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Dienstcode: 1117

Beiträge für Gemeinden für den Erwerb und die Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau

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Beschreibung

Die Autonome Provinz Bozen unterstützt finanziell den Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinden.

Die Bereiche der Finanzierung umfassen:
  1. Kosten für den Erwerb von Grundstücken;
  2. primäre und sekundäre Erschließungskosten;
  3. geotechnische Sicherungsarbeiten.

Wer kann den Dienst nutzen

Die Gemeinden.
 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen den Erwerb von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die primäre Erschließung.
 
  1. Erwerb von Grundstücken für den geförderten Wohnbau
Bei der Ausweisung eines Mischgebietes müssen mindestens 60 Prozent der auf der neu ausgewiesenen Fläche vorgesehenen gesamten Baumasse des Mischgebietes dem geförderten Wohnbau reserviert werden. Der Erwerb dieser Flächen, sowie der Erschließungsflächen (für den Anteil des geförderten Wohnbaus) - durch Enteignung oder Kauf - wird durch die Abteilung Wohnbau gefördert. 50 Prozent dieser Finanzierung sind ein Schenkungsbeitrag und die restlichen 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst zurückgezahlt werden. Wenn für den Erwerb von Flächen für den geförderten Wohnbau die Mehrwertsteuer anfällt, wird diese auch bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt. Auch im Falle der Abtretung von Flächen, die sich bereits im Besitz der Gemeinde befinden, ist eine Förderung in Höhe von 50 % der „theoretischen“ Enteignungsentschädigung, die gemäß Artikel 7-quinquies des Landesgesetzes Nr. 10 vom 15. April 1991 zu ermitteln ist, vorgesehen. In diesem Fall stehen die 10 Prozent Erhöhung der Vergütung laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, nicht zu.
 
  1. Primäre Erschließung
Jedes neue Mischgebiet muss erschlossen werden. Zu diesem Zweck führt die Gemeinde oder in einigen Fällen der Antragsteller der Baugenehmigung selbst auf der Grundlage eines Ausführungsprojekts sogenannte primäre Erschließungsarbeiten durch, welche durch Art. 18 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 definiert sind.

Zusätzlich zu den primären Erschließungsarbeiten können auch geotechnische Sicherheitsarbeiten und Verlegungsarbeiten für bestehende Versorgungsleitungen erforderlich sein. Wenn auf der Grundlage eines geologischen Gutachtens und/oder des Ausführungsprojektes die Notwendigkeit solcher Arbeiten nachgewiesen wird, sind auch diese förderfähig.
Die Förderung für geotechnische Sicherungsarbeiten und die Verlegung bestehender Versorgungsleitungen ist nur dann möglich, wenn für die Personen, denen der Grund zugewiesen wurde, die Gesamtkosten für den Erwerb, die Baureifmachung und die primäre Erschließung des Baugrundes 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der in der Zone zulässigen Baumasse übersteigen.
 

Was benötigen Sie

Für die Beantragung von Finanzierungen sind folgende Unterlagen vorzubereiten: 
Die erforderlichen Anhänge sind in dem jeweiligen Antragsformular angegeben.

Der Dienst ist kostenlos.
 


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft die Unterlagen (Kontrolle, ob alle Unterlagen beigefügt und vollständig sind);
  2. das Amt führt eine technische Prüfung der Voraussetzungen durch und die Berechnung des Beitrages;
  3. wenn alles in Ordnung ist, wird der Antrag durch Beschluss des Direktors des Abteilung Wohnbau angenommen und der Beitrag wird gewährt, der aus folgenden Teilen bestehen kann:
  • Enteignung des Grundstücks: eine Finanzierung in der Höhe der Enteignungsentschädigung. 50% dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und die restlichen 50% müssen von der Gemeinde selbst innerhalb von vier Jahren zurückgezahlt werden;
  • primäre Erschließung (einschließlich der Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen,): einmaliger Beitrag in Höhe von 60% der Kosten des geförderten Wohnbaus gemäß Ausführungsprojekt. Basierend auf der Endabrechnung wird dieser Beitrag angepasst, um 60% der tatsächlich von der Gemeinde für den geförderten Wohnbau getragenen Kosten zu erreichen. Die Endabrechnung muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der ersten Gewährung des Beitrages vorgelegt werden;
  • geotechnische Sicherungsarbeiten: gleicher Beitrag wie im Falle der primären Erschließung. Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für die Personen, denen der Grund zugewiesen wurde, die Gesamtkosten für den Erwerb, die Baureifmachung und die primäre Erschließung des Baugrundes 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der in der Zone zulässigen Baumasse übersteigen;
  • sekundäre Urbanisierung: einmaliger Beitrag in Höhe von 60% des Anteils, der gemäß der Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der Zuweisungsempfängern der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.

