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Dienstcode: 1220

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr von pflanzlichen Erzeugnissen in Drittländer

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Beschreibung

Das Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) ist für jede Ausfuhr von geregelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Drittländer (Nicht-EU-Länder) erforderlich.
Das Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Regel von der NPPO (National Plant Protection Organisation) des Ursprungslandes der Ware ausgestellt. Es bestätigt durch phytosanitäre Untersuchungen, zusätzliche phytosanitäre Erklärungen und Behandlungsprotokolle, dass der phytosanitäre Zustand der exportierten Ware den Einfuhrvorschriften des Drittlandes entspricht.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die Pflanzen, Pflanzenteile und pflanzliche Produkte in Nicht-EU-Länder exportieren möchten. 
 

Voraussetzungen

  1. Das Produkt muss sich zum Zeitpunkt des Exports in der Autonomen Provinz Bozen befinden, um die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen;
  2. Sie müssen im RUOP-Register (amtliches Unternehmerregister) einer beliebigen italienischen Region eingetragen sein (in der Region des Rechtssitzes).

Was benötigen Sie

Um das PGZ zu beantragen, müssen Sie die folgenden Daten vorbereiten:
  • Antragsformular: Pflanzengesundheitszeugnis-Antrag um Ausstellung;
  • ihr Name und Ihre Adresse;
  • RUOP-Code;
  • Name und Anschrift des Empfängers Ihrer Ausfuhr;
  • Transportmittel (ggf. Kennzeichen und/oder Containernummer);
  • vorgesehener Eintrittspunkt im Zielland (Hafen, Flughafen, etc.);
  • Name des Produkts mit wissenschaftlicher Bezeichnung;
  • Menge und Gewicht (brutto, netto) der Waren und die Beschreibung der Verpackung;
  • eventuell vom Empfängerland verlangte zusätzlichen Erklärungen.

Die Kosten für diesen Dienst betragen 31,50 € und umfassen die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für Sendungen von einer Transporteinheit (LKW, Container) oder bis zu 25.000 kg.
Die Kosten für das Pflanzengesundheitszeugnis können variieren und werden für jede einzelne Ladung nach den im GESETZESVERTRETENDEN DEKRET Nr. 19 vom 2. Februar 2021 - Anhang III - Abschnitt II - angegebenen Tarifen berechnet.
 

So wird es gemacht

Antragsstellung:
  • wenden Sie sich an die Inspektoren des Pflanzenschutzdiensts (Telefon 0471/415140, Mail exportfito@provincia.bz.it) für Fragen zur Ausfuhr bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;
  • füllen Sie das Antragsformular aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei (diese finden Sie im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  • senden Sie Ihren Antrag mindestens 48 Stunden vor der Verladung per E-Mail an exportfito@provincia.bz.it.

So geht es weiter

  • Der Pflanzenschutzdienst erhält Ihren Antrag und prüft Ihre Anforderungen;
  • es erfolgt eine Sichtkontrolle vor Ort und ggf. weitere Kontrollen (z.B. Analyse von Warenproben);
  • im Falle eines positiven Ergebnisses wird Ihnen das PGZ vom Pflanzenschutzdienst am Ende der Kontrolle in Papierform ausgehändigt;
  • das Zertifikat wird gemäß den Artikeln 100 und 101 der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer nachträglichen Änderungen und Ergänzungen sowie gemäß der oben genannten internationalen Vereinbarung ausgestellt;
  • abschließend wird das PGZ im Ursprungsland gemäß den internationalen Bestimmungen ausgestellt. Es bestätigt, dass die Spedition nach geeigneten Methoden kontrolliert wurde. Außerdem bestätigt es, dass sie frei von Quarantäneschädlingen und anderen schädlichen Organismen ist und bescheinigt es, dass sie den phytosanitären Maßnahmen des Empfängerlandes entspricht.

Zeiten und Fristen

  • Ansuchen zur Inspektion: mindestens 48 Stunden vor der Verladung;
  • das Zertifikat ist 14 Tage lang gültig (je nach den Bestimmungen der Empfängerländer).

Häufig gestellte Fragen

Welche Maßnahmen zur Eindämmung setzt das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen in Bezug auf schädliche Organismen?

Seit über 50 Jahren legt das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) Maßnahmen gegen die Ausbreitung schädlicher Pflanzenorganismen fest. Dazu gehören Insekten, Nematoden, Phytoplasmen, Bakterien, Pilze, Viren und Viroiden sowie bestimmte Pflanzen, die den Lebensraum geschützter Arten beeinträchtigen. Organismen, die noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet, aber potenziell schädlich und überwacht sind, werden als Quarantäneschädlinge bezeichnet. Viele dieser Organismen beeinträchtigen nicht nur Pflanzen, sondern auch die gesamte Biodiversität des zu schützenden Gebiets. Das IPPC sieht Vorschriften und Maßnahmen vor, um diese Organismen zu bekämpfen, einschließlich direkter Bekämpfungsmaßnahmen sowie Alarm- und Kontrollsystemen.

Was versteht man unter Zusatzerklärungen?

Grundsätzlich können ergänzende Erklärungen nur abgegeben werden, wenn die Bestimmungen des Empfängerlandes dies ausdrücklich vorsehen. In diesem Fall muss der Exporteur dem Pflanzenschutzdienst eine Kopie dieser Vorschriften vorlegen.
Mit Zusatzerklärung (Englisch: “Additional Declaration”) ist ein vom Einfuhrland genau festgelegter zusätzlicher Text gemeint, der mit demselben Wortlaut in das dafür vorgesehene Feld des PGZ eingetragen werden muss.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Pflanzengesundheitszeugnis für den Export und einer Vorausfuhr-Bescheinigung?

Das Pflanzengesundheitszeugnis ist für den Export von Pflanzen und pflanzlichen Produkten in Drittländer außerhalb der Europäischen Union verpflichtend. Es bescheinigt, dass die Waren inspiziert wurden und frei von schädlichen Organismen sind, gemäß den Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes. Das Zeugnis wird vom zuständigen Regionalen Pflanzenschutzdienst (SFR) am Ort der Produktion, Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung der zu exportierenden Pflanzen ausgestellt. Das Pre-Export-Zeugnis wird hingegen auf Antrag des beruflichen Unternehmers ausgestellt, wenn ein Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Es bescheinigt die Einhaltung der Pflanzenschutzanforderungen des Drittlandes und begleitet die Waren während des Transports im Gebiet der Europäischen Union bis ins Ausfuhrland. Es dient als Basis zur Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses.