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Dienstcode: 1160

Beiträge für den Kauf oder den Neubau der Erstwohnung: Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens

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Beschreibung

Auszahlung des für den Kauf oder den Neubau der Erstwohnung gewährten Beitrages der Autonomen Provinz Bozen an die Förderungsempfänger. 
  • ordentliche Auszahlung, nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, die im Zulassungsschreiben aufgelistet sind;
  • vorzeitige Auszahlung (mit Bankbürgschaft).
Sollten Sie nicht alle im Zulassungsschreiben angeführten Unterlagen und/oder alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie die vorzeitige Auszahlung beantragen, indem Sie den Antrag auf vorzeitige Auszahlung und eine Bankbürgschaft vorlegen. Diese Art der Auszahlung kann vorteilhaft sein, wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind (Kauf im Bau oder Neubau) oder wenn die Frist des Auszahlungsjahres eingehalten werden muss. Das Verfahren wird mit der Rückgabe der Bankbürgschaft abgeschlossen, sobald dem Amt für Wohnbauförderung alle für die ordentliche Auszahlung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und eventuelle Bedingungen erfüllt wurden. 
 

Wer kann den Dienst nutzen

Die Förderungsempfänger von Wohnbauförderungen der Autonomen Provinz Bozen, welche das Zulassungsschreiben erhalten haben. 

Voraussetzungen

Für diese Dienstleistung sind keine besonderen Voraussetzungen vorgesehen. 

Was benötigen Sie

Um die ordentliche Auszahlung zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
  1. Kauf der Erstwohnung:
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
 
  1. Kauf im Bau der Erstwohnung:
  • Kopie des Kaufvertrags mit Angabe des bereits mitgeteilten einheitlichen Projektcodes CUP.
    Der CUP-Code kann auch handschriftlich vom Gesuchsteller angegeben werden;
  • Kopie der Benutzungsgenehmigung oder der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit;
  • Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes über die ständige und tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung
    108 Erklärung Notorietätsakt ständige tatsächliche Besetzung geförderte Wohnung;
  • Kopie eines gültigen Personalausweises aller Förderungsempfänger;
  • Mitteilung der Bankverbindung und, falls notwendig, der unwiderruflichen Inkassovollmacht
    102 Mitteilung Bankverbindung Inkassovollmacht;
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
 
  1. Neubau der Erstwohnung:
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.

Um die vorzeitige Auszahlung zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Das Verfahren wird mit der Rückgabe der Bankbürgschaft abgeschlossen, sobald dem Amt für Wohnbauförderung alle für die ordentliche Auszahlung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die eventuellen Bedingungen erfüllt worden sind.
 

So wird es gemacht

Die Unterlagen für die ordentliche Auszahlung sind bei dem Amt für Wohnbauförderung einzureichen: Im Betreff der E-Mail/PEC müssen Sie die Aktennummer angeben.
 (Beispiel: Akte E/4 Nr. xxx vom tt.mm.jjjj - Unterlagen für die ordentliche Auszahlung)

Die Adresse, an die die Unterlagen zu senden oder abzugeben sind, lautet:
 Amt für Wohnbauförderung
 Landhaus 12
 Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
 39100 Bozen (BZ)

Die Unterlagen für die vorzeitige Auszahlung sind bei dem Verwaltungsamt für den geförderten Wohnbau einzureichen:
Im Betreff der E-Mail/PEC müssen Sie die Aktennummer angeben
(Beispiel: Akte E/4 Nr. xxx vom tt.mm.jjjj - Unterlagen für die vorzeitige Auszahlung)

Die Adresse, an die die Unterlagen zu senden oder abzugeben sind, lautet:
Verwaltungsamt für geförderten Wohnbau
Landhaus 12
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen (BZ)
 

So geht es weiter

  1. Überprüfung in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum die von Ihnen übermittelten Unterlagen und eventuelle Voraussetzungen;
  2. Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen im Falle fehlender oder unvollständiger Unterlagen;
  3. Auszahlung des Beitrages oder Rückgabe der Bankbürgschaft (im Falle einer vorzeitigen Auszahlung).

Zeiten und Fristen

Frist für die Fertigstellung und Besetzung der geförderten Wohnung (Art. 50 des Landesgesetzes 13/98)
Im Falle des Kaufs einer bestehenden Wohnung, für die keine Sanierungsarbeiten erforderlich sind, muss die Wohnung vom Förderungsempfänger und den im Antrag auf Wohnbauförderung angegebenen Familienmitgliedern innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung der Förderung dauerhaft bewohnt werden.
Im Falle von Kauf im Bau und Neubau der Erstwohnung muss die geförderte Wohnung vom Förderungsempfänger und den im Antrag auf Wohnbauförderung genannten Familienmitgliedern innerhalb von drei Jahren nach der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und bewohnt werden.
Innerhalb dieser Frist muss folgendes Dokument an das Amt für Wohnbauförderung übermittelt werden:Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist verfügt der Abteilungsdirektor für Wohnbau den Verfall der Förderung.
Auf begründeten Antrag des Förderungsempfänger kann der Abteilungsdirektor für Wohnbau diese Fristen um ein Jahr verlängern.
110 Antrag Verlängerung Fertigstellungsfrist Besetzungsfrist geförderte Wohnung