Zeiten und Fristen

Es sind keine besonderen Fristen für diesen Dienst vorgesehen.
 

Häufig gestellte Fragen

Reicht es aus, einen Brief zu senden, in dem ich meinen Wunsch äußere, einen Antrag um Gewährung eines Beitrages zu stellen?                                 

Nein, es muss das Formular verwendet werden, das zu diesem Zweck auf der Website der Abteilung Wohnbau zur Verfügung gestellt wird. Alle darin geforderten Unterlagen müssen beigefügt werden.

Die Größe der Anhänge überschreitet das zulässige Maß. Was kann ich tun? Kann ich einen Link zum Herunterladen der Dokumente senden?                                                        

Die Verwendung von Links ist nicht gestattet. Die Anhänge können in mehrere PECs aufgeteilt und an wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it gesendet werden.

Ist der CUP (Codice Unico Progetto – Einheitlicher Projektcode) erforderlich?                

Ja, der Einheitliche Projektcode (CUP) ist bei allen Maßnahmen, die wirtschaftliche Vergünstigungen gewähren, obligatorisch vorgeschrieben, sowie für Rechtsakte, die direkte Ausgaben genehmigen, sofern sie in die Kategorie der öffentlichen Investitionsprojekte fallen. Daher muss er im Antrag auf Gewährung eines Beitrages angegeben werden mit Ausnahme der Anträge zur sekundären Erschließung, da diese auf der Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge basieren.

Müssen die Unterlagen, die dem Antrag auf Gewährung eines Beitrages beigefügt werden, digital signiert sein? 

Ja. Wenn eine digitale Signatur des Dokuments nicht möglich ist, muss es mit dem Vermerk versehen werden, dass diese elektronische Bildkopie dem Original in Papierform gemäß den Artikeln 22 und 23-ter des Gesetzesdekrets vom 07.03.2005, Nr. 82, entspricht.

Ist es möglich, einen Zuschuss für die Zahlung der Mehrwertsteuer (IVA) zu beantragen? 

Wenn der Enteignete der Mehrwertsteuer unterliegt, kann die Gemeinde um eine Förderung ansuchen. Dies kann auf der Grundlage der entsprechenden Ersatzerklärungen erfolgen; in diesem Fall müssen die Mehrwertsteuerrechnung und das Zahlungsmandat zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

Kann sich die Gemeinde selbst enteignen? 

Die Gemeinde kann sich nicht selbst enteignen, hat jedoch Anspruch auf die Enteignungsentschädigung für die abzutretenden Grundstücke, ohne den 10% Zuschlag für die Annahme.

An wen kann man sich für eine Schätzung wenden?

Die Schätzung erfolgt durch einen Gemeindetechniker oder einen beauftragten externen Techniker.

Wann muss eine Miteigentumsgemeinschaft gebildet werden? 

Im Falle der Enteignung von Grundstücken mit mehreren Eigentümern, wenn die Eigentumsstruktur oder die Baugrundstücke nicht klar aufgeteilt sind.

Kann der Antrag auf primäre Erschließung direkt auf der Grundlage der Endabrechnung gestellt werden? 

Ja, es ist nicht erforderlich, zuerst einen Antrag auf der Grundlage des Ausführungsprojekts zu stellen.