Beschreibung
Der Beitrag darf 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung nicht übersteigen.
Überschreitet der Beitrag das Ausmaß von 5 Prozent des Konventionalwertes (Online-Berechnung des Konventionalwertes) der Wohnung, so müssen zwei Bindungen grundbücherlich angemerkt werden: die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 und die Bindung für Wohnungen, die gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018 für ansässige Personen reserviert sind.
