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Dienstcode: 1116

Beiträge für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen

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Beschreibung

Sie erhalten einen Schenkungsbeitrag:

  • für den Erwerb eines Grundstücks oder eines Gebäudes, das zuvor eine andere Zweckbestimmung hatte, und in eine Wohnung umgewandelt wird
  • und zur Deckung der primären und sekundären Erschließungskosten.

Wer kann den Dienst nutzen

Familien und Alleinstehende, die ein für den privaten Wohnbau bestimmtes Grundstück kaufen, um ihre Erstwohnung zu verwirklichen.

Familien und Alleinstehende, die ein Gebäude mit anderer Nutzung kaufen, welches durch Wiedergewinnungsarbeiten in eine Wohnung umgewandelt werden soll.

Der Beitrag steht auch Personen zu, die beim ersten Verkauf eine Wohnung mit Preisbindung laut Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, kaufen, sofern sich die Wohnung auf einem für den privaten Wohnbau bestimmten Grundstück befindet.
 

Voraussetzungen

Sie müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Grund in der Gemeinde haben, in welcher sie das Grundstück oder das Gebäude kaufen.

Die Voraussetzungen betreffen persönliche Voraussetzungen des Antragstellers und technische Merkmale der Wohnung. 

Die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Grundstückes oder des Gebäudes, welches in eine Wohnung umgewandelt werden soll, gegeben sein.
 
  1. Persönliche Voraussetzungen:
  • Sie müssen im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen für die Wohnbauförderung für die Erstwohnung sein (siehe Dienst „Bau der Erstwohnung"), mit Ausnahme der Sprachgruppenzugehörigkeit, die für diesen Dienst nicht notwendig ist;
  • Sie müssen den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in der Gemeinde haben, wo Sie das Grundstück erwerben. Wenn Sie ins Ausland ausgewandert sind, im A.I.R.E. eingeschrieben sind, vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, und beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können Sie den Beitrag erhalten, wenn das Grundstück oder das Gebäude in der Gemeinde kaufen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können;
  • ihr Ehegatte oder die Person in eheähnlicher Gemeinschaft kann Miteigentümer/in der Wohnung werden, auch wenn nur Sie den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in der Gemeinde haben;
  • Sie müssen ein Gesamteinkommen haben, das nicht höher ist als die vierte Einkommensstufe;
  • Sie müssen mindestens 16 Punkte in der Berechnung der Punktzahl erreichen (siehe Dienst „Bau der Erstwohnung");
  • Sie dürfen nicht Eigentümer eines Grundstückes, welches zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 m³ ausreichend ist und sich in einem leicht erreichbaren Ort befindet, sein. Auch dürfen Sie kein solches Grundstück in den letzten fünf Jahren abgetreten haben. . Dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die „in eheähnlicher Beziehung lebende Person”. Ein Ort gilt als leicht erreichbar, wenn er nicht weiter als 40 km vom Wohnsitz oder vom Arbeitsplatz des Antragstellers entfernt ist. Liegt der Ort bzw. der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz mehr als 1.000 Meter über dem Meeresspiegel, gilt der Ort als leicht erreichbar, wenn er weniger als 30 km entfernt ist.
Sie müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Grundstücks oder des Gebäudes, welches Sie in eine Wohnung umwandeln möchten, erfüllen.

Was benötigen Sie

Für die Einreichung des Antrags müssen Sie vorbereiten:
  1. die EEVE aller Familienmitglieder, die die Wohnung bewohnen werden, müssen bereits eingereicht sein, mit Bezug auf dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Grundstückes oder des Gebäudes, für welche der Antrag gestellt wird. Es ist nicht notwendig, die EEVE dem  Gesuch beizulegen, da diese von Amts wegen aus der entsprechenden Datenbank runtergeladen werden.
Wenn der Kaufvertrag nach dem 30. Juni abgeschlossen wurde, benötigen Sie die EEVE der beiden Vorjahre. Wenn der Kaufvertrag bis zum 30. Juni abgeschlossen wurde, benötigen Sie jene des vorletzten und drittletzten Jahres.

Dem digitalen Fragebogen, welcher über die dafür vorgesehene Plattform ausgefüllt wird, müssen Sie folgende Dokumente beilegen:
  • Vollmacht des Ehepartners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zur Einreichung des Antrags 20260109_VOLLMACHT Ehegatte;
  • Kopie des Personalausweises des Ehepartners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten;
  • Kopie des registrierten notariellen Kaufvertrags;
Außerdem müssen Sie folgende zusätzliche technische Dokumente beilegen:

a) wenn Sie einen Baugrund, auf welchem Sie die Wohnung errichten, oder ein Gebäude, welches zuvor eine andere Zweckbestimmung hatte, und durch Wiedergewinnungsarbeiten in einer Wohnung umgewandelt wird, kaufen:
 
  • Kopie der Aufforderung der Gemeinde betreffend die Einzahlung der geschuldeten primären und sekundären Erschließungskosten;
  • eine Kopie der Baugenehmigung, der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns
    (ZeMeT) oder der beeidigten Baubeginnmitteilung (BBM) 
oder

b) wenn Sie eine Wohnung mit Preisbindung laut Artikel 40 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, kaufen (nur beim ersten Verkauf):
  • eine Aufstellung der einzelnen Werte für das Grundstück und die primären und sekundären Erschließungskosten, welche zur Ermittlung des Preises der Wohnung geführt haben.

