Beschreibung
- Ernennung von Personal;
- Anerkennung der Befähigung des Maschiniste/der Manschinistin für die Aufgaben eines Betriebsleiters/Betriebsleiterin.
Der verantwortliche Techniker oder die verantwortliche Technikerin hat die Befugnis, dem Maschinisten oder der Maschinistin die Befähigung für die Aufgaben des Dienstleiters auf die jeweilige Anlage zu erkennen. Die Anerkennung ist möglich, wenn der Maschinist mindestens drei Monate Eignung in einer Anlage desselben Typs nachgewiesen hat. Dieser Zeitraum schließt auch die Zeit für den Bau und die Inbetriebnahme ein. Das zuständige Landesamt kann Einwände erheben, die Anerkennung aussetzen oder verweigern. Die Ernennung wird erst nach Genehmigung durch das zuständige Landesamtendgültig.
