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Dienstcode: 1137

Gefördertes Bauland: Löschung der Bindung

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Beschreibung

Die Sozialbindung hat eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Datum:
  • der Erteilung der Benützungsgenehmigung durch die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet;
  • der Erklärung der Besetzung der Wohnung, unabhängig davon, ob die Eigentumsübertragung durch Kaufvertrag, Schenkung, Tausch oder Zwangsvollstreckung erfolgt.
Nach Ablauf von 20 Jahren ab Erteilung der Benützungsgenehmigung oder der Erklärung der Besetzung der Wohnung kann bei der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Sozialbindung aus dem Grundbuch beantragt werden.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Eigentümer von Wohnungen, die auf gefördertem Bauland errichtet wurden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung betrifft das Ablaufdatum der Bindung.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Sozialbindung abgelaufen ist.
 

Was benötigen Sie

Für die Antragstellung benötigen Sie:
  1. Antragsformular für die Ausstellung einer Bestätigung - Gefördertes Bauland ohne Wohnbauförderung - ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 286 Antrag Bestätigung geförderter Baugrund ohne Wohnbauförderung;
  2. Kopie des Personalausweises.

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert die Ablauffrist der Bindung oder das Nichtvorliegen der Förderung;
  2. das Amt stellt die Bestätigung aus und sendet sie per E-Mail oder gibt die Bestätigung des geförderten Baugrundes ohne Förderung Ihnen persönlich. Die Bestätigung ist erforderlich, um die Löschung der Bindung bei der Gemeinde zu beantragen.

Zeiten und Fristen

  • Die zwanzigjährige Bindung beginnt mit dem Datum der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Besetzung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Ausstellung der Bescheinigung des geförderten Baulandes ohne Förderung beantragt werden;
  • die Bestätigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags ausgestellt.

Häufig gestellte Fragen

Wann kann ich den Antrag für die Bestätigung des geförderten Baugrundes ohne Förderung einreichen?

Sie können den Antrag nach Ablauf von zwanzig Jahren ab dem Datum der Erklärung über die dauerhafte und tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung durch Sie und die Personen stellen, die im Antrag auf Gewährung eines Beitrags angegeben sind.

Muss ich diesen Antrag zwingend beim zuständigen Amt stellen oder kann ich mich direkt an die Gemeinde wenden, da es sich um geförderten Baugrund handelt?

Ja, Sie müssen zunächst beim Amt beantragen, dass keine Förderung mehr besteht, und dann bei der Gemeinde die Unbedenklichkeitserklärung beantragen.

Wie lange dauert es nach Einreichen des Antrags, bis ich die Bestätigung erhalte?

Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 30 Tage, und das Dokument wird in Papierform per Post zugestellt.

Was muss ich mit der Bestätigung tun, die mir vom Amt zugeschickt wird?

Mit der beglaubigten Kopie der Bestätigung müssen sie die Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei der zuständigen Gemeinde beantragen.