Maßnahmen für Projekte zur Vereinbarkeit für Unternehmerinnen und Selbstständige
Wer kann den Dienst nutzen
- Unternehmerinnen, auch Gesellschafterinnen, mit operativem Sitz in der Autonomen Provinz Bozen, welche dort stabil ihre berufliche Tätigkeit ausüben;
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, welche in der Autonomen Provinz Bozen tätig sind;
- am Unternehmen beteiligte Familienangehörige gemäß Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches;
- Mitarbeiterinnen mit koordinierter und kontinuierlicher Zusammenarbeit sofern in Südtirol ansässig.
Voraussetzungen
- Alle Typologien von Anspruchsberechtigten müssen seit mindestens sechs Monaten zum Zweck der Sozial- und Krankenabsicherung pflichtversichert sein und sich in einer dieser Situationen befinden:
- schwanger sein, sofern der Facharzt die Erfordernis der Unterbrechung der Arbeit festgestellt hat;
- zusammenlebende Kinder unter zwölf Jahren haben.
- der Höchstzeitraum bezieht sich auf jedes zusammenlebende Kind unter 12 Jahren und kann den Zeitraum der Schwangerschaft umfassen;
- die Vertretungsprojekte können eine Gesamthöchstdauer von 18 Monaten haben, welche im Falle von Mehrlingsschwangerschaften auf 24 Monate erhöht wird.
Was benötigen Sie
- Antragsformular: Förderantrag LG 4_1997_Weibliches Unternehmertum;
- FF Eigenerklärung nicht anwesend;
- Arbeitsprogramm: Programma operativo_Weibliches Unternehmertum;
- Arbeitsvertrag oder freiberufliche Dienstleistungsvertrag.
- stempelmarke (Datum und eindeutigen Identifikationscode angeben);
- @e.bollo;
- digitale Stempelmarke (Nummer und Datum der Ermächtigung angeben).
So wird es gemacht
Es können nicht mehrere Projekte gleichzeitig durchgeführt werden. Vorbehaltlich der Höchstdauer, kann die Maßnahme für jedes Kind höchstens dreimal beansprucht werden.
So geht es weiter
- Das Amt erhält Ihren Antrag und prüft die Voraussetzungen;
- wenn Ihr Antrag angenommen wird, können Sie einen Landesbeitrag bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro erhalten:
- für die Vertretung durch Arbeitsvertrag wird ein Beitrag von 80% auf den Nettobetrag der Lohnabrechnung anerkannt;
- für die Vertretung durch Ankauf selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit werden 60% des steuerpflichtigen Betrages der Rechnungen (ohne Mehrwertsteuer) anerkannt, welche für die Ausübung der Vertragstätigkeit im Zusammenhang mit dem operativen Programm ausgestellt werden;
- der Beitrag wird auf die von Ihnen angegebene IBAN überwiesen.
- reichen Sie Ihren Antrag auf Abrechnung über das folgende PEC ein: industrie.industria@pec.prov.bz.it:
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs?
Alle Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Anforderungen für den Betrieb eines öffentlichen Lokals.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung des Beitrags?
Wenn Sie schwanger sind oder zummanlebende Kinder unter 12 Jahren haben, können Sie den Beitrag beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie für den beantragten Zeitraum eine Ersatzperson finden. Sie können in dieser Zeit nicht gleichzeitig am Arbeitsplatz anwesend sein. Die Ersatzperson übernimmt die Arbeit für Sie.
Kann ich durch ein Familienmitglied oder einen Gesellschafter bzw. eine Gesellschafterin ersetzt werden?
Nein, folgende Projekte sind nicht förderfähig:
- Im Falle der Aktivierung der nationalen Ausschreibung von Projekten gemäß Artikel 9 L. 53/2000, Absatz 1, Buchstabe c);
- Projekte, die vorsehen, dass die Antragstellerin von dem Ehegatten, der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person oder von Verwandten bis zum zweiten Grad vertreten wird;
- Im Falle von Gesellschaften, welche die Vertretung der Antragstellerin durch Gesellschafter, Ehegatten, in eheähnlicher Beziehung lebender Person oder Verwandte bis zum zweiten Grad der Gesellschafter vorsehen;
- Im Falle von Gesellschaften, welche die Vertretung der Antragstellerin durch Gesellschafter der verbundenen oder Partnerunternehmen
gemäß Verordnung EU 651/2014 in geltender Fassung vorsehen. - Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vorsehen, dass die Antragstellerin durch am Unternehmen beteiligte Familienangehörige gemäß Artikel 230bis des Zivilgesetzbuches oder durch stille Gesellschafter gemäß Artikel 2549 und folgende des Zivilgesetzbuches vertreten wird.
Rechtliche Grundlagen
Die Referenznormen sind:
- Beschluss Nr. 19 vom 2. Februar 2024 „Projekte zur Vereinbarkeit für Unternehmerinnen und Selbstständige”: Maßnahmen für Projekte zur Vereinbarkeit für Unternehmerinnen und Selbstständige;;
- Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4„Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft";
- VERORDNUNG (EU) Nr. 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Sie können die Datenschutzhinweise unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.
Zuständige Stelle
Abteilung Wirtschaftsentwicklung
Telefon:
+39 0471 41 36 40 - Amt für Handwerk und Gewerbegebiete
+39 0471 41 37 00 - Amt für Industrie und Gruben
+39 0471 41 37 40 - Amt für Handel und Dienstleistungen
E-Mail: wirtschaft@provinz.bz.it
PEC: wirtschaft.economia@pec.prov.bz.it
Website: wirtschaft.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
Funktionsbereich Tourismus
Telefon: +39 0471 41 37 79
E-Mail: tourismus@provinz.bz.it
PEC: tourismus.turismo@pec.prov.bz.it
Website: turismo.provincia.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