Sie müssen eine Stempelmarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 

So wird es gemacht

Die Gesuche um Wohnbauförderung für den Erwerb und die Erschließung von Baugründen kann ausschließlich in digitaler Form über die hierfür vorgesehene Plattform eingereicht werden und müssen alle die für die Einreichung der Gesuche vorgesehenen Unterlagen umfassen. 

Unter diesem Link können Sie das Gesuch in digitaler Form einreichen: online Dienst myCivis.


Gesuche, die nicht über diese Plattform eingereicht werden oder nicht vollständig sind, werden nicht berücksichtigt und gelten als nicht eingereicht. 

Vor der Einreichung des Antrags können Sie eine Beratung beantragen: Sie können einen Termin für eine Beratung mit Personal des Amtes buchen.
Terminvormerkung.


So geht es weiter

  1. Nach Zusendung des Gesuches in digitaler Form, finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich auf MyCivis die Bestätigung über die Einreichung Ihres Antrags. Dort können Sie auch die PDF-Datei des Antrags herunterladen. Am Ende des Dokuments befindet sich die Bestätigung über die erfolgreiche Übermittlung.
  2. CUP-Code: Etwa einen Monat nach Einreichung des Gesuches, erstellt das Amt einen CUP-Code und sendet ihn Ihnen nach etwa einem Monat mittels Post oder E-Mail. Der CUP-Code muss auf allen buchhalterischen Dokumenten die sich auf den Ankauf beziehen, für welchen der Beitrag beantragt wird;
  3. Ihr Beitragsgesuch wird bearbeitet:
  • der Verantwortliche für den Verwaltungsteil des Verfahrens überprüft die Dokumentation und fordert eventuelle Ergänzungen an. Er kontrolliert die Wahrhaftigkeit der Selbsterklärungen, berechnet die wirtschaftliche Situation und die Punktezahl (Sie müssen mindestens 16 Punkte haben), Prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages erfüllen, und prüft eventuelle Ausschlussgründe;
  • der für den technischen Teil des Verfahrens zuständige Mitarbeiter prüft die technischen Unterlagen und fordert eventuelle Ergänzungen an, bewertet die technischen Voraussetzungen und prüft eventuelle technische Ausschlussgründe;
4. falls die von Gesetz verlangten Voraussetzungen nicht vorliegen und der Beitragsantrag nicht angenommen werden kann, informiert Sie das Amt schriftlich (Mitteilung Hinderungsgrund). Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Hinderungsgründe, können Sie dem Amt schriftliche Gegendarstellungen vorlegen und Sie können verlangen, angehört zu werden, um Ihre Position zu klären. Das Amt prüft die neuen Elemente und nimmt eine neue Bewertung vor, die eine Annahme oder Ablehnung sein kann. Als abschließende Maßnahme wird ein Dekret des Direktors der Abteilung Wohnbau über die Zulassung oder den Ausschluss des Gesuches und Sie erhalten die entsprechende Mitteilung;
 
  1. falls der Antrag den Voraussetzungen entspricht und keine Hinderungsgründe vorliegen, erlässt das Amt das Dekret über die Gewährung des Beitrages.
    Der positive Bescheid wird Ihnen per Einschreiben zugestellt, in dem die Höhe des Beitrags und die für die Auszahlung des Beitrags erforderlichen Unterlagen angegeben sind.
    Im Genehmigunsschreiben finden Sie folgende Daten und Informationen:
  • Katasterdaten des Objektes der Förderung;
  • Nummer des Gesuches mit Abgabedatum desselben;
  • Höhe des Beitrages, Nummer und Datum des Gewährungsdekrets;
  • Angabe der Auflagen, die für die Auszahlung des Beitrages eingehalten werden müssen;
  • Frist für die Auszahlung;
  • Frist für die Fertigstellung der Arbeiten und die Besetzung der Wohnung;
  • Frist für die Vorlage der Unterlagen und für die Einhaltung eventueller Auflagen;
  • Dauer der Sozialbindung;
6. Nur nach Genehmigung des Gesuches können Sie die Auszahlung des Beitrages beantragen.
    
