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Dienstcode: 1150

Institutionelle Akkreditierung von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen

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Beschreibung

Unter institutioneller Akkreditierung versteht man die Anerkennung von öffentlichen und privaten Einrichtungen oder von Fachleuten, die dies beantragen, als Inhaber von Mindest- und Zusatzqualifikationen.
Gemäß dem Beschluss der Landesregierung Nr. 214 vom 29.03.2022 gilt ein vereinfachtes Verfahren für Ansuchen auf institutionelle Akkreditierung von Gesundheitseinrichtungen, die „einfache“ Gesundheitsleistungen erbringen, d. h.:

  • ambulant erbrachte Leistungen, mit Ausnahme der ambulanten Chirurgie und der endoskopischen invasiven und/oder chirurgischen Untersuchungen;
  • ambulant erbrachte Leistungen unter Verwendung von Technologien mit geringem Schwierigkeitsgrad, ausgenommen Bildgebung mit MRT, CT oder ähnlichen Technologien, Labordiagnostik, Einsatz von Lasern der Klasse 3 oder höher, Dialyse.

In diesem Fall verwenden Sie den Vordruck „Selbstbescheinigter Antrag auf einfache ambulante Gesundheitsleistungen“.

Das vorgenannte vereinfachte Verfahren (Eigenbescheinigung) gilt nicht für die Erbringung von “nicht einfachen” Gesundheitsleistungen durch Gesundheitseinrichtungen oder einzelne oder verbundene Berufspraxen, d. h.:

  • ambulant erbrachte Leistungen, die nicht zu den oben genannten gehören;
  • Leistungen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden.

In diesem Fall verwenden Sie den „Antrag um institutionelle Akkreditierung“.
Für den Fall, dass Gesundheitseinrichtungen oder einzelne oder zusammengeschlossene Freiberufler im Gesundheitsbereich, um die institutionelle Akkreditierung zur Erbringung sowohl von „einfachen als auch nicht einfachen“ Leistungen, wie oben aufgezeigt, ansuchen, verwenden diese den „Antrag um institutionellen Akkreditierung“ (das sog. „vereinfachte Verfahren“ gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 214/2022 findet hier keine Anwendung).


Wer kann den Dienst nutzen

Private Gesundheitseinrichtungen und im Gesundheitswesen tätige Freiberufler und Freiberuflerinnen, die um eine institutionelle Akkreditierung ansuchen möchten.


Voraussetzungen

Die institutionelle Akkreditierung wird gewährt, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Bewilligung zur Ausübung von medizinischen Tätigkeiten ist vorhanden (davon ausgenommen sind Arztpraxen, in denen der Freiberufler gewöhnlich seine eigene vorwiegend freiberufliche Tätigkeit ausübt und über die der Freiberufler selbst oder die Partner individuell verantwortlich sind);
  • Funktionalität hinsichtlich der Ziele der Gesundheitsplanung und des Betreuungsbedarfs;
  • Tätigkeit, die von einer im Gebiet der Provinz Bozen ansässigen Einrichtung ausgeübt wird.

Was benötigen Sie

Für die Stellung des Antrags müssen Sie Folgendes einreichen:

NB: Das beauftragte Überprüfungsteam kann vor oder während des Überprüfungsbesuchs zusätzliche Unterlagen anfordern.

Sie müssen zwei Steuermarken im Wert von jeweils 32 kaufen. (2 Stempelmarken zu je 16,00 €): eine für den Akkreditierungsantrag und die zweite für die Verwaltungsmaßnahme (Dekret des zuständigen Landesrates).



So geht es weiter

Das Verfahren stellt sicher, dass die akkreditierten Einrichtungen neben den Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der medizinischen Tätigkeiten durch nationale und Landesvorschriften auch die zusätzlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Anforderungen besitzen, die den Qualitätsstandards entsprechen, die die Landesgesundheitsplanung vorsieht.
Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung, aber kein Recht, dafür, dass eine Gesundheitseinrichtung mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Vereinbarungen über die Erbringung von Gesundheitsdiensten im Auftrag und zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes schließen kann.


Zeiten und Fristen

  • Sie können jederzeit einen Antrag auf institutionelle Akkreditierung stellen;
  • Der Antrag auf Erneuerung der institutionellen Akkreditierung muss mindestens 180 Tage vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden institutionellen Akkreditierung gestellt werden;
  • Die zuständige Stelle hat 180 Tage Zeit, um das Verfahren abzuschließen.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist die Akkreditierung notwendig und wie lange ist sie gültig?

Die öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen sowie die im Gesundheitswesen tätigen Freiberufler, die im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes Leistungen erbringen möchten, müssen über die Akkreditierung verfügen.
Die Akkreditierung ist in der Regel für fünf Jahre gültig und kann auf Antrag erneuert werden, der mindestens einhundertachtzig Tage vor dem Verfall gestellt werden muss.
Die institutionelle Akkreditierung wird durch Dekret des Landesrates für Gesundheit erteilt.

Was ist der Unterschied zwischen der sanitären Genehmigung und der institutionellen Akkreditierung?

Das Verfahren der Bewilligung zur Ausübung und der institutionellen Akkreditierung von Gesundheitsdiensten zielt darauf ab, die Qualität der Dienste und der Betreuung zu gewährleisten. Es betrifft Einrichtungen, Technologien und Fachleute.
Während die sanitäre Genehmigung darauf abzielt, die Einhaltung der strukturellen und sicherheitstechnischen Anforderungen für Patienten und Betreiber in jeder Gesundheitseinrichtung, ob öffentlich oder privat, die in der Autonomen Provinz Bozen tätig ist, zu garantieren, ist die institutionelle Akkreditierung eine Voraussetzung, aber kein Recht, um mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Vereinbarungen über die Erbringung von Gesundheitsdiensten im Auftrag und zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes schließen zu können.

Ist es möglich, den Antrag auf andere Weise als über PEC zu stellen?

Nein, das ist nicht möglich. Der Antrag muss über PEC gestellt werden.

Wie lange dauert es, eine Akkreditierung zu erhalten?

Das Amt hat 180 Tage Zeit, um das Verfahren abzuschließen.

Was ist der Zweck der institutionellen Akkreditierung?

Die institutionelle Akkreditierung ist eine Voraussetzung, aber kein Recht, um mit dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen Vereinbarungen über die Erbringung von Gesundheitsdiensten im Auftrag und zu Lasten des Landesgesundheitsdienst schließen zu können.