Beschreibung
Vom Land gewährte Beiträge an Gemeinden für die Führung von öffentlichen Kinderhorten.

Vom Land gewährte Beiträge an Gemeinden für die Führung von öffentlichen Kinderhorten.
Gemeinden in Südtirol.
Stellen Sie Ihren Antrag, indem Sie:
Nein, den Antrag können nur öffentliche Einrichtungen und private Organisationen ohne Gewinnabsicht stellen, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.
Der Vorschuss wird, sofern beantragt, unmittelbar nach dem Dekret über die Gewährung ausgezahlt. Der Restbetrag wird innerhalb von 180 Tagen nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt, sofern die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht wurden.
Ja, der Betrag kann in der Abrechnungsphase auf der Grundlage der effektiv angefallenen und eingereichten Ausgaben im Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben bis zum Höchstbetrag des gewährten Beitrags neu berechnet werden.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.
Rechtsgrundlagen:
Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.