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Dienstcode: 1185

Beitrag - Förderung landwirtschaftliches Wohnhaus - landwirtschaftliche Wohnung (Neubau, Umbau, Sanierung)

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Beschreibung

Antrag auf Förderungen für die landwirtschaftliche Erstwohnung, also Zuschüsse in Form von Kapitalbeiträgen für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind. Die Förderungen richten sich an jene, die die landwirtschaftliche Erstwohnung bauen, renovieren oder sanieren möchten. Die maximal förderfähige Wohnfläche beträgt 110 m², auch wenn die tatsächliche Wohnfläche des Förderobjektes größer sein kann. Die Höhe der Förderung beträgt 15 % – 57 % der anerkannten Kosten, abhängig von den Voraussetzungen des landwirtschaftlichen Betriebs und der Einheitlichen Einkommens-und Vermögenserklärung der Kernfamilie (EEVE). In besonderen Situationen kann der Prozentsatz bis zu 65 % betragen. 

Wer kann den Dienst nutzen

  • Landwirtschaftliche Unternehmer und Unternehmerinnen, die:
  • den Betrieb als Eigentümer/Eigentümerin oder Pächter/Pächterin selbst bewirtschaften;
  • im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
  • landwirtschaftliche Pächter und Pächterinnen, die keine Pachtverträge in Bezug auf die Vorhaben oder landwirtschaftliche Mindestanforderungen mit Mitgliedern ihrer Kernfamilie oder mit Verwandten 2. Grades der Mitglieder dieser Kernfamilie abgeschlossen haben;
  • einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb* besitzen oder bewirtschaften, der bestimmte wirtschaftliche und Kapitalvoraussetzungen erfüllt;
  • der Betrieb in den vergangenen 20 Jahren nicht bereits den Höchstbetrag für 110 m²  Nettowohnfläche erhalten hat (außer in Fällen höherer Gewalt).
Die Zeitspanne von 20 Jahren kann auf 10 Jahre verkürzt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • das Vorhaben betrifft einen geschlossenen Hof, der in den letzten fünf Jahren einen Eigentumswechsel erfahren hat;
  • der Antragsteller oder die Antragstellerin ist ein Junglandwirt/eine Junglandwirtin, der seinen/die ihren Beihilfeantrag innerhalb von 5 Jahren nach der Erstniederlassung stellt (gemäß den EU-Rechtsvorschriften);
  • es handelt sich um den ersten Antrag auf Beihilfe für die landwirtschaftliche Erstwohnung der antragstellenden Person;
  • die in den vergangenen 20 Jahren geförderte Wohnung ist mit einem im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrecht zugunsten des Hofübergebers/Hofübergeberin belastet;
  • die in den vergangenen 20 Jahren geförderte Wohnung wird tatsächlich vom Inhaber oder von der Inhaberin des Nutzungsrechtes bewohnt, der oder die keine anderen Wohnimmobilien besitzt;
  • der Antragsteller oder die Antragstellende verfügt über keine anderen Unterkünfte, welche für Urlaub auf dem Bauernhof oder andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden.
*Ein Betrieb gilt als aktiv:
  • 5-10 Großvieheinheiten (GVE) hält oder 1-2 Hektar Obst- oder Weinbauflächen bewirtschaftet und einen Faktor der wirtschaftliche Lagen (FWL) über Beitragsstufe 1 (oder Beitragsstufe 2 bei ≥ 40 Erschwernispunkten) aufweist und einen landwirtschaftlichen Mindestumsatz von 7.000 € erreicht;
  •  
  • oder eine selbständige oder freiberufliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sofern der Betrieb einen landwirtschaftlichen Umsatz von ≥ 7.000 € erzielt;
  •  
  • oder mindestens 2 Hektar Sonderkulturen anbaut und einen landwirtschaftlichen Umsatz von ≥ 7.000 € erzielt.

