Das Amt nimmt eine erste Prüfung der Anträge vor, um deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die beigefügten Unterlagen zu überprüfen.
Sind die Unterlagen unvollständig oder weisen sie Mängel auf, die leicht behoben werden können, kann das Amt die Ergänzung der fehlenden Unterlagen und die Behebung der Mängel verlangen. Wird diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags eingereicht, wird der Antrag archiviert.
Um eine objektive und qualitativ hochwertige Begutachtung sicherzustellen, werden die Anträge nach Abschluss der Überprüfung dem technischen Beirat zur Bewertung vorgelegt.
Das zuständige Amt erstellt die Rangordnung.
Für Projekte, denen basierend auf der Rangordnung und den verfügbaren Mitteln ein Beitrag gewährt wird, müssen die potenziellen begünstigten Organisationen einen Zeit-Kosten-Plan einreichen. Das Dokument muss dem tatsächlichen und realistischen Projektbeginn entsprechen. Die Forschungseinrichtungen müssen außerdem eine CUP beantragen und diesen an das zuständige Amt übermitteln.
Das Amt für Wissenschaft und Forschung schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit den Begünstigten der Finanzierung ab.
Die Abrechnung der im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten erfolgt gemäß den Richtlinien für die Abrechnung der Ausgaben.
Änderungen des Projekts (einschließlich Änderungen bei den Projektpartnern, sowohl bei geförderten als auch bei nicht geförderten Partnern, oder bei der im Projekt vorgesehenen Zusammenarbeit sowie bei dem Kontext, in dem das Projekt stattfinden sollte), Änderungen bei den Investitionen sowie die Ersetzung der für das Projekt verantwortlichen Person (wissenschaftlicher Leiter) müssen dem Amt für Wissenschaft und Forschung rechtzeitig mit einem begründeten Antrag und entsprechenden Unterlagen gemeldet werden: Antrag auf Änderung eines Forschungsprojekts.
Wenn der Begünstigte die für das laufende Jahr vorgesehenen Aktivitäten nicht vollständig bis zum 31. Dezember durchführen kann, hat er die Möglichkeit, die nicht durchgeführten Aktivitäten auf das folgende Jahr zu verschieben (Neufeststellung). Die Verschiebung muss bis spätestens 5. Dezember des laufenden Jahres beim Amt beantragt und schriftlich begründet werden:
Antrag auf Verschiebung Projekte 2026.
Die Begünstigten sind verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Veröffentlichungsaktivitäten stets die Autonome Provinz Bozen/Südtirol (Autonomous Province of Bolzano/Bozen, South Tyrol) als finanzierende Stelle des Projekts zu nennen. Die Angabe muss mit dem Logo der Provinz versehen sein: