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Dienstcode: 1083

Bestätigung von Hypotheken zu Gunsten Dritter

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Beschreibung

Es handelt sich um eine Bestätigung, welche die Bestellung einer Hypothek zugunsten Dritter auf eine geförderte Wohnung ermöglicht, die sich im zweiten Jahrzehnt der Sozialbindung befindet.
Die Bestätigung dient der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die über eine Wohnung verfügen, die einer zwanzigjährigen Sozialbindung unterliegt, und sich im zweiten Bindungsjahrzehnt befinden. Die Sozialbindung beträgt zwanzig Jahre, wenn die Wohnbauförderung vor dem 23.03.2016 gewährt wurde.
 

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Bestätigung beantragen zu können:
  • die Wohnung muss einer zwanzigjährigen Sozialbindung unterliegen;
  • die Bindung darf noch nicht abgelaufen sein und;
  • das erste Bindungsjahrzehnt muss bereits abgelaufen sein.

Was benötigen Sie

 
  • Antragsformular für die Ausstellung der Bestätigung der Bestellung von Hypotheken zu Gunsten Dritter, ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 292 Antrag Ausstellung Bestätigung Bestellung Hypotheken zu Gunsten Dritter;
  • dem Formular ist beizufügen: Kopie eines gültigen Personalausweises.

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert:
  • ob die geförderte Wohnung einer zwanzigjährigen Sozialbindung unterliegt;
  • ob die Bindung schon abgelaufen ist und;
  • ob das erste Bindungsjahrzehnt bereits abgelaufen ist;
  1. wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Amt die entsprechende Bestätigung aus.

Zeiten und Fristen

Für diesen Dienst gibt es keine festen Einreichfristen.
Die Verfahrensdauer beträgt 30 Tage ab Einreichung des Antrags.
 

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Bestätigung auch beantragen, wenn die Sozialbindung bereits abgelaufen ist?

Nein, in diesem Fall wird die Bestätigung nicht ausgestellt. Ist die Bindung bereits abgelaufen, müssen Sie stattdessen die Bestätigung über den Fristablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung beantragen (283 Antrag Bestätigung Fristablauf zwanzigjährige Sozialbindung)

Wie kann ich feststellen, ob die Sozialbindung meiner geförderten Wohnung zehn oder zwanzig Jahre beträgt?

Die Dauer der Sozialbindung hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben.
  • wenn die Wohnbauförderung vor dem 23.03.2016 gewährt wurde, beträgt die Dauer der Sozialbindung 20 Jahre;
  • wenn die Wohnbauförderung nach dem 23.03.2016 gewährt wurde, beträgt die Dauer der Sozialbindung 10 Jahre.

Wie kann ich feststellen, ob ich mich im zweiten Bindungsjahrzehnt befinde?

Um zu prüfen, ob das erste Bindungsjahrzehnt bereits abgelaufen ist, muss festgestellt werden, ab wann die zwanzig Jahre zu zählen beginnen. Der Beginn der Bindung hängt von den Vorschriften ab, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Wohnbauförderung gegolten haben:
  • wenn die Wohnbauförderung vor dem 27.01.1999 gewährt wurde, beginnt die Sozialbindung mit dem Datum der Zulassung zur Förderung;
  • wurde die Wohnbauförderung ab dem 27.01.1999 gewährt, beginnt die Sozialbindung mit dem Datum der Erklärung über die tatsächliche Besetzung der geförderten Wohnung.
Hinweis: Wohnungen, die nach dem 23.03.2016 gefördert wurden, unterliegen einer zehnjährigen Bindung – eine solche Ermächtigung ist daher nicht erforderlich.