Genehmigung für den Großhandel mit Humanarzneimitteln
Wer kann den Dienst nutzen
Voraussetzungen
- Firmensitz in der Provinz Bozen.
- Für Mindestvoraussetzungen siehe: Beschluss der Landesregierung vom 28. Juni 2016, Nr. 739.
Was benötigen Sie
Für die Neueröffnung oder Versetzung des Depots
Zum Antrag auf Ermächtigung (Antrag Großhandelsvertrieb) müssen Sie Folgendes beifügen:- Gesundheits- und Hygienestellungnahme (Gutachten) des örtlich zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit, in dem das Unternehmen ansässig ist (erhaltene Stellungnahme nach dem Antrag Erstellung hygienisch-sanitäres Gutachten zum Projekt);
- Ersatzerklärung, die den Besitz der von der Gemeinde für diese Nutzung ausgestellten Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bestätigt;
- Lageplan der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100 mit Luft-Licht-Verhältnissen und Schnitten, in zweifacher Ausfertigung;
- Übereinstimmungserklärung der Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Klimaanlagen (sofern vorhanden) mit den geltenden Vorschriften;
- Annahmeerklärung der verantwortlichen Person/der technischen Leitung mit der Pflicht, die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten, sowie eine Eigenbescheinigung, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Erklärung des technischen Direktors);
- technischer Bericht der verantwortlichen Person, der in Bezug auf Räumlichkeiten, Anlagen, Ausrüstung, Verfahren usw. die ordnungsgemäße Lagerung und Verteilung von Arzneimitteln gemäß den geltenden Vorschriften gewährleistet;
- Verzeichnis der Arzneimittel, der medizinischen Gase oder der Arten von Arzneimitteln, für die eine Ermächtigung beantragt wird, mit Angaben zu den unter kontrollierten Temperaturbedingungen zu lagernden und zu transportierenden Arzneimitteln; (Verzeichnis Arzneimittel);
- Kopie der Verträge mit dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (nur für Verwahrstellen und Handelsvertreter);
- Erklärung wirtschaftlicher Eigentümer (Erklärung wirtschaftlicher Eigentümer).
Für andere Änderungen der Ermächtigung
Antragsformular für die Änderung der Ermächtigung (Antrag Änderung).
Stempelmarken
Die Kosten für den Dienst entsprechen zwei Stempelmarken im Wert von je 16 Euro: eine für den Antrag und eine für den Erlass der Ermächtigung bzw. des Änderungsdekrets.
Die Zahlung der zweiten Stempelmarke ist nur erforderlich, wenn der Antrag angenommen wird.
So wird es gemacht
So geht es weiter
- Das Amt prüft die Unterlagen.
- Ist eine Ergänzung erforderlich, so teilt das Amt dies unter Angabe der Frist mit, innerhalb derer die fehlenden Unterlagen vorgelegt werden müssen.
- Die Erteilung der Ermächtigung erfolgt vorbehaltlich einer vorherigen Inspektion des Lagers.
- Im Falle eines positiven Ergebnisses der Inspektion wird die Ermächtigung innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung des Antrags erteilt, außer in Fällen, in denen die Fristen ausgesetzt werden.
Zeiten und Fristen
Häufig gestellte Fragen
Ist es immer notwendig, ein Gesundheits- und Hygienegutachten für das Projekt vorzulegen?
Wann ist eine Ermächtigung des Gesundheitsministeriums für den Großhandel mit Arzneimitteln erforderlich?
Welche Änderungen müssen kommuniziert werden?
Muss ich die Beendigung der Tätigkeit melden?
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen:
- Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 16,;
- Beschluss der Landesregierung vom 28. Juni 2016, Nr. 738 geändert durch den Beschluss der Landesregierung vom 8. November 2022, Nr. 794 ;
- Beschluss der Landesregierung vom 28. Juni 2016, Nr. 739;
- Gesetzesvertretende Dekret vom 24. April 2006, Nr. 219;
- Ministerialdekret vom 6. Juli 1999;
- Leitlinien vom 5. November 2013 über bewährte Verfahren für die Verteilung von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01);
- Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990, Nr. 309.
Zuständige Stelle
Amt für Gesundheitssteuerung
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, Landhaus 12, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 80 50 / +39 0471 41 80 51
E-mail: governosanitario@provincia.bz.it
PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it
Website: gesundheit.provinz.bz.it
Parteienverkehr
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
