Beschreibung
Wie wird der Beitrag berechnet und wie hoch fällt dieser aus?
Der Beitrag für den Kauf der Erstwohnung wird auf der Grundlage der Anzahl der Familienmitglieder berechnet. Diese Anzahl definiert den Grundbetrag, auf den der entsprechende Prozentsatz laut errechneter Einkommensstufe angewendet wird.
Der Grundbetrag für die Berechnung des Beitrages entspricht 35.000,00 Euro für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen, 52.000,00 Euro für zwei Mitglieder der Familiengemeinschaft und zusätzliche 8.000,00 Euro für jedes weitere Mitglied der Familiengemeinschaft. Für die Bestimmung der Anzahl der Familienmitglieder zwecks Berechnung der Höhe des Beitrages werden die Mitglieder bis zu einer Anzahl von insgesamt fünf berücksichtigt. Der maximale Grundbetrag beträgt somit 76.000,00 Euro.
Für Wohnungen in Gemeinden, die im Sinne von Artikel 38, Absatz 1, letzter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, als strukturschwach und abwanderungsgefährdet eingestuft sind, werden die obengenannten Beträge um 25 Prozent erhöht. Achtung: Der Beschluss über die Einstufung solcher Gemeinden wurde noch nicht erlassen.
Für Antragstellende der ersten Einkommensstufe mit einem Faktor wirtschaftliche Lage (DFWL) von mindestens 1,50 beträgt der Beitrag 100 Prozent des Grundbetrages, der je nach Anzahl der Familienmitglieder bestimmt wird, erhöht um 25 Prozent, sofern die Erhöhung zusteht. Der Beitrag beträgt 80 Prozent des so errechneten Betrages für Antragstellende der zweiten Einkommensstufe, 65 Prozent für Antragstellende der dritten Einkommensstufe und 50 Prozent für Antragstellende der vierten Einkommensstufe.
Das genaue Ausmaß des Beitrages hängt außerdem auch von der Höhe des Kaufpreises ab. Der Beitrag darf auf jeden Fall nicht 40 Prozent der veranschlagten und tatsächlich für den Kauf aufgewendeten Kosten überschreiten. Falls der theoretisch zustehende Beitrag höher ausfällt, wird er in diesem Ausmaß neu festgelegt.
Wer bereits eine Wohnbauförderung des Landes empfangen hat, kann zu einer weiteren Förderung für den Kauf oder den Bau einer anderen Wohnung beziehungsweise für die Erweiterung der nicht angemessenen Wohnung zugelassen werden, wenn die geförderte Wohnung dem Bedarf seiner Familie nicht mehr angemessen ist. Im Falle der Zusatzförderung, ergibt sich die Höhe der Förderung aus der Differenz zwischen dem theoretisch maximal zustehenden Beitrag und dem bereits erhaltenen Verlustbeitrag, der um die vom Tag der Auszahlung bis zur Abgabe des neuen Antrags berechneten gesetzlichen Zinsen erhöht wird. Für Förderungen, die gemäß den vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Rechtsvorschriften in Form von Darlehen gewährt wurden, wird die Differenz berechnet, indem der Darlehensbetrag im Ausmaß von 35 Prozent und die zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge im Ausmaß von 70 Prozent in einen Verlustbeitrag umgerechnet werden. Diese Differenzberechnung wird bei der Bearbeitung der Gesuche durchgeführt und führt zu einer Reduzierung des theoretisch maximal zustehenden Beitrages.
Folgende Tabelle gibt die höchstmöglichen Beträge wieder, welche aufgrund der Familienzusammensetzung und der Einkommensstufe errechnet werden:
Tabelle: Höchstausmaß der einmaligen Beiträge für Kauf ab dem 01.02.2026.
Falls eine sanierungsbedürftige Wohnung gekauft wird, welche seit mindestens 25 Jahren besteht, kann zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem das Gesuch für den Kauf eingereicht wurde, um eine Zusatzförderung für die Wiedergewinnung dieser Wohnung angesucht werden. Auch bei dieser Förderung handelt es sich um einen einmaligen Schenkungsbeitrag. Der einmalige Beitrag der Zusatzförderung für die Wiedergewinnung beträgt 30 % der als zulässig anerkannten Ausgaben und darf 40.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Förderung für die Wiedergewinnung kann nur gewährt werden, wenn die veranschlagten oder effektiv getätigten Ausgaben nicht weniger als 30.000,00 Euro betragen.
Achtung: mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung darf erst 30 Tage nach der Einreichung des Gesuches und nach einem eventuellen Lokalaugenschein von Seiten der Abteilung Wohnungsbau begonnen werden.
Weitere Informationen zur Wiedergewinnung finden Sie im dafür bestimmten Dienst Wiedergewinnung der Erstwohnung.
