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Dienstcode: 1149

Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen (2024)

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Beschreibung

Wichtige Erinnerung an alle Unternehmen, welche um einen Beitrag für „Initiativen zur Unterstützung der Digitalisierung von Kleinstunternehmen 2024“ angesucht haben:
Es besteht die Verpflichtung, nach der Gesuchstellung und innerhalb des Jahres 2024, eine Anzahlung von mindestens 20 Prozent der zugelassenen Gesamtausgabe zu leisten.

Die Kleinunternehmen stellen in Hinblick auf ihre Anzahl einen wesentlichen Teil der heimischen Wirtschaft dar. Die Steigerung der digitalen Kenntnisse und Dienstleistungen ist für ihre Modernisierung und Wettbewerbsfähigkeit unumgänglich. Der Wandel der letzten Jahre macht die Notwendigkeit der Ergänzung von traditionellen Tätigkeiten durch die digitalen Technologien unumgänglich.

Förderfähig sind Vorhaben, die eng mit der in Südtirol ausgeübten Tätigkeit der Unternehmen zusammenhängen und sich direkt auf diese Tätigkeit auswirken sowie der Einführung digitaler Technologien und Prozesse dienen, zur Umsetzung und Verbesserung:

  • von Organisations- und Geschäftsmodellen;
  • des Internetauftrittes des Unternehmens und der Formen des elektronischen Handels;
  • der Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen und besonders.

Verwaltung von sozialen Medien und digitalen Kommunikationsmodellen und besonders

  • Schulungs-, Coaching- und Tutoring-Initiativen, die sich an Angestellte, Inhaber oder Inhaberinnen und Gesellschafter oder Gesellschafterinnen richten, die im antragstellenden Unternehmen, in Partner- oder in sonstiger Form verbundenen Unternehmen tätig sind.
  • Initiativen zu Beratung und Wissensvermittlung.
  • Ankauf und Optimierung von Software.

Wer kann den Dienst nutzen

  • Einzelunternehmen;
  • Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen.

Voraussetzungen

Die Förderungen gelten für Einzelunternehmen, Personen oder Kapitalgesellschaften sowie Konsortien, Kooperationen und rechtmäßig gegründete Zusammenschlüsse von mindestens zwei Unternehmen. Diese müssen in Südtirol eine Handwerks-, Industrie-,Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und als Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern (JAE) eingestuft sein.  

  • Unternehmen müssen gemäß ihren jeweilig geltenden Gesellschaftsordnung im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen sein;
  • Freiberufler müssen in den Verzeichnissen oder Listen gemäß Art. 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sein. Selbstständige können nur für die erste Tätigkeit und innerhalb der ersten fünf Tätigkeitsjahren ansuchen.
Die Mindestausgabe für förderfähige Vorhaben beträgt 2.000,00 Euro je Antrag, die Höchstausgabe 10.000,00 Euro je Antrag. 

Unternehmen, die bereits einen Beitrag gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 581 vom 23. August 2022 erhalten haben, sind ausgeschlossen.

Was benötigen Sie

Um die Förderung zu beantragen, müssen Sie vorbereiten:
  1. Antragsformular
  2. Kostenvoranschläge
  3. Stempelmarke im Wert von 16 Euro. Die Stempelsteuer kann online (digitale Stempelmarke, @e.bollo) gezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der telematischen Stempelmarke ersichtlich sein
  4. bei Referenten- und Beratungshonoraren müssen die Arbeitstage bzw. -stunden mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein
  5. Einteilung des Unternehmens
  6. Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümerin
Die Initiativen müssen sich auf das Jahr 2024 beziehen. Die Initiative gilt als auf das Jahr 2024 bezogen, wenn:
  • die Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferung, Durchführung bzw. Endrechnung im Jahr 2024 oder;
  • die Bestellung, Auftragsbestätigung und Anzahlung im Jahr 2024 und die Lieferung und Endrechnung bzw. Durchführung im Jahr 2025 oder;
  • die Bestellung, Anzahlung, Auftragsbestätigung, Lieferung bzw. Durchführung im Jahr 2024 und die Endrechnung im Jahr 2025,
WICHTIG! Die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen, wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder von Warenbegleitscheinen vor dem genannten Datum bewirken den Ausschluss von der Förderung des gesamten entsprechenden Vorhabens.
 

So wird es gemacht

De Antrag kann gestellt werden, indem die im Abschnitt "Was benötigen Sie" angeführten Formulare im PDF-Format per PEC an das zuständige Amt gesendet werden:Bei Initiativen, die mehrere Wirtschaftssektoren betreffen, müssen die Anträge bei dem für die Haupttätigkeit zuständigen Amt eingereicht werden.

 

So geht es weiter

  1. Nach Einreichung des Antrages wird eine Empfangsbestätigung an das zertifizierte E-Mail-Postfach (PEC) gesendet; 
  2. sofern der Antrag genehmigt werden kann, wird ein Beitrag in Höhe von 60 % der anerkannten Ausgaben im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt;
  3. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Gewährung der Beiträge und auf Grundlage des Auszahlungsantrags, der alle abgerechneten Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthält. Im spezifischen sind folgende Unterlagen für die Abrechnung vorgesehen:
- Auszahlungsantrag Landesgesetz 4/1997 Voucher Digitalisierung – Abteilung Wirtschaft: Handwerk, I Auszahlungsantrag (Abteilung Wirtschaft: Handwerk, Industrie, Dienstleistungen und Handel);
- Auszahlungsantrag Digitalisierung Tourismus TO Auszahlungsantrag (Funktionsbereich Tourismus);
- Rechnungen;
- Zahlungsbelege
- Erklärung des wirtschaftlichen Eigentümers: Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde

Zeiten und Fristen

Der Auszahlungsantrag kann bis zum 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf die Beitragsgewährung folgt.

 

Häufig gestellte Fragen

Muss der CUP (einheitlicher Projektcode) auf allen Rechnungen angegeben werden?

Der CUP muss auf allen Rechnungen angegeben sein, die Gegenstand des Beitragsantrags sind.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Einreichung des Beitragsantrags begonnen werden.

Alle rechtlichen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen und die vor dem Datum der Antragstellung eingegangen werden, führen zum Ausschluss der gesamten damit verbundenen Investition. Dies gilt für die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Warenbegleitscheine. 

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: https://lexbrowser.provinz.bz.it/de.

Rechtsgrundlagen:
Die Datenschutzerklärung kann unter folgendem Link nachgelesen werden: Datenschutzerklärung