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Dienstcode: 1055

Beiträge für die Beseitigung architektonischer Barrieren

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Beschreibung

Schenkungsbeitrag für die Beseitigung architektonischer Hindernisse in Wohnungen von Personen mit Behinderung und dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen.

Wer kann den Dienst nutzen

Die Bewilligung des Beitrags können beantragen:
  • Personen mit Behinderung mit dauerhaften funktionellen Defiziten: Personen mit eingeschränkter Mobilität, mit Sehbehinderung und Gehörlosigkeit;
  • Eltern von Kindern mit Behinderung;
  • Familienangehörige, die das Pflegegeld für zusammenlebende behinderte Familienangehörige beziehen;
  • Kondominien und Wohnheime.

Voraussetzungen

Einkommen

Die wirtschaftliche Lage der Familie wird aufgrund der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung berechnet, die für den Beitrag zur Überwindung architektonischer Hindernisse notwendig ist. Auf der Website "Soziales" finden Sie weitere Informationen zur EEVE.
Zur Bestimmung des durchschnittlichen Faktors der wirtschaftlichen Lage (DFWL) werden die EEVE der beiden Jahre vor Einreichung des Gesuches berücksichtigt, falls das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird. Falls das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird, werden hingegen die EEVE des vorletzten und drittletzten Jahres vor Einreichung des Gesuches betrachtet.
Sie können den Beitrag nur beantragen, nachdem Sie die EEVE für jedes Familienmitglied bezüglich der beiden verlangten Einkommensjahre abgegeben haben.
  • sie dürfen kein Einkommen haben, das insgesamt über der Höchstgrenze von 7,50 (DFWL) entsprechend der vierten Einkommensstufe liegt:
  • Einkommensklasse des WOBI: DFWL bis zu 2,36,
  • 1. Einkommensstufe: DFWL bis zu 4,00,
  • 2. Einkommensstufe: DFWL bis zu 5,50,
  • 3. Einkommensstufe: DFWL bis zu 6,50,
  • 4. Einkommensstufe: DFWL bis zu 7,50.
Als einzelner Eigentümer mit Behinderung von Wohnungen in Wohnanlagen, welche bereits einen Beitrag erhalten haben, kann der auf Sie entfallende Anteil gefördert werden. In diesem Fall darf Ihr Gesamteinkommen nicht über der Höchstgrenze von 6,50(DFWL) entsprechend der dritten Einkommensstufe liegen.

Wohnsitz

Als Person mit Behinderung müssen Sie den ständigen Wohnsitz in dem Gebäude haben, in dem die Arbeiten durchgeführt werden.

Invaliditätsnachweis bzw. ärztliches Zeugnis

Als Person mit Behinderung müssen Sie die Invalidität mit einer Bescheinigung der zuständigen Sanitätskommission, aus welcher die Invalidität oder die Behinderung, und gegebenenfalls die Schwere der Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht, bescheinigen. Für Personen, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, genügt anstelle des oben genannten Zertifikats ein ärztliches Zeugnis, das die dauerhafte funktionelle Beeinträchtigung oder Einschränkung bescheinigt.

Katasterkategorie

Um zum Beitrag für die Überwindung architektonischer Hindernisse zugelassen zu werden, muss die anzupassende Wohnung einer der folgenden Katasterkategorien angehören: A/2, A/3, A/4, A/5, A/6 oder A/7.

Mindestausgabe

Die Mindestausgabe für die Erlangung eines Beitrags beträgt 2.000,00 € (ohne MwSt.).

Zulässige Eingriffe

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  • Beseitigung der bestehenden Hindernisse im Außenbereich (Zugang) und in der eigenen Wohnung (Hauptwohnsitz): Rampen, Lifte, Aufzüge.
  • Anpassung der Wohnung an die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit Behinderung: Anpassung des Badezimmers, Anpassung der Aufenthaltsräume und Zimmer, Automatisierung von Türen, Fenstern und Rollläden, Deckenlifte, Verbesserung des täglichen Lebenskomforts durch Erweiterung der Räume.
  • Erwerb einer Wohnung ohne architektonische Hindernisse, falls die einzige eigene Wohnung aus technischen Gründen nicht anpassbar ist;
  • Für den Kauf einer barrierefreien Wohnung können Sie als Personen mit bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen, welche noch keine Wohnung besitzt, die Wohnbauförderung für Kauf einer Erstwohnung beanspruchen, wenn Sie die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen zur Wohnbauförderung besitzen.
Für weitere Informationen besuchen Sie folgende Websites:



