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Dienstcode: 1209

Beiträge Notstandshilfen für soziale Härtefälle

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Beschreibung

Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung eines einmaligen Beitrages als Hilfe in Fällen besonderer Notlage aufgrund schwieriger wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse. Der Beitrag wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
Der Beitrag darf 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung nicht übersteigen.
Überschreitet der Beitrag das Ausmaß von 5 Prozent des Konventionalwertes (Online-Berechnung des Konventionalwertes) der Wohnung, so müssen zwei Bindungen grundbücherlich angemerkt werden: die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 und die Bindung für Wohnungen, die gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018 für ansässige Personen reserviert sind.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Familien und Alleinstehende, die bestimmte Voraussetzungen besitzen, die aufgrund einer besonderen Notlage Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren und die durch diese Hilfe das Wohnungseigentum dauerhaft sichern können.
Um diesen Dienst nutzen zu können, müssen Sie über die EEVE-Erklärung der letzten zwei Jahre verfügen, wenn Sie den Antrag ab dem 1. Juli stellen. Reichen Sie den Antrag hingegen bis zum 30. Juni ein, benötigen Sie die EEVE-Erklärungen des vorletzten und drittletzten Jahres. Die notwendigen Informationen zur Abgabe der EEVE-Erklärung finden Sie unter folgendem Link: soziales.provinz.bz.it/de/sozialdienste/eeve.
Die EEVE-Erklärungen müssen für alle Familienmitglieder gemäß Artikel 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 28. November 2025, Nr. 1014 vorhanden sein.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen das Eigentum und Vermögen der Familie, die Notlage, den Wohnsitz im Landesgebiet sowie das Familieneinkommen.
  1. Eigentum
    Sie müssen bereits Eigentümer einer Wohnung sein.
    Zusätzlich zur Wohnung, für welche Sie die Notstandshilfe beantragen, dürfen Sie nicht Eigentümer einer dem Bedarf Ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein. Sie dürfen nicht Inhaber des Fruchtgenussrechts, des Gebrauchsrechts oder Wohnungsrechts einer solchen Wohnung sein oder in den fünf Jahren vor Einreichung des Antrags das Eigentum, das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht oder das Wohnungsrecht einer solchen Wohnung abgetreten haben. Dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person”: Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnung (Wohnfläche).

    Berücksichtigt werden auch die Wohnungen im Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen Sie, Ihr Ehegatte oder die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person” beteiligt sind.
    Eine Wohnung gilt als leicht erreichbar, wenn sie innerhalb von 40 km vom Arbeitsplatz oder vom Wohnsitz entfernt liegt, oder innerhalb von 30 km, falls die betreffende Wohnung, der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz sich auf einer Höhe von mehr als 1000 Metern ü.d.M. befinden.
 
  1. Notlage
    Sie müssen sich in einer besonderen Notlage befinden, die nicht durch Ihr eigenes Verschulden entstanden ist. Als anerkannte Ursachen gelten beispielsweise der Tod des Ehepartners oder eine schwere Krankheit. Die Notlage muss derart sein, dass Sie ohne die Hilfe des Landes Gefahr laufen, die Wohnung zu verlieren.
    Bei der Gewährung der Notstandshilfe werden sowohl die Ursache der Notlage als auch die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Ihrer Familie berücksichtigt.
    Für die Bewertung der Notlage und der wirtschaftlichen Situation werden auch alle Einkünfte der de-facto-Familiengemeinschaft der letzten drei Monate herangezogen. Die Definition der de-facto-Familiengemeinschaft ist jene, gemäß Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.
 
  1. Wohnsitz oder Arbeitsplatz:
    Sie müssen den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen haben. Es wird auch die historische Ansässigkeit berücksichtigt. 
    Diese Voraussetzung findet nicht Anwendung, auf die ins Ausland Abgewanderten (die im Register der Auslandsitaliener AIRE eingeschrieben sind), die vor der Abwanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren und beabsichtigen, ihren Wohnsitz wieder in die Provinz zu verlegen.
 
  1. Aufenthalt und Erwerbstätigkeit:
    Wenn Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates sind, müssen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, ununterbrochen und rechtmäßig seit mindestens fünf Jahren im Landesgebiet ansässig sein und seit mindestens drei Jahren eine Erwerbstätigkeit im Landesgebiet ausgeübt haben.
    Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit findet keine Anwendung, wenn die Person eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von mindestens 74 Prozent hat, zivilblind oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, aufweist.
 
  1. Familieneinkommen und Vermögen
    Der Wert der wirtschaftlichen Lage der Familie darf die zweite Einkommensstufe nicht übersteigen (Tabelle: Einkommensstufen (EEVE 2023 und 2024) - Tabelle gültig ab dem 01.02.2026).
    Die wirtschaftliche Lage der Familie wird aufgrund der „einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung" (EEVE) berechnet. Die EEVE ist eine jährliche Erklärung zur wirtschaftlichen Situation und Voraussetzung für zahlreiche Leistungen und Tarifbegünstigungen des Landes. Zur Ermittlung des „Durchschnittlichen Faktors der Wirtschaftlichen Lage" (DFWL) werden die EEVE der beiden Jahre vor Einreichung des Antrags berücksichtigt, falls der Antrag nach dem 30. Juni eingereicht wird. Falls der Antrag bis zum 30. Juni eingereicht wird, werden hingegen die EEVE des vorletzten und drittletzten Jahres vor Einreichung des Antrags berücksichtigt. Die Förderung kann nur beantragt werden, nachdem die EEVE, für die erforderlichen zwei Einkommensjahre, für alle Familienmitglieder erstellt wurde. 

