Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Es können folgende Fälle eintreten:
Umschreibung
- Alle erfüllen oder auch nur ein Nachfolger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Wohnbauförderung.
- Die Förderung wird auf alle Nachfolger übertragen, wenn mindestens einer von ihnen die allgemeinen Voraussetzungen (siehe
Abschnitt „Voraussetzungen”) erfüllt und die geförderte Wohnung dauerhaft und tatsächlich besetzt ist.
- Die Förderung wird auf einen einzigen Nachfolger übertragen, der das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung hat;
außerdem muss er die allgemeinen Voraussetzungen (siehe Abschnitt „Voraussetzungen”) erfüllen und die Wohnung dauerhaft
und tatsächlich besetzen.
Unter den Nachfolgern gibt es den Ehepartner, der sich in folgenden Situationen befinden kann:
- Wenn das Amt zum Zeitpunkt des Antrags auf Förderung bereits die Voraussetzungen des Ehepartners überprüft hat, kann die
Förderung ohne weitere Überprüfung auf seinen Namen übertragen werden;
- Wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt des Antrags auf Förderung noch nicht Teil der Familie des Förderungsempfängers war,
müssen vor der Übertragung der Förderung auf seinen Namen die Voraussetzungen überprüft werden.
- Die Förderung wird auf den Ehepartner übertragen, wenn das Wohnrecht zu seinen Gunsten im Grundbuch vermerkt ist; andernfalls
muss die Förderung auf alle Nachfolger der Wohnung übertragen werden.
Übertragung mit Miete
Falls keiner der Nachfolger die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme der Wohnung erfüllt, können die Nachfolger
die Wohnung zu einem gebundenen Preis oder in Leihe an folgende Personen vermieten an:
- Verwandte innerhalb des dritten Grades, welche die Voraussetzungen erfüllen;
- allgemeine Personen, die von den Nachfolgern ausgewählt werden und die Voraussetzungen erfüllen.
Widerruf
Wenn keiner der Nachfolger die allgemeinen Voraussetzungen für die Übertragung der Förderung auf seinen Namen erfüllt,
wird die Löschung der Bindung vorgenommen. Dafür führt das Amt folgende Tätigkeiten durch:
- Berechnung des Betrags, der als Entschädigung an die Provinz zurückzuzahlen ist, basierend auf dem Datum des Ablebens
des Förderungsempfängers (ob im ersten oder zweiten Jahrzehnt der Sozialbindung);
- Aufforderung an die Nachfolger zur Zahlung der Rückerstattung;
- Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, die beim Grundbuchamt einzureichen sind, um die Löschung der Bindung zu veranlassen.