Der folgende Prozentsatz der Finanzierung, die Ihnen gewährt wird, hängt vom Faktor der wirtschaftliche Lagen (FWL) Ihrer Kernfamilie ab (der anhand der einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE bewertet wird):
  • Obst- und Weinbaubetriebe sowie Betriebe, die Sonderkulturen anbauen, erhalten zwischen 15 und 30 %;
  • viehhaltende Betriebe mit bis zu 39 Erschwernispunkten, erhalten 30 bis 45 %;
  • viehhaltende Betriebe mit mindestens 40 Erschwernispunkten erhalten 35 bis 50 %;
  • Mischbetriebe erhalten 25 bis 40 %.
Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 7 % ist für den Umbau der landwirtschaftlichen Erstwohnung vorgesehen, die seit mindestens 25 Jahren bestehen, mit einer maximalen Kubaturerweiterung von 20 %. Der Abriss und Wiederaufbau gelten nicht als Umbau.
Sie erhalten den Beitrag nicht, wenn der anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertete Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) Ihrer Kernfamilie über Beitragsstufe 4 (derzeit bei 6,30) liegt.
Wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der EEVE und aus der EEVE noch kein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen hervorgeht, wird die EEVE von Amts wegen aktualisiert. Immobiliarvermögen wird bei der Berechnung des FWL nicht berücksichtigt. Das Vermögen wird gemäß Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2 berücksichtigt, wenn es 150.000 Euro übersteigt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Einzelperson ist, und wenn der Betrag 250.000 Euro übersteigt, wenn es sich um eine Familiengemeinschaft handelt.
 

Voraussetzungen

Das Vorhaben

Die zulässigen Mindestausgaben belaufen sich auf 10.000,00 Euro anerkannte Kosten.

Die finanzierte Immobilie darf nach Abschluss der Arbeiten nicht in den Katasterkategorien A1, A8 und A9 eingestuft werden.

Wohnverhältnisse

Zum Zeitpunkt des Antrags darf deine Kernfamilie nicht über eine geeignete Wohnung für die Unterbringung der Familie verfügen. Nicht berücksichtigt werden: offiziell als unbewohnbar erklärte Wohnungen, Wohnungen, die seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung für Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Wohnungen, die mit einem grundbücherlich eingetragenem Wohn-oder Fruchtgenussrecht belastet und auch besetzt sind;

Merkmale des landwirtschaftlichen Betriebs

Sie müssen mindestens:

  • 1 ha Obst-/Weinanbaufläche bewirtschaften;
  • oder, 2 ha Sonderkulturen bewirtschaften;
  • oder, 5 Großvieheinheiten (GVE), die in ihrem Betrieb gehalten werden, unter Einhaltung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes pro Hektar Futterfläche.

Die Grenze wird anhand der durchschnittlichen Höhe der Flächen berechnet:

  • bei einer durchschnittlichen Höhenlage der Futterflächen bis zu 1.250 m beträgt der maximal zulässige Viehbesatz (Jahresdurchschnitt) 2,5 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.250 m und bis zu 1.500 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,2 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe über 1.500 m und bis zu 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz 2,0 GVE/ha;
  • bei einer durchschnittlichen Höhe von über 1.800 m beträgt der maximale Viehbesatz wieder 1,8 GVE/ha.

Die Toleranz von 0,1 GVE pro Hektar ist nur zum Zeitpunkt der Auszahlung des Beitrags möglich.

Im Falle von Brand, Schäden durch höhere Gewalt, Enteignung und Veräußerung landwirtschaftlicher Wohngebäude werden die entsprechenden Erträge der letzten fünf Jahre berücksichtigt.


