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Dienstcode: 1134

Zulassung und Registrierung von Futtermittelunternehmen

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Beschreibung

Antrag auf die von der EU (Europäischen Union) vorgesehene Zulassung oder Registrierung von Betrieben und zwischengeschalteten Personen, die im Futtermittelsektor tätig sind. Ziel ist es, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten.

Wer kann den Dienst nutzen

Unternehmen (einschließlich Einzelunternehmen).
 

Voraussetzungen

  • Der Betriebssitz (oder der Rechtssitz, falls kein Betriebssitz existiert) muss sich in der Provinz Bozen befinden;
  • Eintragung in das Handelsregister der zuständigen Handelskammer (das heißt, es muss sich um ein Unternehmen handeln).

Was benötigen Sie

Für den Antrag auf Registrierung oder Zulassung müssen Sie folgende Formulare ausfüllen.

Formular für die Registrierung als Futtermittelunternehmen (FMU): mitteilung zwecks Registrierung und für nachfolgende Aktualisierungen.

Formulare für die Zulassung als Futtermittelunternehmen (FMU):

Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs füllt folgende Formulare aus: Begrenzt auf die Zulassung können die Kosten des Dienstes je nach Verfahren bis zu 32 Euro betragen. Dieser Betrag entspricht dem Wert der Stempelmarken gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 Nr. 642. Die Zahlung erfolgt fast immer in zwei getrennten Beträgen zu jeweils 16 Euro.

 

So wird es gemacht

  • Laden Sie die oben genannten Unterlagen herunter und füllen Sie diese je nach dem von Ihnen benötigten Dienst aus;
  • senden Sie die Unterlagen per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die Adresse vet@pec.prov.bz.it der Landesverwaltung. Da es sich um Unternehmen handelt, erfolgt die gesamte Korrespondenz mit den öffentlichen Verwaltungen per PEC oder normale E-Mail;
Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Stellen:
  • Landestierärztlicher Dienst der Autonomen Provinz Bozen;
  • betrieblicher Tierärztlicher Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (Amtstierarzt/Amtstierärztin und Techniker/Technikerin für Vorbeugung).
Mit Dekret Nr. 10312/2016 hat der Landesveterinärdirektor der Autonomen Provinz Bozen bestimmt, den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs für die Durchführung der Ermittlungstätigkeit der von tierärztlichen Bestimmungen vorgesehenen Registrierungs-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren der eigenen Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen.

So geht es weiter

Antrag für die Zulassung

  1. Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) prüft die Unterlagen. Wenn die Unterlagen unvollständig sind, wird die Ergänzung der Unterlagen gefordert.
  2. Nach Vorlage vollständiger Unterlagen leitet der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) das Verfahren ein. Anschließend wird die Dokumentation an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) weitergeleitet.
  3. Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) führt die erforderlichen Kontrollen durch.
  4. Der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs stellt für seine Tätigkeit eine eigene Rechnung aus (Beschluss der Landesregierung vom 13. November 2018, Nr. 1165, in geltender Fassung).
  5. Nach positivem Ausgang der Kontrollen durch den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) erlässt der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) das Zulassungsdekret oder eine Änderung der bereits erteilten Zulassung. Das Dekret wird an das betreffende Unternehmen und an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs übermittelt. Die Informationen werden außerdem im nationalen Portal eingetragen.
Quelle: Dekret 10312/2016, Anhang, Punkt 6.

Mitteilung zwecks Registrierung

  1. Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) prüft die Unterlagen. Wenn die Unterlagen unvollständig sind, wird die Ergänzung der Unterlagen gefordert.
  2. Die Tätigkeit des betrieblichen Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs (SABES) wird im Voraus bezahlt; die Zahlungsbestätigung wird als Anlage zur Mitteilung verlangt.
  3. Der Landestierärztliche Dienst (Landesverwaltung) nimmt die Registrierung im nationalen Portal vor. Er informiert das betreffende Unternehmen über die erfolgte Eintragung oder Aktualisierung. Die Mitteilung wird auch an den betrieblichen Tierärztlichen Dienstes des Südtiroler Sanitätsbetriebs gesendet.
Lesen Sie das Dekret des Direktors des Landestierärztlichen Dienstes Nr. 10312/2016.

Zeiten und Fristen

  • Zulassung: 60 Tage vor Beginn der Tätigkeit.
  • Registrierung: Das Datum der Zustellung ist das Datum des Eingangs beim Landestierärztlichen Dienst (Landesverwaltung).

Häufig gestellte Fragen

Woher weiß ich, ob mein Unternehmen registriert oder zugelassen werden muss?

Alle Futtermittelunternehmen müssen der zuständigen Behörde jede Betriebsstätte melden, die in irgendeiner Phase der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder des Vertriebs von Futtermitteln tätig ist. Ausgenommen davon bleibt nur der Vertrieb von Heimtierfutter.
Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen herstellen und/oder vertreiben, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich an den Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs zu wenden.

Ich habe ein Transportunternehmen und beabsichtige, Futtermittel zu transportieren. Muss ich mein Unternehmen registrieren lassen?

Ja, alle Unternehmen, die Futtermittel befördern, müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung stellen oder die Formulare verwenden, die Sie auf dieser Seite finden.

Wo finde ich Informationen zur Kennzeichnung von Futtermitteln?

Alle Futtermittel, die auf den Markt gebracht werden, unterliegen einer strengen Kennzeichnungspflicht, die in der Verordnung (EG) 767/2009 geregelt ist. Die Kennzeichnung muss alle Produktinformationen enthalten.

Ich möchte Futtermittel für Heimtiere erzeugen. Gelten hier die gleichen Regeln wie für Futtermittel für Tiere, die zur Erzeugung von Lebensmitteln gehalten werden?

Die Erzeugung von Heimtierfutter muss ebenfalls von der zuständigen Behörde genehmigt werden und darf nur in geeigneten Räumlichkeiten und getrennt von der Futtermittelerzeugung erfolgen.