Dienstcode: 1212
Öffnung von definitiven und provisorischen Baustellenzufahrten auf Staats- und Landesstraßen
Sie können ein Ansuchen für die Öffnung von Zufahrten (definitive und provisorische Baustellenzufahrten) von Staats- und Landesstraßen einreichen, damit das Amt die Ansuchen prüft und die Verwaltungsakte ausstellt.
Wer kann den Dienst nutzen
Es sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen, um den Dienst anzusuchen.
Voraussetzungen
Was benötigen Sie
- Gesundheitskarte, SPID für den Zugang zum Online-Dienst oder elektronischer Personalausweis;
- Öffnung von (definitiven und provisorischen Baustellenzufahrten) Zufahrten von Staats- und Landesstr
- Lageplan;
- zwei Stempelmarken in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Sie müssen zwei Steuermarken im Wert von jeweils 16 Euro kaufen.
So wird es gemacht
Sie können das Ansuchen stellen:
- Beim Verwaltungsamt für Straßen. Bringen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen mit;
- per E-Mail an folgende Adresse: verwaltungsamt.strassen@provinz.bz.it;
- durch PEC, an die Adresse: verwaltungstrassen.amministrazionestrade@pec.prov.bz.it;
- für die Einreichung des Ansuchens in Papierform füllen Sie bitte die vorgedruckten Formulare aus, die Sie auf der Homepage finden. Reichen Sie das Ansuchen dann wie in den Vorjahren beim Amt 12.7 - Dienst für Konzession der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol ein.
- oder über den Online-Dienst myCIVIS:
- Klicken Sie auf folgenden Link: online myCivis und melden Sie sich an. Sie werden dann direkt zur Antragsseite weitergeleitet;
- laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch (Sie finden sie im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”).
- geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.
So geht es weiter
- Das Amt erhält Ihren Antrag.
- Der zuständige Straßendienst der Autonomen Provinz Bozen erteilt dem Verwaltungsamt für Straßen der Autonomen Provinz Bozen eine entsprechende Stellungnahme.
- Das Verwaltungsamt für Straßen der Autonomen Provinz Bozen sendet dem Antragsteller/der Antragstellerin den Auflagenbogen zur Unterschrift zu und verlangt in manchen Fällen eine Kaution.
- Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen stellt das Verwaltungsamt für Straßen der Autonomen Provinz Bozen die Konzession oder Genehmigung aus.
Zeiten und Fristen
Der Antrag muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten oder der Benutzung der Zufahrt eingereicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Was muss ich tun, wenn die Zufahrt in einer bewohnten Ortschaft mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 geplant ist?
Sie müssen sich an die zuständige Gemeinde wenden, die die Unbedenklichkeitserklärung beim Verwaltungsamt für Straßen der Autonomen Provinz Bozen beantragt. Nach Erhalt der Unbedenklichkeitserklärung durch das Verwaltungsamt für Straßen der Autonomen Provinz Bozen stellt die zuständige Gemeinde die Konzession aus.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen und den staatlichen Rechtsvorschriften, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Artikel 21, 26 und 27 der Straßenverkehrsordnung,
- Artikel 12 der Straßenverkehrsordnung,
- Artikel 29, 30, 43 der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung,
- Artikel 5, 6 und 7 der Straßenverkehrsordnung;
- Dekret des Präsidenten der Provinz Nr. 24 vom 17. August 2021 (Verordnung über die Anwendung der Vermögenssteuer für Konzessionen und Genehmigungen)
Zuständige Stelle
Verwaltungsamt für Straßen
Landhaus 2, Silvius-Magnago-Platz 10, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 26 19
E-Mail: ufficio.tecnico.strade@provincia.bz.it
PEC: technischesstrassenamt.ufftecnicostrade@pec.prov.bz.it
Website: strassen.provinz.bz.it
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Telefon: +39 0471 41 26 19
E-Mail: ufficio.tecnico.strade@provincia.bz.it
PEC: technischesstrassenamt.ufftecnicostrade@pec.prov.bz.it
Website: strassen.provinz.bz.it
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr.
