärung vorbereiten.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie Ihren Aufenthaltsschein oder die Quittung über den Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.
Die Nutzung des Dienstes ist kostenfrei.
Die Adressen der Patronaten der Provinz Bozen auf der ASSE‑Website auf der Seite Adressen Patronate.
Im Falle der Annahme erhalten Sie nach der Auszahlung eine schriftliche Mitteilung von ASWE.
Wird der Antrag abgelehnt, so wird er in die zweimonatliche Ablehnungsverfügung aufgenommen und Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung von ASWE.
Bei ungenauen oder falschen Angaben wird der Antrag ausgesetzt, bis die Daten durch das Patronat vervollständigt werden.
Wenn alles in Ordnung ist, wird der Antrag angenommen und in die zweimonatliche Zahlungsanordnung aufgenommen.
Sie erhalten die Auszahlung in einer einzigen Lösung ungefähr 2 Monate nach Einreichung des Antrags für insgesamt 5 Monate.
Für Geburten im Jahr 2026 beträgt der Gesamtbetrag 2.065,50 € (413,10 € x 5).
Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) führt stichprobenartig Kontrollen durch, um den Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften zu überprüfen (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993). Sie sind für die Wahrheit der angegebenen Daten verantwortlich ebenso wie für die unterlassene Angabe von Informationen. Im Falle falscher Erklärungen, der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente müssen Sie mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Bei falschen, unwahren oder unterlassenen Angaben verlieren Sie die erhaltene Leistung (Art. 2bis des Landesgesetzes 17/1993).
Der Dienst unterliegt den Landesgesetzen, die online eingesehen werden können: Lexbrowser.
Die relevanten Bestimmungen sind:Sie können Informationen zu folgenden Punkten abrufen: Dauer des Verfahrens, für das Verfahren zuständige Person, Vertretungsbefugnis im Falle der Untätigkeit sowie verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe unter folgendem Verwaltungstätigkeiten und Verfahren.
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.