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Dienstcode: 1142

Beiträge an Körperschaften und Vereine zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau

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Beschreibung

Antrag auf Zuschüsse für Organisationen, die Informationsarbeit leisten, Studien, Forschungen und Konferenzen zu Themen rund um das Wohnen organisieren: Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten zu informieren, welche die Gesetze zum sozialen, geförderten und konventionierten und öffentlichen Wohnbau bieten.
Die Beiträge sind in unterschiedlichem Ausmaß und mit Höchstgrenzen vorgesehen für:
  • fortlaufende Initiativen mit einjähriger Dauer
  • Einzelprojekte

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Körperschaften und Vereine, die Informationsarbeit leisten sowie Studien, Forschungen und Tagungen zum Thema Wohnen durchführen.
 

Voraussetzungen


Insbesondere müssen bei den Körperschaften und Vereinen zu ihren institutionellen beziehungsweise satzungsgemäßen Aufgaben folgende Ziele gehören:
  • Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgerinnen und Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
  • Durchführung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlich geförderten Wohnbaus;
  • Tätigkeit in diesem Bereich seit mindestens einem Jahr;
  • Erfüllen der Richtlinien, die in Anhang A aufgeführt sind: LG 13/1998: Richtlinien Buchstabe M.

Ausschluss
Keinen Anspruch auf die Förderungen laut diesen Kriterien haben anerkannte Genossenschaftsverbände für Vorhaben, die vom Landesamt gefördert werden können, das für das Genossenschaftswesen zuständig ist.
 

Was benötigen Sie


1. Antragsformular für die Gewährung von Beiträgen – unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 070 Antrag Landesbeitrag Buchstabe M Förderung Initiativen Bekanntmachung Gesetze sozialer Wohnbau F

2. Dem Gesuch um einen Beitrag für die jährliche Tätigkeit sind beizufügen:
  • Vorstellung der Körperschaft mit Angabe der ordentlichen Mitglieder, welche die eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, sowie namentliche Nennung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter;
  • beschreibender Bericht über die geplante Tätigkeit im Jahr der Antragstellung;
  • Verzeichnis der für den Beratungs- und Informationsdienst zuständigen Angestellten und freien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Für Letztere muss der Vertrag bezüglich des Auftrages beigelegt werden;
  • aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

3. Den Anträgen für Beiträge für Einzelprojekte muss beigelegt werden:
  • Bericht über das geplante Projekt;
  • aktuelle Fassung des Gründungsakts und der Satzung, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

Antrag auf Auszahlung des Beitrags: Bis zum 31. März des Folgejahres der durchgeführten Tätigkeit muss die Körperschaft, welche die Bestätigung des Beitrags erhalten hat, an die oben genannte PEC-Adresse das folgende Formular senden:
  1. Antragsformular für die Auszahlung des Beitrags – unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft: 150 Antrag Auszahlung Landesbeitrag Vereine
  2. Dem Formular für die Auszahlung des Beitrags für fortlaufende Tätigkeiten sind beizulegen:
  • abschlussbericht über die finanzierte Tätigkeit;
  • zusammenfassende Liste der für die finanzierte Tätigkeit angefallenen Ausgaben;
  • für die Personalkosten der lohnabhängigen Angestellten, für jeden Arbeitnehmer eine Übersicht mit den Ausgabeposten, erstellt von einem Wirtschaftsberater/einer Wirtschaftsberaterin oder der Person, die die Lohnstreifen ausarbeitet, versehen mit Stempel der Körperschaft und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin;
  • verzeichnis der Informationsveranstaltungen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, die während der Bezugsjahre abgehalten wurden.
3. Dem Formular für die Auszahlung des Beitrags für Einzelprojekte sind beizulegen:
  • Abschlussbericht über die finanzierte Tätigkeit;
  • Zusammenfassende Liste der für die finanzierte Tätigkeiten angefallenen Ausgaben.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

Das Amt prüft Ihren Antrag:

Es prüft die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Es kann eine Frist setzen und die antragstellende Körperschaft auffordern, die Unterlagen zu vervollständigen.

Wird der Antrag bewilligt, dann legt der Direktor der Abteilung Wohnbau mittels Dekret die Höhe des Beitrags festgelegt, welcher der Körperschaft gewährt wird.

Die Körperschaft, welche die Tätigkeit in Bezug auf den Beitrag durchgeführt hat, muss die Unterlagen zur Begründung der Ausgaben vorlegen.

Die Organisationseinheit sorgt für die Auszahlung des bewilligten Beitrags an die antragstellende Körperschaft.

Die Körperschaft, welche den Beitrag erhalten hat, muss die Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Informationen über den erhaltenen Beitrag einhalten.

Bei Annahme des Antrags auf Gewährung eines Beitrags endet der Dienst mit:
  • der Genehmigung der Rechnungslegung,
  • der Auszahlung des Beitrags.
Bei Ablehnung der Gewährung eines Beitrags endet der Dienst mit dem Ablehnungsverfahren.

Das Amt hat ab Eingang des Antrags um Gewährung eines Beitrags 90 Tage Zeit, um das Zulassungsdekret per PEC zu versenden.
 

Zeiten und Fristen

  • Die Frist für das Einreichen der Anträge um Gewährung eines Beitrags für fortlaufende Initiativen mit einjähriger Dauer ist, unter Androhung des Verfalls, auf den 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Durchführung der Tätigkeit festgelegt;
  • die Frist für das Einreichen von Anträgen um Gewährung eines Beitrags für Einzelprojekte ist auf den 30. Juni und den 31. Dezember eines jeden Jahres und in jedem Fall vor Beginn der Maßnahme festgelegt;
  • die zur Förderung zugelassenen Körperschaften müssen den Rechenschaftsbericht und die Belege für die Ausgaben bis zum 31. März jedes Jahres vorlegen.
     

Häufig gestellte Fragen

Wer kann einen Antrag stellen?

Ansuchen können Körperschaften und Vereine, zu deren institutionellen oder satzungsgemäßen Aufgaben die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau gehört oder die Durchführung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiert des öffentlichen geförderten Wohnbaus. Sie müssen die Tätigkeit seit mindestens einem Jahr ausüben und die ##1## des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erfüllen.

Wie lange dauert es nach der Bewilligung des Antrags bis zur Auszahlung des Beitrags?

Das Amt hat 90 Tage ab Eingang des Antrags um Gewährung eines Beitrags Zeit, um das Zulassungsdekret per PEC zu versenden und den Beitrag auszuzahlen.

Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?

Von der Förderung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Vereine und Organisationen, die seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt haben oder nicht in Südtirol tätig sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Körperschaften, die bereits Fördermittel von anderen Ämtern und Stellen erhalten.