Frist für die Einreichung der Unterlagen für den Abschluss des Verfahrens (Art. 50-bis des Landesgesetzes 13/98)
Innerhalb eines weiteren Jahres muss die Sozialbindung (Art. 62 L.G. 13/98) durch einen Notar im Grundbuch angemerkt und alle erforderlichen Unterlagen für die Auszahlung des gewährten Beitrags oder, im Falle einer vorzeitigen Auszahlung, für die Rückgabe der Bankbürgschaft vorgelegt werden.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen verfügt der Abteilungsdirektor für Wohnbau den Verfall der Förderung.
Auf begründeten Antrag des Förderungsempfänger kann der Abteilungsdirektor für Wohnbau diese Fristen um ein Jahr verlängern.
111 Antrag Verlängerung Vorlage Unterlagen Auszahlung Wohnbauförderung Rückerstattung Bankbürgschaft

Frist für die Auszahlung
Die Auszahlung des Beitrags (ordentlich oder vorzeitig) muss innerhalb des auf das im Antragsformular angegebene Jahr folgenden Jahres erfolgen. Auf Antrag und ausschließlich aus schwerwiegenden und begründeten Gründen kann die Auszahlungsfrist um ein einziges weiteres Jahr verlängert  werden.
109 Antrag Verlängerung Auszahlungsjahr mit beiliegender Stempelmarke zu 16 Euro.
 

Häufig gestellte Fragen

Wer kann die Auszahlung der Förderung beantragen?

Bürger, die das Zulassungsschreiben für die Wohnbauförderung von der Autonomen Provinz Bozen erhalten haben.

Bis wann muss ich die Wohnung beziehen/die Arbeiten abschließen?

Wenn Sie eine bestehende Wohnung erworben haben, haben Sie nach Genehmigung der Förderung ein Jahr Zeit, um die Wohnung mit den im Antrag auf Wohnbauförderung genannten Familienmitgliedern dauerhaft zu bewohnen. Wenn Sie hingegen eine Wohnung im Bau erworben haben oder einen Neubau errichtet haben, haben Sie drei Jahre Zeit. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, können Sie eine Verlängerung um ein weiteres Jahr beantragen, indem Sie eine stichhaltige Begründung anführen.

Bis wann muss ich alle Unterlagen für den Abschluss des Verfahrens einreichen?

Wenn Sie eine bestehende Wohnung erworben haben, muss innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigung der Förderung die Sozialbindung zulasten der geförderten Wohnung im Grundbuch angemerkt und alle Unterlagen für die Auszahlung oder, im Falle einer vorzeitigen Auszahlung, für die Rückgabe der Bankbürgschaft vorgelegt werden.
Im Falle von Kauf im Bau oder Neubau beträgt die Frist vier Jahre.
Wenn Sie diese Fristen nicht einhalten können, können Sie eine Verlängerung um ein weiteres Jahr beantragen, indem Sie den Grund für die Verzögerung erläutern.

Ist es möglich, dass der Sprengelhygieniker auch ohne Benutzungsgenehmigung eine Bescheinigung über die Eignung der geförderten Wohnung ausstellt?

Ja, das ist möglich. Die Bescheinigung über die Eignung der Wohnung bezieht sich auf eine Erklärung des Sprengelhygieniker, der die Übereinstimmung der Wohnung mit den geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften bescheinigt.
Im Allgemeinen darf eine Wohnung ohne Benutzungsgenehmigung nicht genutzt und bewohnt werden.
Falls keine Benutzungsgenehmigung vorhanden ist, muss folgendes Formular vorgelegt werden: 113 Bescheinigung Eignung Wohnung Sprengelhygieniker

Wie kann ich auf die Wohnbauförderung verzichten?

Es ist möglich, vor der Genehmigung und/oder Auszahlung auf die Wohnbauförderung zu verzichten, indem folgender Antrag ausgefüllt wird: 112 Antrag Verzicht Wohnbauförderung vor Genehmigung und oder vor Auszahlung Beitrag

Ist es möglich, die Frist für die Vorlage der Unterlagen zu verlängern?

Ja, das ist möglich, indem der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Förderung/Rückgabe der Bankbürgschaft ausgefüllt wird: 111 Antrag Verlängerung Vorlage Unterlagen Auszahlung Wohnbauförderung Rückerstattung Bankbürgschaft


Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle für die ordentliche Auszahlung ist das Amt für Wohnbauförderung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +0471 41 87 00
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it 
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it

Die zuständige Stelle für die vorzeitige Auszahlung ist das Verwaltungsamt für geförderten Wohnbau
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +0471 41 87 00
E-Mail: wohnbaufoerderung.verwaltung@provinz.bz.it 
PEC: wohnbauverwaltung.amministrazioneedilizia@pec.prov.bz.it

Die zuständige Stelle für die Anmerkung der Sozialbindung ist das Amt für Wohnbauprogrammierung
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +0471 41 87 00
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it 
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it

Parteienverkehr:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstag: von 8.:0 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.