So geht es weiter

Das Amt überprüft Ihr Gesuch und kontrolliert, ob Sie alle Voraussetzungen haben.
Falls alles in Ordnung ist, erfolgt die Bewilligung des Beitrags in Bezug auf das jährliche Gesamteinkommen der Familie. Das ist der Durchschnitt der EEVE-Erklärungen für die Jahre 2023 und 2024, einsehbar in folgender Tabelle: Punktebewertung für Gesuche um Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung der Er.
Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung per Post, E-Mail oder PEC mit der Bestätigung, dass Ihr Gesuch angenommen worden ist.
Nach der Genehmigung des Gesuches können Sie die Zahlung des genehmigten Beitrags beantragen.

Sie erhalten einen Beitrag in Bezug auf das jährliche Gesamteinkommen der Familie. Dieser Beitrag kann ein Minimum von 30% bis zu einem Maximum von 70% der anerkannten Ausgaben ausmachen.
Sobald die Einkommensstufe aufgrund der EEVE festgestellt ist, ergibt sich der entsprechende Prozentsatz des anzuwendenden Beitrags. Für Personen, für welche die Schwere der Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 festgestellt wurde, werden die Einkommensgrenzen um 20% angehoben.

Genehmigung

Mit dem Genehmigungsschreiben werden folgende Daten und Informationen mitgeteilt:

  • Katasterdaten des Gegenstands der Förderung;
  • Nummer des Gesuches mit dem Datum der Abgabe desselben;
  • Höhe des Beitrags;
  • Nummer und Datum des Zulassungsdekretes;
  • Ablauf der Frist für das Jahr der Auszahlung;
  • Ablauf der Frist für die Wohnungsbesetzung;
  • Unterlagen, die für die Auszahlung des Beitrags vorzulegen sind.

    Staffelung der Ausgaben und entsprechender Beitrag

    Anerkannte Ausgaben von 0,00 € bis 27.000,00 €:
    • bei WOBI-Einkommen beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 70 %;
    • bei Einkommen in der I. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 40 %;
    • bei Einkommen in der II. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 30 %;
    • bei Einkommen in der III. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 30 %;
    • bei Einkommen in der IV. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 30 %.

    Anerkannte Ausgaben von 27.000,01 € bis 54.000,00 €
    Der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe wird auf den Überschuss berechnet, das heißt auf die Differenz zwischen dem Einkommen und 27.000,00 € (zum Beispiel: falls das Einkommen 40.000,00 € beträgt, ist die Differenz zwischen 40.000,00 € und 27.000,00 € gleich 13.000,00 €, auf die 60% berechnet werden und so weiter), diese Summe wird dann zur anerkannten Ausgabe für das Einkommen bis zu 27.000,00 € hinzugefügt.
    • bei WOBI-Einkommen sinkt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe auf 60 %;
    • bei Einkommen in der I. Stufe steigt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe auf 60 %;
    • bei Einkommen in der II. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 50 %;
    • bei Einkommen in der III. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 40 %;
    • bei Einkommen in der IV. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 30 %.

    Anerkannte Ausgabe von 54.000,01 € bis 81.000,00 €
    Der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe wird auf den Überschuss berechnet, das heißt auf die Differenz zwischen dem Einkommen und 54.000,00 € (zum Beispiel: falls das Einkommen 60.000,00 € beträgt, ist die Differenz zwischen 60.000,00 € und 54.000,00 € gleich 6.000,00 €, auf die 80% berechnet werden), diese Summe wird dann zur anerkannten Ausgabe für das Einkommen bis zu 54.000,00 € hinzugefügt.
    • bei WOBI-Einkommen beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 80 %;
    • bei Einkommen in der I. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 80 %;
    • bei Einkommen in der II. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 70 %;
    • bei Einkommen in der III. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 50 %;
    • bei Einkommen in der IV. Stufe beträgt der Prozentsatz der anerkannten Ausgabe 30 %.
    Falls das Gesuch von Eltern minderjähriger Kinder mit Behinderung oder von Familienangehörigen eingereicht wird, die die Person mit Behinderung in der Familie betreuen, wird das Gesamteinkommen der Familie der Eltern und der Familienmitglieder berücksichtigt.

