web
Sie sind offline. Dies ist eine schreibgeschützte Version der Seite.
close
Dienstcode: 1065

Beiträge für die Teilrückerstattung der Studiengebühren für Studierende

Zu Favoriten hinzufügen
Loading...
Teilen

Beschreibung

Studierende, die im akademischen Jahr 2025/2026 Universitäten oder Fachhochschulen (Hochschulen für angewandte Wissenschaften) besuchen und als Gewinnerinnen oder Gewinner einer ordentlichen Studienbeihilfe aufscheinen, haben Anrecht auf einen Beitrag zur teilweisen Deckung der Studiengebühren, auch Teilrückerstattung genannt.

Die Ergebnisse zur Teilrückerstattung sind, nachdem sie genehmigt wurden, im Abschnitt „SO GEHT ES WEITER“ einsehbar.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Anrecht auf die Teilrückerstattung der Studiengebühren haben Studierende:

  • der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana,
  • der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen,
  • und Studierende an Universitäten in Italien und in Ländern, welche die „Lissabon Konvention“ unterzeichnet haben. Hier geht es zur Liste der Länder der Lissabon-Konvention.

Für Studierende der Bachelor- und Master-Studien an der Freien Universität Bozen und am Konservatorium "Claudio Monteverdi" Bozen wird die Teilrückerstattung von der Universität direkt vorgenommen. Es ist daher nicht erforderlich, einen weiteren Antrag zu stellen, es sei denn, Sie nehmen an einem Double Degree oder Joint Degree teil oder es gab einen Studienwechsel.

Eine Ausnahme gilt für Studierende eines "Master di I° livello" an der Freien Universität Bozen: für diese Ausbildung muss beim Amt für Hochschulförderung um die Teilrückerstattung angesucht werden.


Voraussetzungen

Sie können Ihren Antrag online einreichen, wenn Sie:

  • in der definitiven Rangordnung der Anspruchsberechtigten für die Gewährung einer ordentlichen Studienbeihilfe für das Studium aufscheinen, auf das sich die Studiengebühren beziehen. Es können nur jene Studiengebühren rückerstattet werden, die für das Studium angefallen sind, für welches die Studienbeihilfe gewährt wurde;
  • bei der zuständigen Universität bzw. bei den zuständigen Körperschaften einen Antrag auf Reduzierung der Studiengebühren eingereicht haben. In Italien erfolgt dies mittels Erklärung ISEE, ISEU oder ICEF (in Trient). Dies wird im Online-Formular ausdrücklich erklärt. Sollte ein Ansuchen um Reduzierung nicht möglich sein (z.B. da bei der eigenen Universität nicht vorgesehen usw.), so muss dies bei einer eventuellen Stichprobenkontrolle schriftlich belegt werden können. Für alle Auskünfte ist deshalb die schriftliche Form der mündlichen vorzuziehen;
  • während des laufenden akademischen Jahres 2025/2026 einen Studienerfolg von mindestens 10 ECTS erlangt haben, um weiterhin Gewinnerin oder Gewinner einer ordentlichen Studienbeihilfe zu sein und somit Anrecht auf die Teilrückerstattung zu haben.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie Studiengebühren werden im Ausmaß von bis zu 80% der gezahlten Studiengebühren und bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 Euro rückerstattet.
  • Anträge mit einem Gesamtbetrag unter 300 Euro (nach Berechnung der 80%) werden nicht berücksichtigt. Nur in diesem Fall ist es möglich, sie in der Steuermeldung abzuschreiben.
  • Studierende, die von den Studiengebühren gänzlich befreit sind, haben kein Anrecht auf die Teilrückerstattung. Ebenfalls nicht rückerstattet werden Studiengebühren, die den Studierenden von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften rückerstattet oder durch die Steuererklärung abgeschrieben werden.
  • Nicht rückerstattet werden sonstige Kosten, wie beispielsweise Stempelgebüh­ren, eventuelle Straf- oder Zusatzgebühren, Zinsen für verspätete Zahlungen, erhöhte Beträge, die wegen nicht ordnungsgemäßer Einzahlung der Studiengebühren anfallen, Kosten für Versicherungen, Semestertickets, Beiträge (ÖH-Beitrag, Sozial-, Sachmittel- und Studentenwerksbeiträge), Gebühren für Lehrmaterial, Unterkunft und/oder Verpflegung.

Lesen Sie hier die detaillierten Informationen in den Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren.


