Dienstcode: 1081
Erteilung der Qualitätsbezeichnung „Bergerzeugnis“
“Bergerzeugnis” ist eine fakultative Qualitätsangabe, die durch Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeführt wurde, um die Vermarktung von Bergerzeugnissen zu fördern und die Verbraucher über die Herkunft und die Merkmale dieser Erzeugnisse zu informieren.
Wer kann den Dienst nutzen
Unternehmer und Unternehmerinnen, die in Berggebieten Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr erzeugen.
Voraussetzungen
Durchführung der Tätigkeit
- Sie können die fakultative Qualitätsangabe “Bergerzeugnis” nur beantragen, um die in Anhang I des EU-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr zu kennzeichnen.
- Sowohl die Rohstoffe als auch die Futtermittel müssen aus Berggebieten stammen.
- Im Falle von verarbeiteten Erzeugnissen muss auch die Verarbeitung in den Berggebieten erfolgen.
- Liegt der Verarbeitungsort im Flachland, so darf dieser nicht mehr als 30 km vom Berggebiet entfernt liegen.
- Sie müssen die Bestimmungen des Ministerialdekrets einhalten und innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der Produktion des Bergerzeugnisses eine Mitteilung an die Autonome Provinz Bozen, Amt für Landmaschinen und biologische Produktion, senden.
Das Erzeugnis
- Muss von Tieren stammen, die in Berggebieten aufgezogen wurden, und muss in diesen Gebieten verarbeitet werden.
- Muss von Tieren stammen, die zumindest in den letzten beiden Dritteln ihrer Lebenszeit in Berggebieten aufgezogen wurden, wenn das Erzeugnis dort verarbeitet wird.
- Müssen von Wandertieren stammen, die mindestens ein Viertel ihres Lebens als Wandertiere auf Weiden in Berggebieten gehalten werden.
- Im Falle der Bienenzucht müssen die Bienen Nektar und Pollen ausschließlich nur in Berggebieten gesammelt haben.
- Bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs müssen die Pflanzen ausschließlich in Berggebieten angebaut werden.
Was benötigen Sie
Um die fakultative Qualitätsangabe “Bergerzeugnis” zu beantragen, müssen Sie das folgende Antragsformular ausfüllen: Meldung Bergerzeugnis.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
So wird es gemacht
- Laden Sie das Antragsformular im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen” herunter, füllen Sie es aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei;
- senden Sie alles per PEC (zertifizierte elektronische Post) an das Amt für Landmaschinen und biologische Produktion an folgende Adresse: lamagr.bio@pec.prov.bz.it.
So geht es weiter
- Das Amt prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen eingereichten Unterlagen;
- wenn die Unterlagen in Ordnung sind, erhalten Sie die Qualitätsangabe “Bergerzeugnis”.
Zeiten und Fristen
- Der Dienst ist immer aktiv, d. h., Sie können den Antrag jederzeit einreichen;
- die zentrale Datenbank wird alle sechs Monate aktualisiert.
Häufig gestellte Fragen
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der für diesen Dienst zuständigen Institution.Was versteht man unter “Berggebieten”?
Berggebiete sind Gebiete in Gemeinden, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als vollkommen bergig oder teilweise bergig klassifiziert und in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum der jeweiligen Regionen angegeben sind. Das gesamte Gebiet der Autonomen Provinz Bozen ist als “Berggebiet” klassifiziert.Kann ich die Angabe “Bergerzeugnis” verwenden, auch wenn ich mein Erzeugnis im Flachland verarbeite?
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn Sie das Erzeugnis im Flachland verarbeiten, darf der Verarbeitungsort nicht weiter als 30 Kilometer vom Berggebiet entfernt sein, aus dem die Rohstoffe stammen. In jedem Fall muss auch die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der Verordnung erfolgen.Rechtliche Grundlagen
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.
Rechtsgrundlagen:
Rechtsgrundlagen:
Zuständige Stelle
Amt für Landmaschinen und biologische Produktion
Landhaus 6 - Peter Brugger, Brennerstraße 6, 39100 BozenTelefon: +39 0471 41 51 20 / +39 0471 41 51 21
Fax: +39 0471 41 51 29
E-Mail: lamagr.bio@provinz.bz.it
PEC: lamagr.bio@pec.prov.bz.it
Website: landwirtschaft.provinz.bz.it
Ansprechpartner
Parteienverkehr
Es wird kein Schalterdienst angeboten, bei Bedarf werden Termine vereinbart.
