Beschreibung
Unter institutioneller Akkreditierung versteht man die Anerkennung von öffentlichen und privaten Einrichtungen oder von Fachleuten, die dies beantragen, als Inhaber von Mindest- und Zusatzqualifikationen.
Gemäß dem Beschluss der Landesregierung Nr. 214 vom 29.03.2022 gilt ein vereinfachtes Verfahren für Ansuchen auf institutionelle Akkreditierung von Gesundheitseinrichtungen, die „einfache“ Gesundheitsleistungen erbringen, d. h.:
- ambulant erbrachte Leistungen, mit Ausnahme der ambulanten Chirurgie und der endoskopischen invasiven und/oder chirurgischen Untersuchungen;
- ambulant erbrachte Leistungen unter Verwendung von Technologien mit geringem Schwierigkeitsgrad, ausgenommen Bildgebung mit MRT, CT oder ähnlichen Technologien, Labordiagnostik, Einsatz von Lasern der Klasse 3 oder höher, Dialyse.
In diesem Fall verwenden Sie den Vordruck „Selbstbescheinigter Antrag auf einfache ambulante Gesundheitsleistungen“.
Das vorgenannte vereinfachte Verfahren (Eigenbescheinigung) gilt nicht für die Erbringung von “nicht einfachen” Gesundheitsleistungen durch Gesundheitseinrichtungen oder einzelne oder verbundene Berufspraxen, d. h.:
- ambulant erbrachte Leistungen, die nicht zu den oben genannten gehören;
- Leistungen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen erbracht werden.
In diesem Fall verwenden Sie den „Antrag um institutionelle Akkreditierung“.
Für den Fall, dass Gesundheitseinrichtungen oder einzelne oder zusammengeschlossene Freiberufler im Gesundheitsbereich, um die institutionelle Akkreditierung zur Erbringung sowohl von „einfachen als auch nicht einfachen“ Leistungen, wie oben aufgezeigt, ansuchen, verwenden diese den „Antrag um institutionellen Akkreditierung“ (das sog. „vereinfachte Verfahren“ gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 214/2022 findet hier keine Anwendung).
