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Dienstcode: 1113

Ermächtigung zur Abwesenheit von mehr als 6 Monaten von der geförderten Wohnung

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Beschreibung

Um eine geförderte Wohnung, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurde, für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verlassen, muss vor der Abwesenheit eine Ermächtigung bei der Abteilung Wohnbau beantragt werden.

Die Ermächtigung wird vom Direktor der Abteilung Wohnbau erteilt, wenn die Abwesenheit auf folgende Gründe zurückzuführen ist:
  • Durchführung von Renovierungsarbeiten;
  • schwerwiegende familiäre Gründe;
  • schwerwiegende berufliche Gründe.

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Eigentümer einer geförderten Wohnung, welche die Wohnung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verlassen möchten.
 

Voraussetzungen

Für diesen Dienst sind keine spezifischen Voraussetzungen erforderlich.
 

Was benötigen Sie

Antragsformular

Antragsformular für die Ermächtigung zur Abwesenheit von der geförderten Wohnung - ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 232 Antrag Ermächtigung Abwesenheit von mehr als 6 Monaten von der geförderten Wohnung.

Dem Formular ist beizufügen

  • Kopie eines gültigen Personalausweises;
  • Erklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts mit Angabe des gemeldeten Wohnsitzes (Eigenerklärung);
  • Unterlagen, welche den angegebenen Grund belegen (z. B. Arbeitsvertrag, Erklärung des Arbeitgebers, ärztliches Attest, Trennungsurteil usw).

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.



So geht es weiter

      1.  
1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert:
  • das Vorliegen der Gründe für die Abwesenheit;
  • die beigefügten Nachweise.

2. Das Amt nimmt eine Bewertung der Anträge vor und verfährt wie folgt:
  • Genehmigung des Antrags;
  • Ablehnung des Antrags.

3. Das Amt überprüft die tatsächliche Abwesenheit von der geförderten Wohnung und damit die Adressänderung auf folgende Weise:
  • Abfrage der Meldedatenbank;
  • Anforderung von Aktualisierungen direkt bei der betreffenden Person.

4. Sie erhalten die Antwort der Abteilung Wohnbau (per PEC, Post oder E-Mail), die wie folgt lauten kann:
  • Ermächtigung zur Abwesenheit von mehr als sechs Monaten von der geförderten Wohnung, falls dem Antrag stattgegeben wird;
  • Ablehnung, wenn der Antrag für die Ermächtigung abgelehnt wird, weil keine Gründe für das Verlassen der geförderten Wohnung vorliegen.

Zeiten und Fristen

Sie müssen den Antrag auf Ermächtigung vor dem Verlassen der geförderten Wohnung stellen.
Das Amt stellt eine neue Maßnahme der Genehmigung oder der Ablehnung des Antrags innerhalb von 60 Tagen aus.
 

Häufig gestellte Fragen

Mir wurden die Rechte gemäß Gesetz Nr. 104/1992 zuerkannt und ich muss einen Familienangehörigen in Not betreuen: Kann ich die geförderte Wohnung verlassen?

Ja, die Notwendigkeit, einen bedürftigen Familienangehörigen zu betreuen, die durch das Gesetz Nr. 104/1992 anerkannt ist, gehört zu den möglichen Gründen. Es ist jedoch erforderlich, den Vor- und Nachnamen der betreuten Person anzugeben.

Aus Studien- und/oder Arbeitsgründen muss ich meine Wohnung verlassen: Muss ich eine Ermächtigung beantragen?

Ja, Sie müssen eine Ermächtigung beantragen, wenn die Abwesenheit aus Studien- und/oder Arbeitsgründen länger als sechs Monate dauert. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Notwendigkeit der Abwesenheit von der geförderten Wohnung belegen:

  • bei Studiengründen ist ein Nachweis über die Einschreibung in den Studiengang erforderlich;
  • bei Arbeitsgründen ist eine Erklärung des Arbeitgebers erforderlich.

Ich habe eine Ermächtigung für meine Abwesenheit erhalten, muss aber länger der geförderten Wohnung fernbleiben: Kann ich eine Verlängerung beantragen?

Ja, Sie können eine Verlängerung beantragen. Die maximale Abwesenheitsdauer von der geförderten Unterkunft beträgt ein Jahr.