Was benötigen Sie

Für die Einreichung des Gesuches um Notstandshilfe müssen Sie folgendes vorbereiten: 
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

  1. Ihr Gesuch wird protokolliert und registriert. Dem Gesuch wird eine Nummer zugewiesen, die digitale Akte wird erstellt und dem Gesuchsteller zugewiesen;
  2. Sie erhalten eine Abgabebestätigung mit der Protokollnummer Ihres Gesuches. Falls Unterlagen zur Vervollständigung des Gesuches fehlen, werden Sie in der Abgabebestätigung darüber informiert, um welche Unterlagen es sich handelt und wie Sie diese nachreichen können;
  3. CUP-Code: Etwa einen Monat nach Einreichung des Antrags wird der CUP-Code (einheitlicher Projektcode) für Ihren Antrag ausgestellt. Er wird Ihnen per E-Mail oder per Post zugesandt und muss auf allen Buchhaltungsunterlagen angegeben werden, die sich auf die Ausgaben beziehen, für die der Beitrag beantragt wird;
  4. Ihr Antrag wird bearbeitet:
    Der/die Verantwortliche für das Verwaltungsverfahren prüft die Unterlagen und beantragt eventuelle Ergänzungen. Er prüft den Wahrheitsgehalt der Selbsterklärungen, berechnet die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, prüft, ob Sie im Besitz der Voraussetzungen sind, und überprüft eventuelle Ausschlussgründe.
    Der/die Verantwortliche für den technischen Teil des Verfahrens rechnet den Konventionalwert der Wohnung;
  5. wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und Ihr Antrag um Notstandshilfe nicht angenommen werden kann, werden Sie vom Amt schriftlich informiert (Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Gesuches).
    Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Hinderungsgründe können Sie dem Amt schriftliche Einwände vorlegen sowie eine Anhörung beantragen.
    Das Amt prüft die neuen Elemente und nimmt eine neue Bewertung vor, die mit der Annahme oder der Ablehnung des Antrags enden kann. Am Ende des Verfahrens erlässt der Direktor der Abteilung Wohnbau ein Dekret über die Zulassung oder über die Ablehnung des Antrages, welches Ihnen zugesandt wird;
  6. wenn Ihr Antrag den Anforderungen entspricht und keine Hinderungsgründe vorliegen, stellt das Amt das Dekret über die Zulassung zum Beitrag aus.
    Das Genehmigungsschreiben wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
    Im Genehmigungsschreiben finden Sie folgende Angaben und Informationen:
    • die Verbindlichkeiten, für deren Tilgung der Beitrag gewährt wird;
    • die Nummer des Gesuches und das Datum der Abgabe des Gesuches;
    • die Höhe des genehmigten Beitrages, die Nummer und das Datum des Dekretes über die Zulassung;
    • etwaige Auflagen, die für die ordnungsgemäße Auszahlung des Beitrages erfüllt werden müssen;
  1. Auszahlung: der Beitrag wird direkt zu Gunsten des Bankinstitutes ausbezahlt, und zwar in Form von einem einmaligen Beitrag, oder bis zu drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen.
    Das Gesamtausmaß der Notstandshilfe darf 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung nicht übersteigen.

Zeiten und Fristen

Es gibt keine besonderen Fristen für diesen Dienst.
 

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter „in eheähnlicher Beziehung lebend"?

Für die Rechtswirkungen des Wohnbauförderungsgesetzes gelten folgende Personen als in einer eheähnlichen Beziehung lebend:
  • zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die Wohnung, welche Gegenstand der Förderung ist, gemeinsam bewohnen zu wollen;
  • zwei Personen die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen;
  • zwei Personen, die, obwohl sie nicht zusammenleben, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen können, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde.

Wo kann das Informationsblatt über die Erhebung personenbezogener Daten eingesehen werden?

Das Informationsblatt bezüglich der Erhebung von personenbezogenen Daten ist unter folgendem Link einsehbar: Informationsblatt: EU-Verordnung 2016/679.

Wann erhalte ich den CUP-Code?

Der CUP-Code wird Ihnen etwa einen Monat nach Einreichung des Gesuches zugesandt. Dieser Code muss auf allen Buchhaltungsunterlagen, sowohl in Papier als auch in digitaler Form, angegeben werden, die sich auf die Finanzflüsse beziehen, die durch diesen Beitrag entstehen, sowie auf allen Dokumenten (Rechnungen, Honorarnoten, Überweisungen, Kaufverträgen), die sich auf die Ausgaben beziehen, für die der Beitrag beantragt wird. 


Zuständige Stelle

Amt für Wohnbauförderung

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 40
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it 
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it 
Website: https://gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it/de/home

Öffnungszeiten der Schalter/Parteienverkehr, ausschließlich nach Terminvereinbarung, online vorzumerken:
  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstags: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.