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Dienstcode: 1094

Beiträge für Bildungstätigkeiten für die deutsche Sprachgruppe

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Beschreibung

Förderung der Tätigkeiten mit Bildungscharakter von Landesinteresse für die deutsche Sprachgruppe.

Gefördert werden:
  • Tagungen und Kongresse mit Bildungscharakter zu Themen, die das Land betreffen;
  • Bildungstätigkeiten und Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Sie können ansuchen für:
  • Beiträge für die Jahrestätigkeit;
  • Beiträge für zeitbegrenzte, vom Kalenderjahr unabhängige Projekte;
  • ergänzende Beiträge.

Wer kann den Dienst nutzen

Körperschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Vereinigungen, Verbände und Komitees der deutschen Sprachgruppe oder mit sprachgruppenübergreifender kultureller Tätigkeit von Landesinteresse.

Voraussetzungen

Für eine Förderung Ihrer Tätigkeit müssen Sie:
  • seit mindestens zwei Jahren eine kontinuierliche und öffentlich zugängliche Bildungstätigkeit in Südtirol ausüben;
  • über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen;
  • keine Gewinnabsicht verfolgen.

Was benötigen Sie

Das Tätigkeitsprogramm des Bezugsjahres, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraums, der beteiligten Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel und der geschätzten Besucherzahlen. 
Oder:
  • Beschreibung des Projekts, mit Angabe der Ziele, der Zielgruppen, des Ortes und des Zeitraums, der beteiligten Personen, der Kooperationspartner, der Kommunikationsmittel und der geschätzten Teilnehmerzahl;
  • detaillierter Kostenvoranschlag;
  • Finanzierungsplan mit Angabe aller Ausgaben und Einnahmen (in Höhe von mindestens 20 % der Ausgaben);
  • Zeitplan für die Tätigkeiten;
  • Zusammensetzung des Leitungsgremiums der Organisation;
  • Gründungsakt und Satzung (nur bei Erstantrag oder Änderung).
Sie können das Formular für den Förderantrag unter folgendem Link herunterladen: Förderantrag für Tätigkeiten mit Bildungscharakter.

Dieser Dienst unterliegt der Stempelsteuer. Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 € auf dem Antrag anbringen.
Davon ausgenommen sind Organisationen, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors (RUNTS) oder im Landesverzeichnis der ehrenamtlich Tätigen eingetragen sind.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert die Voraussetzungen.
  2. Der Antrag wird von einer Kommission begutachtet.
  3. Der Beitrag wird mit einem Dekret des Direktors/der Direktorin der Abteilung Deutsche Kultur gewährt oder abgelehnt. Das Amt teilt die Entscheidung und eventuelle Beitragshöhe schriftlich mit.
  4. Sie dürfen den Beitrag nur zur Durchführung der geförderten Tätigkeiten verwenden. Diesbezügliche Änderungen müssen Sie dem Amt schriftlich mitteilen. Diese müssen genehmigt werden.
    Wenn Sie die geförderte Tätigkeit nicht oder nur teilweise durchführen oder die zugelassenen Ausgaben nicht vollständig tätigen, teilen Sie dies ebenfalls dem Amt schriftlich mit. Der Beitrag kann dann widerrufen oder anteilsmäßig gekürzt werden.
  5. In außerordentlichen und begründeten Fällen können Sie bis zum 30. September des jeweiligen Tätigkeitsjahres um eine ergänzende Förderung ansuchen. In diesem Fall müssen Sie einen Begleitbericht, einen neuen Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan vorlegen.

