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Dienstcode: 1141

Beiträge für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen

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Beschreibung

Gewährung von Beihilfen für:
  • Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen;
  • Beratungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen;
  • Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen.

Wer kann den Dienst nutzen

Organisationen, die folgende Maßnahmen und Dienste für Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die im Landwirtschaftssektor tätig sind, erbringen:
  • Wissensaustausch;
  • Informationsmaßnahmen;
  • Beratungsdienste;
  • Vertretungsdienste.
Die Organisationen müssen einen operativen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen haben.
 

Voraussetzungen

  • Die Organisationen, die Dienste im Bereich Wissens- und Informationsaustausch anbieten, müssen über die entsprechenden Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen verfügen.
  • die Organisationen, die Beratungsdienste erbringen, müssen über angemessene Mittel in Form von qualifiziertem und regelmäßig geschultem Personal sowie über Erfahrung und Zuverlässigkeit in den Bereichen, in denen sie Beratungsdienste erbringen, verfügen.
  • alle Anforderungen finden Sie unter: Art. 8 des Beschlusses der Landesregierung vom 30.12.2022, Nr. 1032.


So wird es gemacht

Wie Sie den Antrag stellen.
  1. Laden Sie das Antragsformular herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Diese finden Sie im Abschnitt: Was benötigen Sie für das Ansuchen.
  2. Senden Sie den Antrag auf Beihilfe an das Amt für Landmaschinen und biologische Produktion per PEC an die Adresse: lamagr.bio@pec.prov.bz.it.

So geht es weiter

  1. Das Amt prüft, ob Ihr Antrag samt den eingereichten Unterlagen zulässig ist und alle Voraussetzungen für eine Beihilfe erfüllt.
  2. Falls Ihr Antrag positiv bewertet wurde, erhalten Sie eine Beihilfe von bis zu 100% der zugelassenen Ausgaben der erbrachten Dienstleistungen und Maßnahmen.
  3. Für die Auszahlung der Beihilfe müssen Sie den folgenden Antrag auf Auszahlung ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das Amt für Landmaschinen und biologische Produktion senden. Die Liste der erforderlichen Unterlagen sind auf dem Auszahlungsantrag aufgeführt: Gesuch Beratung Auszahlung.

Zeiten und Fristen

Der Antrag muss zusammen mit der Kostenaufstellung innerhalb 30. November des jeweiligen Vorjahres eingereicht werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Welche Ausgaben sind von der Beihilfe ausgeschlossen?

Von der Beihilfe ausgeschlossen sind die Kosten für Steuer- und Rechtsberatung sowie Werbekosten.

Kann ich einen Vorschuss auf die Beihilfe beantragen?

Ja, Sie können eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des auf der Grundlage des Kostenvoranschlags gewährten Beihilfebetrags beantragen.

Welche Verpflichtungen bestehen für Verbände und Organisationen, die einen Beitrag erhalten?

Die Organisationen sind verpflichtet, alle von der öffentlichen Verwaltung gewährten Beiträge auf ihrer Website oder einem anderen digitalen Portal zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht gilt nur, wenn der Gesamtbetrag der Beiträge in einem Jahr 10.000,00 Euro oder mehr beträgt. Ab dem Haushaltsjahr 2018 müssen die im Vorjahr eingegangenen Beiträge bis zum 30. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht werden. Andernfalls wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1 % der eingegangenen Beträge, mindestens jedoch 2.000,00 Euro, verhängt. Falls die Organisation nach der Vorhaltung durch die öffentliche Verwaltung weder ihren Veröffentlichungspflichten nachgekommen ist, noch die genannte Sanktion gezahlt hat, wird die Sanktion zur vollständigen Rückerstattung der erhaltenen Leistung angewendet. Laut Artikel 3 Absatz 6bis des GD Nr. 73/2022, der mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 122/2022 eingeführt wurde, können ab 2022 die erhaltenen öffentlichen Beiträge und Zuwendungen auch im Bilanzanhang veröffentlicht werden. Die in den vergangenen Geschäftsjahren erhaltenen Beiträge und Zuwendungen müssen jedoch weiterhin auf der Internetseite veröffentlicht bleiben. (siehe Rundschreiben Nr. 4 vom 7. November 2019 und Gesetztesdekret 73/2022).