    Den Kondominien wird ein Beitrag in Höhe von 30 % der anerkannten Kosten gewährt.
    Nachdem der Verwalter das Gesuch für das Kondominium eingereicht hat, können die Personen mit Behinderung für ihren Anteil der Kosten einen zusätzlichen Beitrag erhalten, also ein separates Gesuch vorlegen. Dieser Beitrag steht nur jenen Bewohnern mit Behinderung zu, die die dritte Einkommensstufe nicht überschreiten.
    • Mindestausgabe, um einen Beitrag zu erhalten: 2.000,00 € (ohne MwSt.);
    • Höchstausgabe, für die ein Beitrag gewährt wird: 81.000,00 €.
    Falls es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die eigene Wohnung, die einzige im Besitz befindliche, anzupassen, gewährt die Autonome Provinz Bozen einen Beitrag in Höhe von 20 % des Konventionalwerts der erworbenen Wohnung.

    Zum Beispiel für Bozen ab Jänner 2025:
    • Konventionalwert pro m² konventionelle Fläche: 2.599,80 €/m²;
    • Beitrag pro m² Konventionalfläche: 519,96 €/m²,
    Die Erhebung der technischen Schwierigkeiten für eine Anpassung wird durch einen Lokalaugenschein des Amtes für Wohnbauförderung ermittelt.

    Zeiten und Fristen

    Sie können das Ansuchen entweder vor Beginn der Arbeiten, gemeinsam mit den detaillierten Kostenvoranschlägen abgeben. Oder Sie können das Ansuchen nach Beendigung der Arbeiten, mit den ordnungsgemäß quittierten Rechnungen einreichen. In jedem Fall müssen Sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der letzten Rechnung einreichen.


    Häufig gestellte Fragen

    Wo kann ich das Informationsblatt bezüglich der Erhebung persönlicher Daten einsehen?

    Sie können hier das Informationsblatt laut EU-Verordnung 2016/679 einsehen.

    Kann ich auf die Wohnbauförderung verzichten?

    Ja, Sie können vor der Genehmigung und/oder der Auszahlung verzichten, indem Sie folgendes Formular ausfüllen:
    Antrag auf Verzicht der Wohnbauförderung vor Genehmigung und oder vor Auszahlung Beitrag. Anschließend wird Ihnen ein Schreiben zugesandt, das die erfolgte Archivierung des Antrags bescheinigt.

    Wo kann ich das Informationsblatt bezüglich der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse einsehen?

    Wo ist es möglich, die Staffelung der Ausgaben und den entsprechenden Beitrag einzusehen?

    Die Staffelung der Ausgaben basiert auf Einkommensstufe und auf einem Prozentsatz der anerkannten Ausgabe für jede Stufe. Jede Staffel sieht einen differenzierten Beitrag vor, je nach dem Einkommen des Antragstellers einsehbar. Hier sehen Sie die Tabelle für die Staffelung der Ausgaben und entsprechender Beitrag.

    Wird eine Sozialbindung für die Wohnung eingetragen?

    Nein, der Beitrag wird ausschließlich aufgrund des Einkommens berechnet, ohne die Anmerkung der Sozialbindung.

    Was ist der Projektcode CUP und wann erhalte ich ihn?

    Der CUP-Code wird dem Antragsteller etwa einen Monat nach der Einreichung des Antrags zugesandt. Dieser Code muss auf allen buchhalterischen Dokumenten, in Papier und digital, im Zusammenhang mit der durch die Finanzierungen erzeugten Geldflüsse und auf den gesamten buchhalterischen Unterlagen (Rechnungen, Honorarnoten, Überweisungen, Kaufverträge, Bankbürgschaften und im Fall der vorzeitigen Liquidierung des Beitrags) bezüglich der Ausgaben, für die der Beitrag beantragt wird, angeführt werden. Falls die Dokumente vor der Mitteilung des Projektcodes ausgestellt wurden, muss dieser Code, auch von Hand, vom Antragsteller in allen Unterlagen ergänzt werden.

    Rechtliche Grundlagen

    Der Dienst wird von den Bestimmungen der autonomen Provinz Bozen und von den europäischen Normen geregelt, die Sie auf der Seite https://lexbrowser.provinz.bz.it/ vertiefen können.

    Die Bezugsnormen sind:
    • Artikel 92 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13;
    • Abschnitt 4 (Artikel 27 - 34) des Dekrets des Präsidenten der Landesregierung vom 15. Juli 1999, Nr. 42.
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