Wenn der Beitrag für den Ankauf eines Baugrundes - oder eines Gebäudes, welches in eine Wohnung umgewandelt wird - und für die primären und sekundären Erschließungskosten gewährt wurde, sind für die Auszahlung folgende Voraussetzungen erforderlich:
  • das Eigentumsrecht am Grundstück oder an der Wohnung muss im Grundbuch eingetragen sein,
  • die Verpflichtungen gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, muss im Grundbuch angemerkt sein, sofern die geförderte Wohnung noch nicht mit dieser Bindung belastet war,
  • die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62 des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein;
    und Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: 
  • Quittungen über die Bezahlung der primären und sekundären Erschließungskosten (nicht notwendig im Falle des ersten Kaufes einer Wohnung mit Preisbindung);
  • Mitteilung der Bankverbindung (Anlage 102 Mitteilung Bankverbindung Inkassovollmacht)


7. Sie erhalten ein Schenkungsbeitrag entsprechend der Hälfte der Kosten der Fläche und der primären und sekundären Erschließungskosten und jedenfalls nicht höher als 10% der Baukosten der Wohnung. Der Beitrag ist nicht zurückzuzahlen und wird in einer einzigen Auszahlung gewährt..
Für Personen, die eine Wohnung mit Preisbindung beim ersten Verkauf kaufen, beträgt der Beitrag höchstens 20 Prozent der Baukosten der Wohnung.

9. Wenn Sie die Auszahlung des Beitrags beantragen möchten, aber noch nicht alle oben genannten Voraussetzungen und Dokumente haben, können Sie die vorzeitige Auszahlung beantragen, indem Sie folgende Dokumente einreichen: 
 

Zeiten und Fristen

Sie können den Antrag nicht vor Ausstellung der Baugenehmigung einreichen.

Sie können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der gegebenen Frist für die Vorlage der Dokumente für die Auszahlung stellen. Das Amt bewertet den Antrag und entscheidet:
  • Falls der Antrag begründet ist, setzt das Amt mit Dekret eine neue Frist;
  • Falls der Antrag auf Verlängerung nicht begründet ist, teilt es die Einleitung des Widerrufsverfahrens mit.

Häufig gestellte Fragen

Wann gelten zwei Personen als „in eheähnlicher Beziehung lebend”?

Es gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:
  • zwei Personen mit gemeinsamen Kindern, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die Wohnung, welche Gegenstand der Förderung ist, gemeinsam bewohnen zu wollen;
  • zwei Personen, die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen (derselbe Wohnsitz);
  •  zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde.

Was ist im Falle von Wohnungen, für deren Verwirklichung diese Förderung gewährt wird, zu tun?

Zu Lasten der Wohnungen, für deren Verwirklichung diese Förderung  gewährt wird, muss die Sozialbindung des geförderten Wohnbaus im Grundbuch angemerkt werden und es müssen die Verpflichtungen im Hinblick auf Wohnungen für Ansässige gemäß dem Gesetz für Raum und Landschaft  eingegangen werden

Wo kann man  das Informationsblatt bezüglich der Erhebung der persönlichen Daten einsehen?

Das Informationsblatt - EU-Verordnung 2016/679 ist unter folgendem Link einsehbar: Informationsblatt: EU-Verordnung 2016/679.

Wie wird eine ungeeignete oder überfüllte Wohnung aufgrund der bewohnbaren Fläche klassifiziert?

Eine Wohnung wird als ungeeignet oder überfüllt aufgrund der bewohnbaren Fläche betrachtet, wie in folgender Tabelle dargestellt: Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnung (Wohnfläche).

Welche Punktezahl wird aufgrund der Dauer des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Autonomen Provinz Bozen zugewiesen?

Die Punkte für die Dauer des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Autonomen Provinz Bozen  sind in folgender Tabelle beschrieben: Tabelle: Punkte für die Ansässigkeit oder den Arbeitsplatz im Lande.

Welche Punktezahl wird aufgrund der Invaliditätsprozentsatzes des Antragstelleenden zugewiesen?

Die Punkte für den Invaliditätsprozentsatz des Antragstellenden sind in folgender Tabelle festgelegt: Tabelle: Punkte für den Gesuchsteller je nach Invaliditätsgrad;

Welche Punktezahl wird aufgrund des Invaliditätsprozentsatzes eines zu Lasten lebenden Familienmitglieds zugewiesen?

Der Invaliditätsprozentsatz eines zu Lasten lebenden Familienmitglieds bestimmt eine Punktzahl, die gemäß den Angaben folgender Tabelle zugewiesen wird: Tabelle: Punkte für ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied je nach Invaliditätsgrad.

Wann erhalte ich den CUP-Code?

Etwa einen Monat nach der Einreichung des Antrags. Sie müssen ihn auf der gesamten buchhalterischen Dokumentation (Rechnungen, Honorarnoten, Überweisungen, Kaufverträge, Bankbürgschaften und im Fall der vorzeitigen Liquidierung des Beitrags) bezüglich der Ausgaben, für die der Beitrag beantragt wird. Falls die oben genannten Dokumente, vor der Mitteilung des Projektcodes ausgestellt wurden, müssen Sie den Code, auch von Hand, auf alle Dokumente eintragen.


Zuständige Stelle

Amt für Wohnbauförderung

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-St. 1, 39100 Bozen

Telefon: +39 0471 41 87 40
E-mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: https://gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it/de/home


Öffnungszeiten der Schalter und Parteienverkehr:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstags: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.

Ausschließlich nach Terminvereinbarung. Bitte online vormerkenTerminvormerkung