Was benötigen Sie

  • Antragsformular: Beihilfeantrag;
  • detaillierter Kostenvoranschlag, nur für Neubauten können Sie einen summarischen Kostenvoranschlag mit einem detaillierten technischen Bericht einreichen;
  • das von der Gemeinde genehmigte Projekt zusammen mit der Baugenehmigung oder einem anderen baurechtlichen Titel mit allfälligen Bedingungen und Auflagen sowie dem technischen Bericht und der Kubaturberechnung;
  • Nachweis auf die Verfügbarkeit der im Bau befindlichen Grundstücke, wenn sich diese nicht in Ihrem Besitz befinden;
  • Erklärung über die Finanzierung der Initiative für Projekte mit förderfähigen Ausgaben von mehr als 150.000 Euro (separates Formular);
  • Ausweisdokument, wenn die digitale Unterschrift fehlt;
  • Zeitplan Zeitplan (separates Formular).
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
 

So wird es gemacht

Reichen Sie die oben aufgeführten Unterlagen vor Beginn der Arbeiten ein und fügen Sie das ausgefüllte Antragsformular bei: per PEC oder in Papierform.

Per PEC, an das Amt für Ländliches Bauwesen oder an die PEC-Adressen der zuständigen Bezirksämter.

In Papierform, an:
  • das Amt für Ländliches Bauwesen (Telefon: 0471 41 51 50);
  • die Bezirksämter für Landwirtschaft in Brixen (Telefon: 0472 82 12 40);
  • die Bezirksämter für Landwirtschaft in Bruneck (Telefon: 0474 58 22 42):
  • die Bezirksämter für Landwirtschaft in Meran (Telefon: 0473 25 22 40);
  • die Bezirksämter für Landwirtschaft in Schlanders (Telefon: 0473 73 61 40).

So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Beihilfeantrag und kontrolliert die Voraussetzungen;
  2. im Falle eines positiven Ergebnisses erhalten Sie per PEC eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde, mit dem beigefügten einheitlichen Projektcode (CUP), der auf sämtlichen Abrechnungsunterlagen aufscheinen muss;
  3. falls Unterlagen fehlen, haben Sie 30 Tage Zeit, diese nachzureichen;
  4. der eingereichte und vollständige Antrag wird unter Berücksichtigung des Einreichungsdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel in den Haushaltskapiteln genehmigt und für eine Beihilfe zugelassen.
Die Auszahlung der gewährten Beihilfe bzw. des Restbetrags, falls ein Vorschuss ausbezahlt wurde, erfolgt gegen Vorlage des entsprechenden Antrags, der Ihnen zusammen mit der Gewährung der Beihilfe zugesandt wird. Diesem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Antrag auf Auszahlung des Beitrags (separates Formular);
  2. Teilabrechnung/Endabrechnung, die von einem beauftragten Freiberufler/von einer beauftragten Freiberuflerin erstellt wurde (mit Angabe der CUP-Nummer);
  3.  Ersatzerklärung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten eines befähigten Freiberufler oder einer befähigten Freiberuflerin;
  4. zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung an das Bauamt der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde über die Beendigung der Arbeiten (so wie von den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen) – (nur bei Endabrechnung)
  5. Baugenehmigung mit allen von der Gemeinde vidimierten Projektunterlagen für das letzte von der Gemeinde genehmigte Variantenprojekt;
  6. eine Kopie der Feuerversicherungspolizze, die mindestens 150 % der zulässigen Kosten abdeckt, sowie die entsprechende Quittung über die Zahlung der letzten Prämie (nur bei Endabrechnung);
  7. meldeamtlicher Wohnsitz  des Antragstellers oder der Antragstellerin, in der Wohnung die Gegenstand der Beihilfe ist;
  8. in besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen entsprechend den Beschlüssen zu den jeweiligen Anwendungsrichtlinien angefordert werden.
Sie müssen die Beitragsauszahlung innerhalb des in Ihrem Zeitplan festgelegten Zeitrahmen beantragen.
Mit der Gewährung der Beihilfe sind Sie verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Endauszahlung:
  • die Zweckbestimmung für die Dauer von mindestens 10 Jahren einzuhalten;
  • für den Zeitraum von 5 Jahren eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auszuüben (mit 1 ha Obst-/Weinbaufläche oder 5 GVE oder 2 ha Sonderkulturen).

Zeiten und Fristen

Sie können die Beihilfe jederzeit beantragen, aber der Antrag muss vor Beginn der Arbeit und vor Tätigung der Ankäufe eingereicht werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen finden?