Was benötigen Sie

Um anzusuchen, müssen Sie dem Online-Antrag folgende Anlagen hochladen (PDF- oder Word-Format):

  • Bescheinigung der Universität mit der Angabe der zu entrichtenden Studiengebühren (nur bei Universitäten im Ausland);
  • Bescheinigung der Universität über eine eventuelle Reduzierung der geschuldeten Studiengebühren (nur bei Universitäten im Ausland);
  • Zahlungsbestätigungen über die gezahlten Studiengebühren;
  • Gutschriften, falls die Universität oder andere zuständige Einrichtung einen Teil der Studiengebühren rückerstatten.

Der Zugriff auf den Online-Dienst ist derselbe wie für die ordentliche Studienbeihilfe, für die Sie im Herbst angesucht haben, und erfolgt über:

  • die einheitliche digitale Identität (SPID „Sistema Pubblico di Identità Digitale“), oder
  • die elektronische Identitätskarte (CIE, „Carta d'Identità Elettronica"), oder 
  • die aktivierte Bürgerkarte/nationale Dienstekarte (CNS „Carta Nazionale dei Servizi), oder 
  • die Systeme der digitalen europäischen Identität (eIDAS electronic IDentification Authentication and Signature).

Nur jene Studierenden, die kein Anrecht auf die oben genannten Identifizierungsmittel haben, können mit zertifiziertem Account auf die Online-Dienste zugreifen.


So wird es gemacht

Sie können einen Antrag auf Teilrückerstattung über den Online-Dienst einreichen, indem Sie folgende Schritte befolgen:

  1. Klicken Sie auf den Link des Online-Dienstes myCIVIS  (aktiv von Mitte Juni bis 31. Juli 2026, 12:00 Uhr), melden Sie sich an, und Sie werden direkt zum Online-Dienst weitergeleitet;
  2. Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch (Sie finden diese im Abschnitt „WAS BENÖTIGEN SIE“), und;
  3. Geben Sie die erforderlichen Daten ein und senden den Antrag ab.

Um einen Antrag auf Teilrückerstattung korrekt einzureichen, lesen Sie hier die “Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur teilweisen Deckung der Studiengebühren” aufmerksam durch.

Stichprobenkontrollen

Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Angaben unter Ihrer eigenen Verantwortung erklären. Daher verzichtet die Landesverwaltung größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Wahrheitsgehalts der Erklärungen durch. Sollten sich bei den Kontrollen falsche Angaben herausstellen, werden Sanktionen verhängt, die zum Ausschluss von allen finanziellen Förderungen für einen Zeitraum von bis zu maximal zehn Jahren führen. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.


So geht es weiter

  1. Überprüfung der Voraussetzungen: Überprüfung der entsprechenden Einzahlungsbelege oder anderer Unterlagen, die die Zahlung der Beiträge belegen.
  2. Ergebnisse und Auszahlung:
  • Innerhalb Ende Oktober 2026 werden die Ergebnisse zur Teilrückerstattung hier in diesem Abschnitt veröffentlicht.
  • Die Auszahlung der Teilrückerstattung erfolgt voraussichtlich im November 2026.
  • Auch wenn Sie die Studiengebühren in mehreren Raten bezahlt haben, erfolgt die Teilrückerstattung in einer einzigen Zahlung.
  • Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, wird die Ablehnung jedenfalls im persönlichen Bereich auf myCIVIS mitgeteilt.

Zeiten und Fristen

Der Zugriff auf den Online-Dienst für das akademische Jahr 2025/2026 ist von Mitte Juni bis 31. Juli 2026, 12:00 Uhr, aktiv (Dies gilt nur für die Gewinnerinnen und Gewinner einer ordentlichen Studienbeihilfe des akademischen Jahres 2025/2026).


Häufig gestellte Fragen

Ich habe einen Antrag um eine ordentliche Studienbeihilfe angesucht, scheine aber nicht als Gewinnerin oder Gewinner auf. Kann ich trotzdem um die Teilrückerstattung ansuchen?           

Nein, in diesem Fall kann nicht angesucht werden.

Ich erhalte das Stipendium für den Studiengang „Medicine and Surgery” an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana. Kann ich um die Teilrückerstattung der Studiengebühren ansuchen?           

Nein, in diesem Fall ist es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, da die Stipendien der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana die Studiengebühren abdecken.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst wird nach den europäischen Vorschriften und der Gesetzgebung der Autonome Provinz Bozen, die hier unter Lexbrowser vertieft werden kann, geregelt.

Die maßgeblichen Regelungen sind:

Die Bestimmungen zum Datenschutz können Sie im Informationsschreiben zur Privacy nachlesen.