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Dienstcode: 1138

Gutachten zu Maßnahmen bei Gemeinnutzungsgütern (Veräußerung, Erwerb, Dienstbarkeiten und Erbbaurechte)

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Beschreibung

Ansuchen um ein positives Gutachten für die Veräußerung, den Erwerb oder den Tausch von Gemeinnutzungsgütern, die laut Gesetz unveräußerlich sind.
Dieses Gutachten, das vom Landesrat oder von der Landesrätin für Landwirtschaft erteilt wird, muss zwingend positiv sein.
Das Gutachten ist auch erforderlich für die Begründung eines Überbaurechts oder einer Dienstbarkeit sowie für die Aufhebung oder Verringerung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern, die Folgendes beabsichtigen:
  • Veräußerung, Erwerb oder Tausch von Gemeinnutzungsgütern, in bestimmten Fällen wie: Grenzregelung, Zugangs und Zufahrtsflächen, Nebenflächen.
  • Errichtung eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit;
  • Aufhebung oder Verringerung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands.
In den folgenden Fällen der Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern ist kein Gutachten erforderlich:
  • Veräußerung von Grundstücken, die im Bauleitplan für andere Zwecke bestimmt sind (z.B. Wohnbauzone oder Gewerbegebiet);
  • Veräußerung landwirtschaftlich intensiv nutzbarer Grundstücke;
  • Veräußerung von Grundstücken zur Errichtung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- oder weidewirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • bei Enteignung im öffentlichen Interesse.
Für die genannten Fälle ist lediglich ein Antrag zur Freischreibung der Gemeinnutzungsrechte einzureichen. 

 

Voraussetzungen

Die Gemeinnutzungsgüter, für die Sie die Veräußerung, den Erwerb oder den Tausch von Grundstücken beantragen, müssen von geringem Flächenausmaß sein, deren Veräußerung die Ausübung der Gemeinnutzungsrechte nicht wesentlich beeinträchtigt.
 



So geht es weiter

  1. Das Gutachten wird vor dem Beschluss des Verwaltungskomitees oder des Gemeindeausschusses eingeholt;
  2. nach Erhalt des Gutachtens wird darüber beschlossen und anschließend die Maßnahme dem Amt für Aufsicht und Beratung zur Rechtmäßigkeitskontrolle übermittelt.

Zeiten und Fristen

Das positive Gutachten verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Institution.

Muss ich immer das Gutachten des Landesrates oder der Landesrätin einholen, um ein Gemeinnutzungsgut zu verkaufen?

Nein, nicht immer. Sie müssen das Gutachten nicht einholen, wenn das Grundstück im Bauleitplan einer anderen Nutzung zugewiesen ist, zum Beispiel einer Wohnbauzone. Kein Gutachten ist erforderlich, wenn das Grundstück für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Gleiches gilt, wenn es für die Errichtung landwirtschaftlicher Anlagen benötigt wird. Auch bei einer Enteignung von öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht zum Gutachten. In diesen Fällen reicht es aus, nur die Freischreibung von der Bindung der Gemeinnutzungsrechte zu beantragen.