Dienstcode: 1189
Bescheinigung über das Erlöschen der sozialen Bindung
Es handelt sich um eine Bestätigung, die vom Abteilungsdirektor ausgestellt wird und dazu dient, die Löschung der abgelaufenen Sozialbindung aus dem Grundbuch zu beantragen.
Wer kann den Dienst nutzen
Ansuchen können Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Fruchtnießer einer geförderten Wohnung mit einer bereits abgelaufenen Sozialbindung. Die Bindungen, für welche die Bestätigung über den Fristablauf ausgestellt wird, sind:
Die Dauer der Sozialbindung (10 oder 20 Jahre) hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben:
- art. 3 des Landesgesetzes von 1962, Nr. 4;
- art. 43 des Landesgesetzes von 1983, Nr. 45;
- art. 3 des Landesgesetzes von 1988 Nr. 47;
- art. 3 des Landesgesetzes von 1993, Nr. 27;
- art. 62 des Landesgesetzes von 1998, Nr. 13.
Die Dauer der Sozialbindung (10 oder 20 Jahre) hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben:
- wurde die Wohnbauförderung vor dem 23.03.2016 gewährt, beträgt die Dauer der Sozialbindung 20 Jahre;
- wurde die Wohnbauförderung ab dem 23.03.2016 gewährt, beträgt die Dauer der Sozialbindung 10 Jahre.
Voraussetzungen
Die Sozialbindung muss abgelaufen sein. Es gibt Sozialbindungen mit einer Dauer von 10 Jahren und Sozialbindungen mit einer Dauer von 20 Jahren.
Auch der Beginn der Laufzeit der Sozialbindung hängt von der Gesetzeslage ab, die zum Zeitpunkt der Zulassung gegolten hat:
Auch der Beginn der Laufzeit der Sozialbindung hängt von der Gesetzeslage ab, die zum Zeitpunkt der Zulassung gegolten hat:
- wurde die Wohnbauförderung vor dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Bindung mit dem Datum der Zulassung zur Förderung;
- wurde die Wohnbauförderung ab dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Bindung mit dem Datum der Erklärung über die tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung;
- sozialbindungen mit zehnjähriger Dauer laut Art. 62 des Landesgesetzes 13/1998, die ab dem 23.12.2022 im Grundbuch eingetragen wurden, laufen automatisch 10 Jahre nach dem Datum der Eintragung im Grundbuch ab. Für diese Bindungen ist keine Bestätigung über den Fristablauf erforderlich – die Löschung kann direkt beim zuständigen Grundbuchamt beantragt werden.
Was benötigen Sie
- Antragsformular zur Ausstellung der Bestätigung über den Fristablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung - ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 283 Antrag Bestätigung Fristablauf zwanzigjährige Sozialbindung;
- dem Formular ist beizufügen: Kopie eines gültigen Personalausweises.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
So wird es gemacht
Der Antrag kann eingereicht werden per:
So geht es weiter
- Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob die Sozialbindung tatsächlich abgelaufen ist;
- wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Amt die Bestätigung über den Ablauf der Sozialbindung aus. Sie können die Bestätigung persönlich im Amt abholen, oder sie wird Ihnen per Post zugestellt. Nur wenn der Antrag von einer Anwalts- oder Notarkanzlei gestellt wird, das den digitalen Grundbuchantrag stellen kann, kann die Bestätigung auch digital übermittelt werden;
- die Bestätigung ist dann dem Antrag auf Löschung der Sozialbindung beizufügen, der beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen ist.
Zeiten und Fristen
Das Amt stellt die Bestätigung über den Fristablauf der Sozialbindung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags aus.
Häufig gestellte Fragen
Auf dem Formular können nur zwei Antragsteller angegeben werden. Wie ist vorzugehen, wenn es mehrere Antragsteller gibt?
In diesem Fall kann die erste Seite des Antragsformulars vervielfältigt werden. Auf der Seite, auf der die Unterschriften geleistet werden, müssen jedoch alle Antragsteller unterschreiben. Es wird nur eine Stempelmarke benötigt, und eine Kopie des Ausweises jedes Antragstellers ist beizulegen.Wenn zusätzlich zur Sozialbindung auch eine Hypothek zugunsten der Autonomen Provinz Bozen eingetragen ist: Wie beantrage ich die Löschung beider?
Zusätzlich zum Antrag um Ausstellung der Bestätigung über den Fristablauf der Sozialbindung müssen Sie einen weiteren Antrag um Löschung der zugunsten der Autonomen Provinz Bozen einverleibten Hypothek Bozen stellen (205 Antrag Löschung Hypothek zu Gunsten Autonome Provinz Bozen). Die Löschung der Hypothek im Grundbuch erfolgt dann von Amts wegen - aber Achtung, dies gilt nur für Hypotheken, die noch nicht verjährt sind, das heißt wenn seit der Eintragung der Hypothek im Grundbuch noch keine 20 Jahre vergangen sind.Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Vorschriften der Autonomen Provinz Bozen, die Sie auf der Seite https://lexbrowser.provinz.bz.it/.
Die einschlägigen Vorschriften sind:
Die einschlägigen Vorschriften sind:
Zuständige Stelle
Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 87 00
E-mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr:
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr;
- Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uh und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