Zeiten und Fristen

Zu beachten: Reichen Sie den Antrag ein, bevor Sie die Ausgaben tätigen.
  • Bis 31. Januar des Bezugsjahres (bei Beginn nach dieser Frist bis spätestens 31. Oktober).
  • In außerordentlichen Fällen kann ein ergänzender Beitrag bis 30. September des Bezugsjahres beantragt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe des Beitrags orientiert sich an den „Kriterien für die Bewertung“ (siehe Richtlinien unter Artikel 9) und darf nicht höher als der im Finanzierungsplan angegebene Fehlbetrag sein. Mindestens 20 % der geplanten Ausgaben müssen durch andere Mittel gedeckt werden. Sofern die Haushaltsmittel verfügbar sind, kann der Beitrag bis zu 80 % der zugelassenen Ausgaben betragen.
Sie können einen Vorschuss in Höhe von 90 % des gewährten Beitrags beantragen, indem Sie das entsprechende Feld im Antrag ankreuzen. Dieser wird nach Genehmigung des Beitrags ausbezahlt.

Wie werden die Anträge auf Förderung mit Bildungscharakter bewertet?

Bei der Bewertung der Anträge dienen folgende Kriterien von Landesinteresse der Orientierung:

  • Kulturelle Relevanz des Vorhabens für das Land Südtirol;
  • Aufarbeitung eines besonderen historischen, landesgeschichtlichen, ethnologischen, kulturellen, sprachwissenschaftlichen oder gesellschaftspolitischen Themas;
  • Qualität der Tätigkeit oder des Projekts;
  • Qualifikation, Professionalität und Erfahrung der an der Planung und Durchführung Beteiligten;
  • Beitrag zur langfristigen Weiterentwicklung der kulturellen Bildung im Lande unter Berücksichtigung von angebotsschwachen Gebieten;
  • Ergänzung des bestehenden Bildungsangebots durch innovative Inhalte und neue Vermittlungsformen;
  • Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit,
  • Beitrag zur Inklusion oder Integration von Bürgerinnen und Bürgern;
  • Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Umsetzung.

Muss ich die Förderung des Landes Südtirol kenntlich machen?

Ja, Sie müssen auf allen gedruckten und digitalen Medien, die in Zusammenhang mit der geförderten Tätigkeit hergestellt werden, das Logo der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol anbringen.
Das Logo finden Sie unter den folgenden Links:

Was muss ich bei den Ausgaben beachten?

Sie können die Ausgaben erst tätigen, nachdem Sie den Antrag eingereicht haben. Sie sollten den Antrag für kulturelle Jahrestätigkeit daher vor dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres einreichen, um vor allem die laufenden Kosten geltend machen zu können (z.B. Miete, Personal, Strom usw.).

Wann wird der Beitrag ausgezahlt?

Nach Abschluss der Tätigkeit müssen Sie den Antrag auf Auszahlung der Förderung im Amt einreichen. Die Hinweise zur Abrechnung des Beitrags und die nötigen Unterlagen erhalten Sie vom Amt schriftlich, sobald die Beitragsgewährung abgeschlossen ist.
Sie können diese Unterlagen auch unter den folgenden Links herunterladen:

Nach Prüfung des Auszahlungsantrags und der eingereichten Unterlagen kann der Beitrag ausgezahlt werden.

Kann ich für den Beitrag auch ehrenamtlich geleistete Stunden geltend machen?

Organisationen ohne Gewinnabsicht können ehrenamtlich geleistete Stunden von Mitgliedern und Beteiligten bis zu einem Höchstausmaß von 25 % der zugelassenen Ausgaben mit 20 € je Stunde im Zuge der Abrechnung vorlegen.
Das hierfür vorgesehene Formblatt finden Sie unter folgendem Link: Aufstellung der ehrenamtlichen Mitarbeit.

Was muss ich im Fall von Stichprobenkontrollen vorlegen?

Die Verwaltung führt bei 6 % der ausgezahlten Beiträge Stichprobenkontrollen durch. In diesem Fall müssen Sie alle Rechnungen in Höhe der zugelassenen Ausgaben samt Überweisungsbelegen und die vollständigen Unterlagen über die durchgeführten Tätigkeiten vorlegen.