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Dienstcode: 1170

Verzicht auf die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen

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Beschreibung

Die Sozialbindung kann vor deren Ablauf gelöscht werden, wenn auf die Wohnbauförderung, welche für die konventionierte Wiedergewinnung der Wohnung gewährt wurde, verzichtet wird.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Personen welche die grundbücherliche Löschung der folgenden Sozialbindungen: 
  • Art. 7 des L.G. Nr. 1/78 oder
  • Art. 71 des L.G. Nr. 13/98 in Verbindung mit Art. 79 des L.G. Nr. 13/97,
vor deren Ablauf beantragen möchten.
 

Voraussetzungen

Um vor Ablauf der Bindung frei über die Wohnung verfügen zu können, müssen Sie einen bestimmten Betrag zurückzahlen.

Im ersten Bindungsjahrzehnt:
  • Sie müssen den gesamten Betrag, der Ihnen gewährt wurde, zurückzahlen.

Im zweiten Bindungsjahrzehnt:
  • Sie müssen einen Beitrag in Höhe eines Zehntels des gesamten gewährten Beitrages für jedes Jahr zurückzahlen, das bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung fehlt.
  • für den Zeitraum von weniger als einem Jahr wird der geschuldete Beitrag auf die tatsächlich fehlenden Tage umgerechnet.

Was benötigen Sie

 
 


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen;
  2. wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie per Post, E-Mail oder PEC eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
  3. bei Annahme des Antrags teilt das Amt die positive Antwort mit und übermittelt die PagoPa-Zahlungsmitteilung mit der Angabe des zurückzuzahlenden Betrags;
  4. Sie müssen die Zahlung des fälligen Betrags über das PagoPa-Formular vornehmen;
  5. das Amt überprüft den Zahlungseingang und stellt das Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau aus. Ebenso wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung erteilt.

Zeiten und Fristen

Sie müssen die PagoPa-Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung vornehmen.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich die Unbedenklichkeitserklärung erhalten habe?

Mit der Unbedenklichkeitserklärung müssen Sie sich an das Grundbuchamt wenden, um die tatsächliche Löschung der Sozialbindung zu beantragen, oder an einen Notar, der die Bindung im Falle einer Veräußerung löschen wird.

Kann ich den fälligen Betrag sofort bezahlen?

Nein, Sie können die Zahlung erst nach Ausstellung des Verzichtsdekretes und der Mitteilung des fälligen Betrages über PagoPa vornehmen.

Muss ich den Überweisungsbeleg an das Amt senden?

Nein, mit PagoPa ist dies nicht erforderlich.

Bis wann muss ich den fälligen Betrag zurückzahlen?

Sie müssen den Betrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Amtes für Wohnbauprogrammierung zurückzahlen.