Die Sozialbindung hat eine Laufzeit von
20 Jahren ab dem Datum:
- der Erteilung der Benützungsgenehmigung durch die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet;
- der Erklärung der Besetzung der Wohnung, unabhängig davon, ob die Eigentumsübertragung durch Kaufvertrag, Schenkung, Tausch oder Zwangsvollstreckung erfolgt.
Nach Ablauf von 20 Jahren ab Erteilung der Benützungsgenehmigung oder der Erklärung der Besetzung der Wohnung kann bei der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet,
die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Sozialbindung aus dem Grundbuch beantragt werden.