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Dienstcode: 1236

Anstellung von saisonalen Mitarbeitern für den Naturschutzdienst

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Beschreibung

Während der Sommermonate, in der Hochsaison, werden aufgrund des erhöhten Besucheraufkommens in den Naturparks Südtirols saisonale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den Naturschutzdienst eingesetzt. Zu Ihren Hauptaufgaben als Saisonkraft im Naturschutzdienst gehört es, die Besucher und Besucherinnen der Naturparks für die Ziele der Schutzgebiete zu sensibilisieren und ihr Verständnis für Natur- und Landschaftsthemen zu fördern. Sie helfen außerdem bei der Durchführung von Umweltbildungsaktivitäten in den Besucherzentren und in den Naturparks und binden die Besucher und Besucherinnen aktiv in den Schutz der Natur ein.

Wer kann den Dienst nutzen

Volljährige Personen, die sich für den Naturschutz und Öffentlichkeitsarbeit interessieren.
 

Voraussetzungen

Lebensjahr

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zwei- und Dreisprachigkeitsnachweis

Sie müssen mindestens den Zwei- und Dreisprachigkeitsnachweis B1 (ex C) besitzen.

Titel

Sie müssen mindestens einen der folgenden Titel haben:

  • Mittelschulabschluss und Abschlusszeugnis der zweiten Klasse einer land- oder forstwirtschaftlichen Oberschule;
  • Abschluss einer Berufsfachschule;
  • Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
  • Lehrlingsausbildung mit Abschluss als Gärtner oder Gärtnerin;
  • Lehrlingsausbildung mit Abschluss als Florist oder Floristin.

Falls keine Bewerbungen eingereicht werden, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können auch Bewerbungen von Personen mit nachfolgender Ausbildung berücksichtigt werden:

  • abgeschlossene Lehre mit Gesellenbrief;
  • Bescheinigung über den Besuch einer zweijährigen Oberschule.

Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung

Sie müssen die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung in Originalausfertigung, vorlegen, die nicht älter als 6 Monate vor Antragstellung sein darf.

Lebenslauf

Sie müssen einen aktuellen Lebenslauf mit Foto (nicht älter als 6 Monate) und unterschrieben dem Ansuchen beilegen.


Was benötigen Sie

Sie müssen sich auf folgende digitalen Wegen authentifizieren: 
  •  
  • Öffentliches System für die digitale Identität (SPID);
  • Elektronische Identitätskarte (CIE);
  • Bürgerkarte.
Dieser Dienst ist gebührenfrei. 

So wird es gemacht

Das Ansuchen kann über den Online-Dienst myCIVIS gestellt werden, indem Sie diese Schritte befolgen:
  1. Klicken Sie auf folgenden Link: Online-Dienst myCIVIS und melden Sie sich an. Sie werden dann direkt zur Antragsseite weitergeleitet;
  2. Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch (siehe Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  3. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag und prüft ihn.
  2. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, werden Sie zu einem mündlichen Aufnahmegespräch eingeladen.
  3. Die Daten und Uhrzeiten der Prüfung werden auf der Website veröffentlicht.
  4. Nach Abschluss der Prüfung werden die Ergebnisse auf der Website veröffentlicht.


Häufig gestellte Fragen

Wen kann ich anrufen, um Informationen zum Zugang zu erhalten oder Hilfe zu bekommen?

Informationen über die Zugangsmöglichkeiten oder Unterstützung bei technischen Problemen können unter der gebührenfreien Nummer angefordert werden:
  • 800 816 836 (aus Italien);
  • 39 081 19737205 (aus dem Ausland).

Kann ich die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung und die Zweisprachigkeits- bzw. Dreisprachigkeitsprüfung auch nach dem letzten Abgabetermin und vor Arbeitsbeginn machen?

Nein, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung und die Zweisprachigkeits- bzw. Dreisprachigkeitsprüfung müssen vor dem letzten Abgabetermin ausgestellt sein.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it.

Rechtsgrundlagen:
  • Landesgesetz vom 12. März 1981, Nr. 7, betreffend Bestimmungen und Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege der Naturparks und insbesondere auf den Art. 1, welcher besagt, dass die Förderung des Naturverständnisses und die geordnete Entwicklung der Erholungsnutzung zu den vordergründigen Aufgaben der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung zählen;
  • Durchführungsverordnung über den Zugang zum Landesdienst (Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, Art. 31).
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