Bestätigung über den Ablauf der Sozialbindung
Wer kann den Dienst nutzen
- Art. 3 des Landesgesetzes von 1962, Nr. 4;
- Art. 43 des Landesgesetzes von 1983, Nr. 45;
- Art. 3 des Landesgesetzes von 1988 Nr. 47;
- Art. 3 des Landesgesetzes von 1993, Nr. 27;
- Art. 62 des Landesgesetzes von 1998, Nr. 13.
- wurde die Wohnbauförderung vor dem 23.03.2016 gewährt, beträgt die Dauer der Sozialbindung 20 Jahre;
- wurde die Wohnbauförderung ab dem 23.03.2016 gewährt, beträgt die Dauer der Sozialbindung 10 Jahre.
Voraussetzungen
Auch der Beginn der Laufzeit der Sozialbindung hängt von der Gesetzeslage ab, die zum Zeitpunkt der Zulassung gegolten hat:
- wurde die Wohnbauförderung vor dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Bindung mit dem Datum der Zulassung zur Förderung;
- wurde die Wohnbauförderung ab dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Bindung mit dem Datum der Erklärung über die tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung;
- sozialbindungen mit zehnjähriger Dauer laut Art. 62 des Landesgesetzes 13/1998, die ab dem 23.12.2022 im Grundbuch eingetragen wurden, laufen automatisch 10 Jahre nach dem Datum der Eintragung im Grundbuch ab. Für diese Bindungen ist keine Bestätigung über den Fristablauf erforderlich – die Löschung kann direkt beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden.
Was benötigen Sie
Füllen Sie das Antragsformular zur Ausstellung der Bestätigung über den Fristablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung aus. Unterschreiben Sie es und versehen es mit einer Stempelmarke im Wert von 16 Euro. Diese muss entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld angegeben sein: 283 Antrag Bestätigung Fristablauf zwanzigjährige Sozialbindung;
Fügen Sie dem Formular die Kopie eines gültigen Personalausweises bei.
So wird es gemacht
So geht es weiter
Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob die Sozialbindung tatsächlich abgelaufen ist.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Amt die Bestätigung über den Ablauf der Sozialbindung aus. Sie können die Bestätigung persönlich im Amt abholen, oder sie wird Ihnen per Post zugestellt. Nur wenn der Antrag von einer Anwalts- oder Notarkanzlei gestellt wird, das den digitalen Grundbuchantrag stellen kann, kann die Bestätigung auch digital übermittelt werden.
Die Bestätigung ist dann dem Antrag auf Löschung der Sozialbindung beizufügen, der beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen ist.
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Auf dem Formular können nur zwei Antragsteller angegeben werden. Wie ist vorzugehen, wenn es mehrere Antragsteller gibt?
Wenn zusätzlich zur Sozialbindung auch eine Hypothek zugunsten der Autonomen Provinz Bozen eingetragen ist: Wie beantrage ich die Löschung beider?
Zusätzlich zum Antrag um Ausstellung der Bestätigung über den Fristablauf der Sozialbindung müssen Sie einen weiteren Antrag um Löschung der zugunsten der Autonomen Provinz Bozen einverleibten Hypothek Bozen stellen (205 Antrag Löschung Hypothek zu Gunsten Autonome Provinz Bozen). Die Löschung der Hypothek im Grundbuch erfolgt dann von Amts wegen - aber Achtung, dies gilt nur für Hypotheken, die noch nicht verjährt sind, das heißt wenn seit der Eintragung der Hypothek im Grundbuch noch keine 20 Jahre vergangen sind.Rechtliche Grundlagen
Zuständige Stelle
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
