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Dienstcode: 1114

Genehmigung zur Unterbringung von Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad in der geförderten Wohnung

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Beschreibung

Wer eine Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung erhalten hat, kann Verwandte und/oder Verschwägerte innerhalb des dritten Grades aufnehmen, sofern die Wohnung für die Anzahl der Personen geeignet ist.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die in einer geförderten Wohnung Verwandte und/oder Verschwägerte bis zum dritten Grad aufnehmen möchten.
 

Voraussetzungen

Voraussetzung ist die Angemessenheit Ihrer geförderten Wohnung.
Zur Beurteilung, ob die Wohnung für die Anzahl der Personen angemessen ist, müssen Sie die Zusammensetzung Ihres Haushalts und die Nettowohnfläche berücksichtigen:
Die Wohnung gilt als angemessen, wenn mindestens 28 m² pro Person zur Verfügung stehen, zuzüglich 15 m² für jede weitere Person.

 

Was benötigen Sie

Für die Antragstellung benötigen Sie:
  1. Antragsformular für die Ermächtigung zur Aufnahme von Verwandten und/oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades - ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 290 Antrag Ermächtigung Aufnahme Verwandte Verschwägerte innerhalb dritten Grades in die geförderte.
 
  1. Dem Formular sind beizufügen:
    • Kopie eines gültigen Ausweises;
    • Kopie eines gültigen Ausweises der Person, die aufgenommen werden soll.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert:
  • das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis;
  • ob die Wohnung entsprechend den Kriterien zur Überbelegung und Unangemessenheit ausreichend groß für die Anzahl der Personen ist.
 
  1. Sie erhalten eine Mitteilung (per PEC, E-Mail oder Post) über die Antwort der Abteilung Wohnbau:
  • bei Annahme des Antrags: Ermächtigung zur Aufnahme von Verwandten und/oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades;
  • bei Ablehnung des Antrags: Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzungen.

Zeiten und Fristen

Sie müssen den Antrag um Aufnahme von Verwandten und/oder Verschwägerten innerhalb des dritten Grades stellen, bevor Sie die Personen in der geförderten Wohnung aufnehmen.
Das Amt stellt die Maßnahme der Annahme oder Ablehnung des Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags aus.
 

Häufig gestellte Fragen

  1. Kann ich Verwandte in der geförderten Wohnung aufnehmen?

          Ja, Sie können Verwandte unter folgenden Bedingungen aufnehmen:
  • Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis innerhalb des dritten Grades;
  • vorliegende Ermächtigung des Amtes für Wohnbauprogrammierung;
  • Die geförderte Wohnung ist nicht überfüllt.
  1. Wer sind Verwandte innerhalb des dritten Grades?

           Verwandte innerhalb des dritten Grades in Bezug auf die antragstellende Person sind:
  • Großeltern;
  • Eltern;
  • Kinder;
  • Geschwister;
  • Enkelkinder (Kinder der Kinder);
  • Onkel und Tanten (Geschwister der Eltern);
  • Neffen und Nichten (Kinder der Geschwister).
  1. Wer zählt zu den Verschwägerten bis zum dritten Grad?

            Verschwägerte bis zum dritten Grad in Bezug auf die antragstellende Person sind:
  • Schwiegereltern (Eltern des Ehepartners);
  • Schwiegersohn/Schwiegertochter (Ehepartner des Kindes);
  • Schwester/Bruder des Ehepartners;
  • Onkel/Tante des Ehepartners.
  1. Kann ich eine Verlängerung der Einreichfrist der Unterlagen beantragen?

             Ja, das ist möglich, mit dem entsprechenden Formular: 291 Antrag Ermächtigung Verlängerung bei Verfahren innerhalb der Laufzeit der Bindung.