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Dienstcode: 1144

Grundbuchsoperationen bei Immobilien, die mit einer Hypothek belastet sind und/oder der Sozialbindung unterliegen

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Beschreibung

Mit diesem Dienst erhalten Sie die erforderliche Unbedenklichkeitserklärung, um beim Grundbuchamt eine Änderung der Beschaffenheit (auf der Grundlage des Lageplans) und des Eigentums an Immobilien (Wohnungen und/oder Grundstücke) zu beantragen, die besonderen Auflagen unterliegen, wie zum Beispiel einer Hypothek der Provinz oder der Sozialbindung für geförderten Wohnbau.
Die von der Abteilung Wohnbau erteilte Unbedenklichkeitserklärung ist eine Rechtshandlung, die eine Änderung der Einträge im Grundbuch ermöglicht.


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die eine Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung erhalten haben.
Die Grundbuchsoperationen, für die eine Unbedenklichkeitserklärung erforderlich sind, sind im Art. 68 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, geregelt.


Voraussetzungen

Voraussetzung für diesen Dienst ist der Beitrag der Wohnbauförderung für den Kauf oder die Wiedergewinnung der Wohnungen.

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Immobilie.

  1. Die Immobilie muss mit einer Hypothek und/oder der Sozialbindung belastet sein.

  2. Sie beabsichtigen, die Beschaffenheit und Zweckbestimmung Ihrer Immobilie zu ändern.


Was benötigen Sie

  1. Antragsformular: 280 Antrag Ermächtigung Grundbuchsoperationen bei Anmerkung Bindung konventionierte Wiedergewinnung , 281 Antrag Unbedenklichkeitserklärung Grundbuchsoperationen freier Baugrund oder 282 Antrag Unbedenklichkeitserklärung Grundbuchsoperationen geförderter Baugrund;
  2. dem Formular sind beizufügen:
  • Hausteilungsplan eines materiell geteilten Gebäudes  (bei Aufteilung der Bauparzelle) erstellt durch einen vom Antragsteller beauftragten Techniker;

  •  Hausteilungsabänderungsplan eines materiell geteilten Gebäudes  (bei Änderungen der materiellen Anteile) erstellt durch einen vom Antragsteller beauftragten Techniker;

  • Teilungsplan (bei Änderung der Flächen-, Bau- oder Grundstückseinheit), ausgestellt vom Kastasteramt auf Antrag des Bürgers;

  • Zustimmungserklärung und/oder entsprechender Beschluss der zuständigen Gemeinde bei Operationen auf gefördertem Baugrund.

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 euro kaufen.



So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob alle Voraussetzungen und Unterlagen vorliegen;
  2. Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung („Nulla Osta”) – Annahme des Antrags durch Bescheid des Direktors oder der Direktorin der Abteilung Wohnbau. Sie erhalten die Unbedenklichkeitserklärung per E-Mail, PEC oder normaler Post.
Mit dem „Nulla Osta” dürfen folgende grundbücherlichen Vorgänge gemäß Art. 68 Abs. 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, durchgeführt werden:
  • Teilungen, im Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft;
  • Tauschgeschäft;
  • Bewegungen von Zubehörsgrundstücken und anderen gemeinschaftlichen Flächen;
  • Trennungen von Flächen und Quoten, die nicht Gegenstand der Wohnbauförderung sind;
  • Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die gefördert wurden (auch ohne Eigentumsübertragung).

Zeiten und Fristen

Während der Dauer der Sozialbindung kann der Antrag jederzeit gestellt werden, sobald eine Änderung im Grundbuch erforderlich wird.  
Der Antrag samt Anhängen muss vor Beginn der Bauarbeiten zur Wohnraumerweiterung eingereicht werden, damit das Amt prüfen kann, ob die beantragte Erweiterung mit der gewährten Förderung vereinbar ist.
Frist: 90 Tage gemäß Art. 68 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
 

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich die Unbedenklichkeitserklärung für Grundbuchsoperationen beantragen? 

Vor Beginn der Erweiterungsarbeiten müssen Sie sich an das Amt für Wohnbauprogrammierung wenden und folgende Unterlagen einreichen:
  • das genehmigte Projekt
  • den Änderungsplan zur Teilung in materielle Anteile
  • weitere nützliche Unterlagen

Wann und in welchem Ausmaß darf ich eine Wohnung mit Sozialbindung erweitern?

Eine Erweiterung einer geförderten Wohnung kann beantragt werden:
  • jederzeit während der Dauer der Sozialbindung bis zu 110² Nettowohnfläche (Grenze für Volkswohnung), vorausgesetzt die Wohnung bleibt eine eigenständige Einheit
  • nach fünf Jahren ab Wohnsitzmeldung oder der Genehmigung über die Besetzung der geförderten Wohnung bis zu 160 m² Nettowohnfläche (Grenze für Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl).

Muss ich die Unbedenklichkeitserklärung auch für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinschaftlichen Teilen von Gebäuden einholen, die in materielle Teile aufgeteilt sind?

In der Regel nein, außer in besonderen Fällen, die vom Amt überprüft werden müssen.