Kann ich die Bestätigung auch beantragen, wenn die Sozialbindung bereits abgelaufen ist?
Nein, in diesem Fall wird die Bestätigung nicht ausgestellt. Ist die Bindung bereits abgelaufen, müssen Sie stattdessen die Bestätigung über den Fristablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung beantragen (283 Antrag Bestätigung Fristablauf zwanzigjährige Sozialbindung)
Wie kann ich feststellen, ob die Sozialbindung meiner geförderten Wohnung zehn oder zwanzig Jahre beträgt?
Die Dauer der Sozialbindung hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben.
- wenn die Wohnbauförderung vor dem 23.03.2016 gewährt wurde, beträgt die Dauer der Sozialbindung 20 Jahre;
- wenn die Wohnbauförderung nach dem 23.03.2016 gewährt wurde, beträgt die Dauer der Sozialbindung 10 Jahre.
Wie kann ich feststellen, ob ich mich im zweiten Bindungsjahrzehnt befinde?
Um zu prüfen, ob das erste Bindungsjahrzehnt bereits abgelaufen ist, muss festgestellt werden, ab wann die zwanzig Jahre zu zählen beginnen. Der Beginn der Bindung hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben:
- wenn die Wohnbauförderung vor dem 27.01.1999 gewährt wurde, beginnt die Sozialbindung mit dem Datum der Zulassung zur Förderung;
- wurde die Wohnbauförderung ab dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Sozialbindung mit dem Datum der Erklärung über die tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung.
Hinweis: Wohnungen, die nach dem 23.03.2016 gefördert wurden, unterliegen einer zehnjährigen Bindung – eine solche Ermächtigung ist daher nicht erforderlich.