Dienstcode: 1115
Erneuerung der Konzession für Seilbahnen
Ansuchen auf Erneuerung der Konzession für Aufstiegsanlagen.
Wer kann den Dienst nutzen
Der Antragsteller oder die Antragstellende muss bereits Konzessionsinhaber oder Konzessionsinhaberin der Seilbahnanlage sein.
Voraussetzungen
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss bereits Konzessionär der Seilbahnlinie sein.
Was benötigen Sie
Sie müssen den Konzession_Antrag_Erneuerung_dt einreichen und folgende Unterlagen beilegen:
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von 32 Euro (je 16 €) kaufen.
- technischer Bericht über den Effizienzstatus der Anlage, erstellt von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin mit nachgewiesener Fachpraxis im entsprechenden Bereich und Eintragung in das Berufsverzeichnis, oder von der zuständigen technischen Fachkraft;
- Lageplan mit den Angaben gemäß Artikel 16, Absatz 1;
- Beschreibung des Verwendungszwecks der Linie;
- Vorprojekt oder Ausführungsprojekt der gegebenenfalls an der Anlage vorzunehmenden Änderungen;
- grundsätzliche positive Stellungnahme der in der Materie zuständigen Landesabteilung über eine gegebenenfalls von der Linie gemäß Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzes bediente Skipiste, sofern die beim Amt aufliegende Stellungnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erneuerung älter als zehn Jahre ist.
Sie müssen zwei Stempelmarken im Wert von 32 Euro (je 16 €) kaufen.
So wird es gemacht
Sie müssen den Antrag mit den Anlagen übermitteln:
- an die E-Mail Adresse: trasporti.funiviari@provincia.bz.it oder;
- per PEC (zertifizierte elektronische Post) an die Adresse: seilbahnen.funivie@pec.prov.bz.it.
So geht es weiter
Das Amt prüft die Unterlagen und erneuert die Konzession bei positivem Ergebnis.
Zeiten und Fristen
Der Inhaber oder die Inhaberin der Konzession muss den Antrag auf Erneuerung mindestens vier Monate vor Ablauf der Konzession einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wo finde ich weitere Informationen zur Bezahlung der Stempelmarken?
Sie finden sie im Formular: 20250616_ePays_32_DE neues Logo.
Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser. Sowie den nationalen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 30. Januar 2006, Nr. 1 (Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Laftfahrthindernisse);
- Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35 (Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst).
