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Dienstcode: 1169

Beiträge für die Wiedergewinnung von Wohnungen für Ansässige und konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen

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Beschreibung

Schenkungsbeitrag für die Wiedergewinnung von sanierungsbedürftigen Wohnungen.
Der Eigentümer der Wohnung muss dafür Sorge tragen, dass diese von Personen bewohnt wird, welche die Voraussetzungen im Sinne des Landesgesetzes erfüllen.
Folgende Baumaßnahmen werden gefördert:
  • Sanierung durch außerordentliche Instandhaltung;
  • Restaurierungsarbeiten;
  • bauliche Umgestaltung einschließlich Kubaturerweiterungen bis zu 20%;
  • Änderung der Zweckbestimmung;
  • Abbruch und Wiederaufbau mit Kubaturerweiterungen bis zu 20%.

Wer kann den Dienst nutzen

Eigentümer und Eigentümerinnen von zu sanierenden Wohnungen, die zum Landesmietzins vermietet werden, können einen Schenkungsbeitrag  für die Wiedergewinnung  von Wohnungen beantragen.
 

Voraussetzungen

Wenn Sie Bewohner oder Bewohnerin der Wohnung sind, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie als Mieter oder Mieterin müssen in Südtirol ansässig sein und die Voraussetzungen im Sinne des Artikels 39 des Landesgesetzes Nr. 9 vom 10. Juli 2018 erfüllen.

Was benötigen Sie

Um den Antrag zu stellen, müssen Sie Folgendes vorbereiten: 
Formular für den Antrag um konventionierte Wiedergewinnung: 021 Antrag Landesbeitrag konventionierte Wiedergewinnung Privatpersonen Mietwohnungen_20250714.
Anhänge:
  • Kopie des Personalausweises aller Personen, die den Antrag unterschrieben haben;
  • Grundbuchdekret (nur falls das Eigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen ist);
  • Kopie der gültigen Baugenehmigung, der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns oder der beeidigten Baubeginnmeldung;
  • Genehmigtes Projekt mit Anlagen (Kubaturberechnung);
  • Technische Baubeschreibung;
  • Erklärung des Technikers über den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand mit Fotos (012 Erklärung Erhaltungszustand Instandhaltungszustand Feststellung Sanierungsbedürftigkeit Objekt F);
  • Detaillierter Kostenvoranschlag oder summarischer Kostenvoranschlag bei Abbruch und Wiederaufbau (gestempelt vom Techniker);
  • Tausendsteltabelle bei Aufteilung des Eigentums in Tausendstel (gestempelt vom Techniker);
Die Dokumente, die sich bereits im Besitz einer öffentlichen Verwaltung befinden, können gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 von Amts wegen angefordert werden.
Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

Registrierung des Antrages
Sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung mit:
  • Der Protokollnummer;
  • Der Liste der fehlenden Unterlagen (mit Ausnahme der unverzichtbaren, die sofort eingereicht werden müssen).
Prüfung der Voraussetzungen:
1. Das Amt prüft, ob alle Voraussetzungen gegeben sind;
2. Wenn etwas fehlt oder es Probleme gibt, erhalten Sie eine Mitteilung. Sie haben 30 Tage Zeit, ein Gespräch zu beantragen oder Begründungen vorzulegen;
3. Wenn Ihre Begründungen nicht angenommen werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid (Sie können Rekurs einlegen);
4. Wenn alles in Ordnung ist, berechnet das Amt den Beitrag und benachrichtigt Sie per Einschreiben.

Gewährung des Beitrages für  die Wiedergewinnung von sanierungsbedürftigen Wohnungen, welche an Berechtigte vermietet werden:
Der Schenkungsbeitrag darf 30% der als zulässig anerkannten Ausgaben (Kostenvoranschlag) nicht überschreiten und nicht höher sein als 25.000 Euro.

Auszahlung

Sie können den Beitrag vor Abschluss der Arbeiten im Voraus erhalten, wenn: Um nach Abschluss der Arbeiten die Auszahlung zu erhalten oder die Bankbürgschaft freigestellt zu bekommen, müssen Sie Folgendes vorlegen:

Zeiten und Fristen

Sie können mit den Sanierungsarbeiten 30 Tage nach Einreichung des Antrages beginnen.
Sie können die geförderte Wohnung innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Zulassung zur Förderung fertig stellen und besetzen lassen. Innerhalb dieser Frist müssen alle Mitglieder der Familie, die die Wohnung bewohnen wollen, ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen.
Auf begründeten Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers kann der Direktor des Abteilung Wohnbau die Frist um ein Jahr verlängern (110 Antrag Verlängerung Fertigstellungsfrist Besetzungsfrist geförderte Wohnung).
Weitere Verlängerungen können nur aus Gründen gewährt werden, die die Ausführung der Arbeiten verzögern und nicht vom Willen des Eigentümers abhängen (111 Antrag Verlängerung Vorlage Unterlagen Auszahlung Wohnbauförderung Rückerstattung Bankbürgschaft).
 

Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich weitere Informationen über den Dienst erhalten?

Kann ich auf die Wohnbauförderung verzichten?

Ja, das ist vor der Genehmigung und/oder Auszahlung des Beitrages möglich, indem Sie folgendes Formular ausfüllen: 112 Antrag Verzicht Wohnbauförderung vor Genehmigung und oder vor Auszahlung Beitrag.
Im Falle eines Verzichts auf den Beitrag nach Auszahlung desselben ist folgendes Formular auszufüllen: 209 Antrag Verzicht Wohnbauförderung konventionierte Wiedergewinnung (1).

 


Zuständige Stelle

Amt für Wohnbauförderung

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen  
Telefon +39 0471 41 87 00
E-Mail: promozione.edilizia.agevolata@provincia.bz.it  
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Parteienverkehr: 
  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstags: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
Ausschließlich nach Terminvereinbarung, online vorzumerken: Terminvormerkung.