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Dienstcode: 1095

Förderung von Kunstschaffenden der deutschen Sprachgruppe

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Beschreibung

Förderung der Künstlerinnen und Künstler der deutschen Sprachgruppe in folgenden Bereichen: Musik, Theater und Tanz, Performance, Literatur, bildende Kunst, Medienkunst, Fotografie, Architektur, Design.

Gefördert werden:
  • Künstlerische Projekte,
  • Studienaufenthalte,
  • Teilnahme an Workshops, Ausbildungskursen und Ausbildungsinitiativen (ausgenommen sind Hochschulbildung und akademische Studien).
Sie können um folgende Förderungen ansuchen:
  • Projektbeiträge;
  • ergänzende Beiträge;
  • Beihilfen für Kunstschaffende;
  • Arbeitsstipendien (für Kurse und Ausbildungsinitiativen).

Wer kann den Dienst nutzen

Künstlerinnen und Künstler der deutschen Sprachgruppe.

Voraussetzungen

Für eine Förderung müssen Sie:
  • aus Südtirol stammen oder
  • seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche und öffentlich zugängliche künstlerische Tätigkeit in Südtirol ausüben.

Was benötigen Sie

  • Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens mit dem Zeitplan;
  • Detaillierter Kostenvoranschlag;
  • Finanzierungsplan mit Angabe aller Ausgaben und Einnahmen (in Höhe von mindestens 20 % der Ausgaben);
  • Lebenslauf, aus dem die künstlerische Ausbildung und Laufbahn hervorgehen;
  • Nur bei Arbeitsstipendien: Ersatzerklärung, aus der die Einschreibung oder Einladung hervorgeht.
Sie können das Formular für eine Förderung unter folgendem Link herunterladen: Antrag Förderung für Kunstschaffende.

Dieser Dienst unterliegt der Stempelsteuer. Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 € auf dem Antrag anbringen.


So geht es weiter

Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
Der Antrag wird von einer Fachkommission aus externen Sachverständigen begutachtet.
Die Förderung wird mit einem Dekret des Direktors/der Direktorin der Abteilung Deutsche Kultur gewährt oder abgelehnt. Das Amt teilt die Entscheidung und eventuelle Beitragshöhe schriftlich mit.
Sie dürfen die Förderung nur zur Durchführung der geförderten Tätigkeiten verwenden. Diesbezügliche Änderungen müssen Sie dem Amt schriftlich mitteilen. Diese müssen genehmigt werden.
Wenn Sie die geförderte Tätigkeit nicht oder nur teilweise durchführen oder die zugelassenen Ausgaben nicht vollständig tätigen, teilen Sie dies ebenfalls dem Amt schriftlich mit. Die Förderung kann dann widerrufen oder anteilsmäßig gekürzt werden.
In außerordentlichen und begründeten Fällen können Sie bis zum 30. September des jeweiligen Tätigkeitsjahres um eine ergänzende Förderung ansuchen.

Zeiten und Fristen

Zu beachten: Reichen Sie den Antrag ein, bevor Sie die Ausgaben tätigen.
  • Bis 31. Januar des Bezugsjahres. Bei Beginn nach dieser Frist bis spätestens 31. Oktober.
  • In außerordentlichen Fällen kann ein ergänzender Beitrag bis 30. September des Bezugsjahres beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung orientiert sich an den „Kriterien für die Bewertung“ (siehe Richtlinien unter Artikel 13) und darf nicht höher als der im Finanzierungsplan angegebene Fehlbetrag sein. Mindestens 20 % der geplanten Ausgaben müssen durch andere Mittel gedeckt werden. Sofern die Haushaltsmittel verfügbar sind, kann die Förderung bis zu 80 % der zugelassenen Ausgaben betragen.
Die Beihilfen und Arbeitsstipendien dürfen den Höchstbetrag von 20.000 € nicht überschreiten.
Sie können einen Vorschuss in Höhe von 50 % der gewährten Förderung beantragen, indem Sie das entsprechende Feld im Antrag ankreuzen. Dieser wird nach Genehmigung der Förderung ausbezahlt.

Wie werden die Anträge auf Förderung bewertet?

Bei der Bewertung der Anträge dienen folgende Kriterien von Landesinteresse der Orientierung:

  • Künstlerische Qualität beziehungsweise Aussagekraft des Vorhabens;
  • Kontinuität hinsichtlich der Laufbahn der Künstlerin oder des Künstlers;
  • Bedeutung des Vorhabens für die künstlerische Entwicklung der oder des Kunstschaffenden;
  • Bedeutung des Aufführungsortes, des Ausstellungsortes oder der Einrichtung, die die Weiterbildung durchführt;
  • Bedeutung des Vorhabens für die Kunst- und Kulturszene des Landes.

Muss ich die Förderung des Landes Südtirol kenntlich machen?

Ja, Sie müssen auf allen gedruckten und digitalen Medien, die in Zusammenhang mit der geförderten Tätigkeit hergestellt werden, das Logo der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol anbringen.
Das Logo finden Sie unter den folgenden Links:

Was muss ich bei den Ausgaben beachten?

Sie können die Ausgaben erst tätigen, nachdem Sie den Antrag eingereicht haben.

Wann wird die Förderung ausgezahlt?

Nach Abschluss der Tätigkeit müssen Sie den Antrag auf Auszahlung der Förderung im Amt einreichen. Die Hinweise zur Abrechnung der Förderung und die nötigen Unterlagen erhalten Sie vom Amt schriftlich, sobald die Beitragsgewährung abgeschlossen ist.
Sie können diese Unterlagen auch unter den folgenden Links herunterladen:

Nach Prüfung des Auszahlungsantrags und der eingereichten Unterlagen kann die Förderung ausgezahlt werden.

Was muss ich im Fall von Stichprobenkontrollen vorlegen?

Die Verwaltung führt bei 6 % der ausgezahlten Beiträge Stichprobenkontrollen durch. In diesem Fall müssen Sie alle Rechnungen in Höhe der zugelassenen Ausgaben samt Überweisungsbelegen und die vollständigen Unterlagen über die durchgeführten Tätigkeiten vorlegen.


Rechtliche Grundlagen

  • Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9 „Landeskulturgesetz“;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 886 vom 9. August 2016: „Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Tätigkeiten und Investitionen im kulturellen und künstlerischen Bereich für die deutsche Sprachgruppe sowie die Publikationen und verlegerische Tätigkeit für die deutsche und für die ladinische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 153 vom 08.03.2022, Beschluss Nr. 819 vom 26.09.2023, Beschluss Nr. 935 vom 24.10.2023 und Beschluss Nr. 1172 vom 17.12.2024)“ – Anlage A.
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