Arten von Investitionen
Folgende Arten von Investitionen sind förderfähig:
- Punkt A: Bau, Modernisierung, Sanierung oder Erweiterung von Betriebsgebäuden welche vorwiegend zur Haltung von Rindern zur Milchproduktion oder Mast genutzt werden mit dazugehörigen Strukturen (Milchkammer, Raum für Melkzeugzubehör, Düngerstätten, Futterlager, Silos, Nasszelle, zum Gebäude gehörige Büros usw.) in Viehwirtschaftsbetrieben;
- Punkt B: Bau, Modernisierung, Sanierung oder Erweiterung von Strukturen zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen, Hofwerkstatt und Treibstofflager. Dies ist jedoch nur in Kombination mit Vorhaben laut Punkt A möglich;
- Punkt C: Anlagen zur Innenmechanisierung (Melkanlagen, Anlagen zur Milchkühlung, Heutrocknungsanlage, Heukran, Gülleaufbereitungsanlage, usw.) für die zuvor genannten Betriebe, nur in Kombination mit Vorhaben laut Punkt A.
Von der Förderung ausgeschlossen sind alle baulichen Investitionen und Maschinen bzw. maschinelle Einrichtungen, welche bereits vor Mitteilung "Ergebnis Auswahlverfahren" durchgeführt bzw. gekauft wurden.
Investitionsvorhaben
Das Investitionsvorhaben:
- Förderfähig sind ausschließlich Wirtschaftsgebäude samt Nebenräumen und Innenmechanisierung für die vorwiegende Haltung von Rindern für die Milch-und Fleischproduktion.
- Es werden Vorhaben mit anerkannten Kosten von mindestens 150.000 Euro gefördert.
- Der Höchstschwellenwert an anerkannten Kosten je Beihilfeempfänger beträgt für die Dauer der Programmperiode 1,5 Millionen Euro.
Viehbesatz
Der maximale durchschnittliche Viehbesatz darf zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung folgende Maximalwerte nicht überschreiten:
- bis zu 1.250 m über dem Meeresspiegel: 2,5 GVE/ha (GVE = Großvieheinheit; ha = Hektar);
- oberhalb von 1250 m über dem Meeresspiegel und bis 1500 m über dem Meeresspiegel: 2,2 GVE/ha;
- über 1500 m über dem Meeresspiegel und bis 1800 m über dem Meeresspiegel: 2 GVE/ha;
- über 1800 m über dem Meeresspiegel: 1,8 GVE/ha.
Zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung und der jeweiligen Auszahlung muss der landwirtschaftliche Betrieb einen Mindestviehbesatz von 0,5 GVE/ha Nettofutterfläche aufweisen.
Tierwohl und Tierschutz
- Mit dem Beitrag können Sie neue Ställe bauen, wenn sie ausschließlich für die Laufstallhaltung vorgesehen werden.
- Wenn Ihr Projekt über 10 GVE hat, ist eine Stellungnahme einer für diesen Bereich anerkannten Beratungsorganisation vorgesehen.
- Wenn Ihr Projekt bis zu 10 GVE vorsieht, kann die Stellungnahme auch durch einen befähigten Freiberufler erfolgen. Dieser muss vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft bestimmt sein (Förderung im Sinne des Landesgesetzes Nr. 11 vom 14.12.1998).