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Dienstcode: 1105

Verkauf der geförderten Wohnung mit Übernahme der Förderung durch den Käufer oder die Käuferin

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Beschreibung

Ermächtigung für Personen, welche die geförderte Wohnung an andere veräußern wollen, die in die Förderung eintreten.

Die Vorteile und Verpflichtungen der bereits gewährten Wohnbauförderung gehen auf den Käufer über, der in jeder Hinsicht zum Förderungsempfänger wird.

In diesem Fall bleibt die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt.

Der Käufer, der in die Wohnbauförderung eintritt, kann keine neue Förderung für den Kauf derselben Wohnung beantragen und muss die Verpflichtungen der Sozialbindung einhalten.


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die Eigentümer einer geförderten Wohnung sind und ihre Wohnung veräußern möchten, aber nicht beabsichtigen, die Bindung und die Wohnbauförderung auf eine andere Wohnung zu übertragen.

Die Wohnung kann nur an Personen verkauft werden welche:
  • die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, um in dieselbe Förderung einzutreten;
  • die dem Veräußernden gewährt wurde.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen den Käufer und die Gründe für die Veräußerung und richten sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Wohnung darf nur an Personen verkauft werden, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, um die gleiche Förderung zu erhalten wie der Verkäufer;

Sie ziehen in die Wohnung Ihres Ehepartners oder Lebensgefährten. Zwei Personen gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend, wenn sie:

  • gemeinsame Kinder haben;
  • in einer gemeinsamen Wohnung leben oder erklären, dass sie in der in der geförderten Wohnung zusammenleben wollen;
  • seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung leben und nicht durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft verbunden sind;
  • gemeinsame minderjährige Kinder haben, auch wenn sie nicht zusammenleben, es sei denn, sie weisen die Beendigung des Familienverhältnisses nach.

Was benötigen Sie

Antragsformular

Antragsformular für die Ermächtigung zum Verkauf der geförderten Wohnung mit Eintritt in die Förderung -  ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 228 Antrag Ermächtigung Verkauf und Übernahme geförderte Wohnung im ersten und zweiten Jahrzehnt.

Dem Formular sind beizulegen

Kopie des Ausweises des Förderungsempfängers und des Käufers sowie der jeweiligen Ehepartner/Lebenspartner.

Erklärung des Käufers, dass er die Verpflichtungen aus der Bindung übernimmt und in einen eventuell abgeschlossenen Darlehensvertrag eintritt.

Unterlagen des Förderungsempfängers, der die Wohnung veräußern will:

  • Rrklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts (Eigenbescheinigung);
  • Dokument zum Nachweis der angegebenen Begründung.

Unterlagen des Käufers zur Überprüfung der Voraussetzungen:

  • Eklärung über die Zusammensetzung des Familienhaushalts mit Angabe des gemeldeten Wohnsitzes sowie der Dauer des Wohnsitzes in der Provinz Bozen (Eigenbescheinigung);
  • Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Art. 45 Absatz 1, LG 13/1998.
  • Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der letzten zwei Jahre;
  • Beschluss oder Erklärung der Gemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 45 und 82, LG Nr. 13/1998, NUR wenn die bereits geförderte Wohnung auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde, in Verbindung mit Art. 62 des LG 13/1998.
Ist der Käufer verheiratet oder lebt er in einer eheähnlichen Beziehung, sind die gleichen Unterlagen auch für den Ehepartner oder Lebenspartner vorzulegen.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen. Außerdem müssen Sie die Stempelgebühren und Steuern für die Beschaffung der erforderlichen Dokumente bezahlen.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen;
  2. sind die Voraussetzungen erfüllt, ermächtigt das Amt den Verkauf; andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
  3. Sie erhalten eine Ermächtigung des Direktors der Abteilung Wohnbau per E-Mail, PEC oder Post, sofern alle Voraussetzungen und alle Bedingungen erfüllt sind, innerhalb von 60 Tagen nach Einreichen des Antrags.

Zeiten und Fristen

Sie haben ein Jahr Zeit ab dem Datum, an dem die Ermächtigung zum Verkauf erteilt wurde, um alle erforderlichen Unterlagen für den Abschluss des Eintritts des Käufers in die Förderung einzureichen.

Häufig gestellte Fragen

Was muss ich tun, wenn ich eine Wohnung verkaufen möchte, die auf gefördertem Baugrund der Gemeinde errichtet wurde?

Eine Wohnung, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, kann nur an Personen verkauft werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baugrunds dieser Gemeinde erfüllen. Daher müssen Sie den Antrag auf Übernahme 229 Antrag Ermächtigung Verkauf und Übernahme geförderte Wohnung auf gefördertem Baugrund auch die entsprechende Erklärung/den entsprechenden Beschluss der Gemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen seitens des Käufers beifügen.

Der Eintritt in die Förderung kann auch durch Schenkung oder Versteigerung erfolgen.

Kann ich das Fruchtgenussrecht auf einer geförderten Wohnung abtreten?

Ja, Sie können das Fruchtgenussrecht  an einer geförderten Wohnung abtreten, jedoch nur im zweiten Bindungsjahrzehnt. Sie müssen bei der Abteilung Wohnbau die Ermächtigung für die Abtretung des Fruchtgenussrechts an Personen beantragen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes erfüllen. Derjenige, der das Fruchtgenussrecht übernimmt, übernimmt auch die Wohnbauförderung.

Ist es möglich, die Frist für das Einreichen der Unterlagen während der Bindungsdauer zu verlängern?

Ja, das Einreichen der Unterlagen kann um ein Jahr verlängert werden, indem das folgende Formular ausgefüllt wird: 291 Antrag Ermächtigung Verlängerung bei Verfahren innerhalb der Laufzeit der Bindung