Das Amt nimmt eine erste Prüfung der Anträge vor, um deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die beigefügten Unterlagen zu überprüfen. Anträge, die die grundlegenden Forschungsstandards und/oder die formalen Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht zum Begutachtungsverfahren zugelassen und archiviert.
Sind die Unterlagen unvollständig oder weisen sie Mängel auf, die leicht behoben werden können, kann das Amt die Ergänzung der fehlenden Unterlagen und die Behebung der Mängel beantragen. Wird diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags eingereicht, wird das Ansuchen archiviert.
Um eine objektive und hoch qualifizierte Begutachtung zu gewährleisten, werden die Anträge einem Peer-Review-Verfahren unterzogen (Projektbegutachtung durch mindestens zwei externe Fachleute);
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begutachtung erstellt das Amt zwei Rangordnungen, die, sobald verfügbar, hier abrufbar sind:
Die begünstigten Organisationen müssen für geförderte Projekte einen realistischen Zeit-Kosten-Plan vorlegen, einen CUP beantragen und diese an das zuständige Amt übermitteln.
Das Amt für Wissenschaft und Forschung schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit den Empfängern/Empfängerinnen der Beiträge ab.
Die Abrechnung über die im Zeit-Kosten-Plan vorgesehenen Tätigkeiten erfolgt gemäß den Richtlinien für die Abrechnung der Ausgaben. Für die Abrechnung müssen die Begünstigten Folgendes vorlegen:
Änderungen des Projekts (einschließlich Änderungen bei den Projektpartnern, sowohl bei geförderten als auch bei nicht geförderten Partnern, oder bei der im Projekt vorgesehenen Zusammenarbeit sowie bei dem Kontext, in dem das Projekt stattfinden sollte), Änderungen bei den Investitionen sowie die Ersetzung der für das Projekt verantwortlichen Person (wissenschaftlicher Leiter) müssen dem Amt für Wissenschaft und Forschung rechtzeitig mit einem begründeten Antrag und entsprechenden Unterlagen gemeldet werden:
Antrag auf Änderungen eines Projekts.
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis
spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden:
Antrag auf Verschiebung von Projektaktivitäten;
Die Begünstigten sind verpflichtet, in ihren Kommunikations- und Veröffentlichungsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen-Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen, South Tyrol) als Förderer des jeweiligen finanzierten Projekts zu nennen. Dieser Hinweis muss mit dem Logo der Provinz versehen sein: