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Dienstcode: 1208

Beiträge Notstandshilfen bei Naturkatastrophen

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Beschreibung

Finanzielle Unterstützung im Falle von Naturkatastrophen.
Unter Naturkatastrophen versteht man:
  • Erdbeben;
  • Überschwemmungen;
  • Muren;
  • Massenbewegungen;
  • Lawinen.
Schäden durch Brände sind ausgeschlossen.
Die Beiträge sind nicht mit anderen staatlichen oder Leistungen des Landes für denselben Zweck kumulierbar und es werden keine durch Versicherungen gedeckten Schäden finanziert.

Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die:
  • einen Schaden an ihrem Wohngebäude erlitten haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben und der geotechnische Sicherheitsmaßnahmen am Wohngebäude infolge der Naturkatastrophen erfordert;
  • einen Schaden an ihrem Wohngebäude erlitten haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden oder für den Kauf oder den Neubau einer Wohnung, anstatt das Gebäude wieder aufzubauen;
  • Familien, die infolge des Katastrophenereignisses den vollständigen oder teilweisen Verlust von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidung und Hausrat erlitten haben.
Die Beiträge für geotechnische Sicherheitsmaßnahmen an Wohngebäuden gemäß Artikel 30, Absatz 2, Buchstabe f) des Gesetzes können auch an berechtigte Gemeinden oder Kondominien gewährt werden.
Für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge für mehrere Wohneinheiten ist das Einverständnis sämtlicher Eigentümer erforderlich.

 

Voraussetzungen

Die Antragsteller müssen:
  • Eigentümer des betroffenen Gebäudes sein und zum Zeitpunkt des Katastrophenereignisses ihren Wohnsitz dort haben;
  • die Einkommensgrenze gemäß Artikel 58, Absatz 1, Buchstabe d) des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17. Dezember 1998 nicht überschreiten
    (Siehe 20250701_Tabella_Fasce di reddito_it_de (8));
  • Sie dürfen nicht Eigentümer, Inhaber des Fruchtgenussrechts, des Gebrauchsrechts oder Wohnungsrechts einer dem Bedarf Ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein oder in den fünf Jahren vor Einreichung des Antrags das Eigentum, das Fruchtgenussrecht, das Gebrauchsrecht oder das Wohnungsrecht einer solchen Wohnung abgetreten haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person. Eine Ausnahme bildet die von der Naturkatastrophe betroffene Wohnung.
    (Siehe Tabelle_nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen (6)).

Vom Dienst ausgeschlossen sind:
  • Eigentümer von beschädigten Gebäuden, die im Widerspruch zu den Vorschriften des Landesraumordnungsgesetzes errichtet wurden und für die keine Baukonzession im Sanierungswege erteilt wurde;
  • wenn der Schaden, am Gebäude einschließlich Hausrat, Möbel usw. geringer als 4% der gesetzlichen Baukosten ist (ausgenommen für jene, welche laut Einkommen das Lebensminimum nicht erreichen);
  • wenn das Familieneinkommen den in Artikel 58, Absatz 1, Buchstabe d) festgelegten Grenzwert überschreitet;
  • Gebäude, die als Luxuswohnungen deklariert sind;
  • die Ausschlussgründe gelten nicht, wenn die ausgebesserte oder wiederaufgebaute Wohnung gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, und nachfolgender Änderungen gebunden wird. Der Schenkungsbeitrag darf in diesem Fall nicht mehr als 30% der anerkannten Kosten betragen.

Was benötigen Sie

Für die Einreichung des Gesuches um Wohnbauförderung müssen Sie folgendes vorbereiten:
dem Ansuchen ist ein Erhebungsprotokoll beizulegen, das von Bauamt der zuständigen Gemeinde unter Anführung der Einwände der Betroffenen anzufertigen ist. Im Protokoll sind die Zahl und die Zweckbestimmung der Räume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vor dem Ereignis sowie die voraussichtliche Höhe der Bau- und Instandsetzungskosten anzugeben.
Anstelle des erwähnten Protokolls kann das Protokoll vorgelegt werden, das vom Beamten des Amtes für Wohnbauförderung in den unmittelbar auf die Katastrophe folgenden Tagen verfasst worden ist, sofern es die erwähnten Angaben enthält.
Die EEVE-Erklärungen für die Jahre 2023 und 2024 müssen erstellt worden sein.
 
  1. im Falle von Schäden an Gebäuden oder an Möbeln und persönlichen Gegenständen:
Antragsformular für Notfallmaßnahmen bei Schäden an Wohngebäuden und Möbeln, ausgefüllt und unterschrieben und mit einer Stempelmarke von 16,00 € versehen: Ansuchen für Gebäude- und Möbelschäden_edit.

Allgemeine Anhänge:
  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder der Antragsteller;
  • Kopie des Personalausweises des Ehepartners oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person;
  • Ersatzerklärung für alleinerziehende Eltern;
  • Scheidungs- und/oder Trennungsurteil;
Anhänge für Schäden an Gebäuden:
  • Erhebungsprotokoll, erstellt vom Gemeindetechniker bzw. Techniker des Amtes für geförderten Wohnbau;
  • Vidimierter Plan der Wohnung;
  • Benutzungsgenehmigung (Bewohnbarkeitsbescheinigung);
  • Vorprojekt/Machbarkeitsstudie (Abriss und Wiederaufbau mit Verlegung);
  • Genehmigtes Projekt (vollständig);
  • Baugenehmigung, ZEMET oder BBM;
  • Technischer Bericht;
  • Detaillierter Kostenvoranschlag oder summarischer Kostenvoranschlag im Falle von Abriss und Wiederaufbau;
  • Aussagekräftige fotografische Dokumentation aller Schäden;
  • Geologisches Gutachten;
  • Grundbuchauszug zum Nachweis des Eigentums.
Anhänge für Schäden an Möbeln, Hausrat und Kleidung:
  • Erhebungsprotokoll, erstellt vom Gemeindetechniker bzw. Techniker des Amtes für geförderten Wohnbau;
  • Detaillierter Kostenvoranschlag oder bezahlte Rechnungen (einschließlich Überweisungs-/Bankbestätigung für die Zahlung);
  • Kopie des registrierten Mietvertrags (im Falle eines Antrags des Mieters);
  • Aussagekräftige fotografische Dokumentation aller Schäden.
  1. um einen Beitrag für Notstandshilfen für geotechnischen Sicherungsarbeiten zu beantragen: Antragsformular für Beitrag Ansuchen um geotechnische Sicherungsarbeiten_edit.
Anhänge:
  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder der Antragsteller;
  • Kopie des Personalausweises des Ehepartners oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person;
  • Unbewohnbarkeitserklärung
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, falls der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
  • Protokoll des Lokalaugenscheins der Gemeinde und/oder des Amtes für Geologie;
  • Vidimierter Plan der Wohnung
  • Genehmigtes Projekt (vollständig); Baugenehmigung, ZEMET oder BBM
  • Technischer Bericht;
  • Detaillierter Kostenvoranschlag;
  • Geologisches Gutachten;
  • Aussagekräftige fotografische Dokumentation aller Schäden.

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

  • Ihr Gesuch wird protokolliert und registriert. Dem Gesuch wird eine Nummer zugewiesen, die digitale Akte wird erstellt und dem Gesuchsteller zugewiesen;
  • Sie erhalten eine Abgabebestätigung mit der mit der Protokollnummer Ihres Gesuches. Falls Unterlagen zur Vervollständigung des Gesuches fehlen, werden Sie in der Abgabebestätigung darüber informiert, um welche Unterlagen es sich handelt und wie Sie diese nachreichen können;
  • CUP-Code: Etwa einen Monat nach Einreichung des Antrags wird der CUP-Code (einheitlicher Projektcode) für Ihren Antrag ausgestellt. Er wird Ihnen per E-Mail oder per Post zugesandt und muss auf allen Buchhaltungsunterlagen angegeben werden, die sich auf die Ausgaben des Kaufes beziehen, für die der Beitrag beantragt wird;
  • Ihr Antrag wird bearbeitet und die Unterlagen kontrolliert;
  • wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und Ihr Antrag um Wohnbauförderung nicht angenommen werden kann, werden Sie vom Amt schriftlich informiert (Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Gesuches); 
  • innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Hinderungsgründe können Sie dem Amt schriftliche Einwände vorlegen sowie eine Anhörung beantragen; 
  • das Amt prüft die neuen Elemente und nimmt eine neue Bewertung vor, die mit der Annahme oder der Ablehnung des Antrags enden kann. Am Ende des Verfahrens erlässt der Direktor der Abteilung Wohnbau ein Dekret über die Zulassung oder über die Ablehnung des Antrages um Wohnbauförderung, welches Ihnen zugesandt wird;
  • wenn Ihr Antrag den Anforderungen entspricht und keine Hinderungsgründe vorliegen, stellt das Amt das Dekret über die Zulassung zur Wohnbauförderung aus. 
  • Das Genehmigungsschreiben wird Ihnen per Einschreiben zugestellt, in dem die Höhe des Beitrags und die für die Auszahlung des Beitrags erforderlichen Unterlagen angegeben sind. Im Genehmigungsschreiben finden Sie folgende Angaben und Informationen: 
  • Katasterdaten des Objekts des Gesuches; 
  • die Nummer des Gesuches und das Datum der Abgabe des Gesuches; 
  • die Höhe des genehmigten Beitrages, die Nummer und das Datum des Dekretes über die Zulassung; 
  • etwaige Auflagen, die für die ordnungsgemäße Auszahlung des Beitrages erfüllt werden müssen; 
  • die Frist für die Beantragung der Auszahlung des genehmigten Beitrages; 
  • die Frist für den Abschluss der Arbeiten und für die Besetzung der Wohnung; 
  • Frist für die Einreichung der für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen und für die Erfüllung etwaiger Auflagen.

