Wer kann einen Antrag stellen?
Ansuchen können Körperschaften und Vereine, zu deren institutionellen oder satzungsgemäßen Aufgaben die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau gehört oder die Durchführung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiert des öffentlichen geförderten Wohnbaus. Sie müssen die Tätigkeit seit mindestens einem Jahr ausüben und die ##1## des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erfüllen.
Wie lange dauert es nach der Bewilligung des Antrags bis zur Auszahlung des Beitrags?
Das Amt hat 90 Tage ab Eingang des Antrags um Gewährung eines Beitrags Zeit, um das Zulassungsdekret per PEC zu versenden und den Beitrag auszuzahlen.
Wer ist von der Förderung ausgeschlossen?
Von der Förderung ausgeschlossen sind Genossenschaften, Vereine und Organisationen, die seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt haben oder nicht in Südtirol tätig sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Körperschaften, die bereits Fördermittel von anderen Ämtern und Stellen erhalten.