Alle Informationen zu diesem Dienst finden Sie in dem folgenden Dokument: Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten 2023.

Ist es möglich, einen Beitrag für den Kauf einer landwirtschaftlichen Erstwohnung zu beantragen?

Der Beitrag ist nur für den Neubau, den Umbau oder die Sanierung der landwirtschaftlichen Erstwohnung vorgesehen - für den Kauf wird keine Beihilfe gewährt.

Ist es möglich, den Beitrag für Sanierungsarbeiten an denkmal- oder ensemblegeschützten Wohnhäusern zu erhöhen?

Für Renovierungsarbeiten an Wohnhäusern, die unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz stehen, ist eine Erhöhung der förderfähigen Kosten möglich. Die Erhöhung wird gewährt, wenn die Mehrkosten im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Abrechnung getrennt ausgewiesen sind. Im Falle einer Erweiterung eines Gebäudes unter Denkmal- oder Ensembleschutz gilt die Erhöhung nur für bestimmte Ausgaben. Die Erhöhung betrifft ausschließlich die Kosten für bauliche Maßnahmen innerhalb des bestehenden Bauvolumens.

Wie ist der zeitliche Rahmen der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der Kernfamilie?

Für Anträge, die vom 1. Januar bis 30. Juni gestellt werden, gilt die EEVE für das Einkommen des zweitvorangegangenen Jahres vor dem Antragsjahr. Für Anträge, die vom 1. Juli bis 31. Dezember gestellt werden, gilt die EEVE für das Einkommen des Jahres vor dem Antragsjahr.


Zuständige Stelle

Amt für Ländliches Bauwesen

Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 51 50 / +39 0471 41 51 51
E-Mail: edilizia.rurale@provincia.bz.it
PEC: edilizia.rurale@provincia.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Altrei, Andrian, Auer, Bozen, Branzoll, Deutschnofen, Eppan, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Kurtatsch, Kurtinig, Leifers, Margreid, Montan, Mölten, Nals, Neumarkt, Pfatten, Ritten, Salurn, Sarntal, St. Christina, St. Ulrich, Terlan, Tiers, Tramin, Truden, Völs, Welschnofen, Wolkenstein
 

Bezirksamt für Landwirtschaft Ost

Kapuzinerplatz 3, 39031 Bruneck
Telefon: +39 0474 58 22 40 / +39 0474 58 22 42
E-mail: agricoltura.brunico@provincia.bz.it
PEC: lwbruneck.agribrunico@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Abtei, Ahrntal, Bruneck, Corvara, Enneberg, Gais, Gsies, Innichen, Kiens, Mühlwald, Niederdorf, Olang, Percha, Pfalzen, Prags, Prettau, Rasen Antholz, Sand I.Taufers, Sexten, St.Lorenzen, St.Martin I.Th., Terenten, Toblach, Welsberg, Wengen
 

Außenstelle Brixen

Regensburger Allee 18, 39042 Brixen
Telefon: +39 0472 82 12 40 / +39 0472 82 12 41
E-mail: agricoltura.bressanone@provincia.bz.it
PEC: lwbrixen.agribressanone@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Barbian, Brenner, Brixen, Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz Schabs, Pfitsch, Ratschings, Rodeneck, Sterzing, Vahrn, Villanders, Villnöss, Vintl, Waidbruck.

Bezirksamt für Landwirtschaft West

Schlandersburgstraße 6, 39028 Schlanders
Telefon: +39 0473 73 61 40
E-mail: agricoltura.silandro@provincia.bz.it
PEC: lwschlanders.agrisilandro@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Glurns, Graun, Kastelbell, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad, Schlanders, Schluderns, Schnals, Stilfs, Taufers I.M.
 

Außenstelle Meran

Sandplatz 10, 39012 Meran
Telefon: +39 0473 25 22 40 / +39 0473 25 22 41
E-mail: agricoltura.merano@provincia.bz.it
PEC: lwmeran.agrimerano@pec.prov.bz.it
Website: https://landwirtschaft.provinz.bz.it/de/home
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