Um die ordentliche Auszahlung zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Kauf der Erstwohnung:
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich
durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
- Kauf im Bau der Erstwohnung:
- Kopie des Kaufvertrags mit Angabe des bereits mitgeteilten einheitlichen Projektcodes CUP.
Der CUP-Code kann auch handschriftlich vom Gesuchsteller angegeben werden; - Kopie der Benutzungsgenehmigung oder der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit;
- Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes über die ständige und tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung
108 Erklärung Notorietätsakt ständige tatsächliche Besetzung geförderte Wohnung; - Kopie eines gültigen Personalausweises aller Förderungsempfänger;
- Mitteilung der Bankverbindung und, falls notwendig, der unwiderruflichen Inkassovollmacht
102 Mitteilung Bankverbindung Inkassovollmacht;
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich
durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
- Neubau der Erstwohnung:
Zudem muss das Eigentumsrecht im Grundbuch eingetragen sein.
Schließlich müssen die im Zulassungsschreiben enthaltenen Bedingungen erfüllt sein und die Sozialbindung gemäß Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, grundbücherlich
durch einen Notar angemerkt werden.
Für die Gesuche, die ab dem 20.06.2025 eingereicht worden sind, muss zusätzlich zur Sozialbindung auch die Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 im Grundbuch angemerkt werden, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet ist.
Um die
vorzeitige Auszahlung zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Das Verfahren wird mit der Rückgabe der Bankbürgschaft abgeschlossen, sobald dem Amt für Wohnbauförderung alle für die ordentliche Auszahlung erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die eventuellen Bedingungen erfüllt worden sind.