Dem Schreiben sind die Formulare beigefügt, die Sie ausfüllen und dem Amt übermitteln müssen: 
 
Die Berechnung des Beitrages erfolgt folgendermaßen:
  1. Beiträge für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden, sofern sie die Merkmale von Wohnungen gemäß Artikel 41 besitzen: Beitrag in Höhe von 30-70% der anerkannten Ausgaben. Die Beiträge dürfen nicht höher als die gesetzlichen Baukosten einer Volkswohnung mit einer Konventionalfläche von maximal 160m² sein;
  2. Beiträge für den Verlust von Möbeln, Kleidung und Hausrat: Beitrag in Höhe von 50 % der anerkannten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 27.750,00 Euro. Dieser Betrag wird für jedes Familienmitglied über das dritte hinaus um 1.850,00 Euro erhöht;
  3. Beiträge für die Durchführung von geotechnischen Sicherheitsmaßnahmen an Wohngebäuden, die infolge von Katastrophenereignissen erforderlich werden: Beitrag in Höhe von 70 % der anerkannten Ausgaben.


Auszahlung
Erst nach Genehmigung des Beitragsantrags können Sie die Auszahlung des genehmigten Beitrags beantragen.
  • betreffen die Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen die Wiederinstandsetzung oder den Neubau von Wohnungen, werden die Beiträge in zwei gleichen Raten ausbezahlt. Die erste Rate kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden. Die zweite Rate wird ausbezahlt, sobald die Wiederinstandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Bauarbeiten für den Neubau abgeschlossen sind und die Wohnung von der Familie des Gesuchstellers bewohnt wird;
  • der gewährte Beitrag kann nach erfolgtem Baubeginn auch in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 15 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht;
  • die Ausbezahlung der einmaligen Beiträge an Familien laut Artikel 35 des Gesetzes erfolgt gegen Vorlage ordnungsgemäß quittierter Rechnungen.

 

Zeiten und Fristen

  1. Das Ansuchen im Falle von Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden, muss innerhalb von 180 Tagen nach der Katastrophe eingereicht werden;
  2. das Ansuchen im Falle von Verlust von Möbeln, Kleindung und Hausrat muss innerhalb von 90 Tagen nach der Katastrophe eingereicht werden;
  3. das Ansuchen im Falle von Durchführung von geotechnischen Sicherungsmaßnahmen von Wohngebäuden, die sich in Folge von Naturkatastrophen als notwendig erweisen muss innerhalb von 180 Tagen nach der Katastrophe eingereicht werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formulare müssen ausgefüllt werden, um die Zahlung zu erhalten?

Um die Zahlung zu erhalten ist es notwendig folgende Unterlagen auszufüllen und dem Amt für Wohnbauförderung mittels E-Mail, PEC oder Post zukommen zu lassen:

Ist es möglich auf die Wohnbauförderung zu verzichten?

Ja, indem Sie dem Amt für Wohnbauförderung mittels E-Mail, PEC oder Post folgendes Dokument zukommen lassen: 112 Antrag Verzicht Wohnbauförderung vor Genehmigung und oder vor Auszahlung Beitrag.


Zuständige Stelle

Amt für Wohnbauförderung 

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 39100 Bozen 
Telefon: +39 0471 143 17 16
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it

Öffnungszeiten der Schalter/Parteienverkehr, ausschließlich nach Terminvereinbarung, online vorzumerken:
  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstag: von 8.30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17.30 Uhr.