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Dienstcode: 1050

Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen (2025)

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Beschreibung

Es handelt sich um von der Landesregierung geförderte Beihilfen zur Unterstützung des Ankaufs von beweglichen Investitionsgütern.
Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten mit einer Mindestinvestition von 15.000 Euro und einem Höchstbetrag von 500.000 Euro gewährt.

Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die für folgende Zwecke vorgesehen sind:
  • zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
  • zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
  • zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte;
  • zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Zu den zulässigen Ausgaben gehören:
  • Einrichtungsgegenstände;
  • Hardware;
  • Software;
  • Maschinen;
  • Arbeitsfahrzeuge (z. B. Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton);
  • Geräte;
  • Transportmittel, die als “Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung” zugelassen sind;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind unter der Voraussetzung, dass es sich um das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von 50.000 Euro (ohne MwSt.) handelt und in den ersten zwei Tätigkeitsjahren erworben wird;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, nur im Falle von neuen Unternehmen (siehe Art. 3 der Richtlinien);
  • Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen betreiben oder Lebensmittel und Getränke für den Automatenverkauf verteilen.  
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig.

Wer kann den Dienst nutzen

Kleinst- und Kleinunternehmen, die in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen tätig sind.
 

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie dürfen für dieselbe Investition keine anderen Förderungen in Anspruch genommen haben (zum Beispiel “Nuova Sabatini” usw.).
  • Sie können pro Unternehmen nur einen Antrag einreichen.
  • Es sind nur Investitionen förderfähig, welche die Betriebsstätten in Südtirol betreffen.
  • Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Einreichung des Beitragsantrags begonnen werden. Alle rechtlichen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen und die vor dem Datum der Antragstellung eingegangen werden, führen zum Ausschluss der gesamten damit verbundenen Investition. Dies gilt für die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Warenbegleitscheine. 

Investitionsjahr

Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2025 beziehen. Als solche gelten:
  • die Bestellung, Lieferung und Endrechnung sind von 2025 oder;
  • die Bestellung und Anzahlung sind von 2025, während die Lieferung und die Endrechnung von 2026 sind oder;
  • die Bestellung, Anzahlung und die Lieferung sind von 2025, während die Endrechnung von 2026 ist.
  • als Investition 2025 versteht man auch, wenn die Bestellung und/oder Lieferung und/oder Anzahlung 2024 erfolgen. 
Die Anzahlung muss mindestens 20 % der zugelassenen Gesamtsumme betragen.

Was benötigen Sie

  • Stempelmarke im Wert von 16 Euro. Die Stempelsteuer kann online (digitale Stempelmarke, @e.bollo) gezahlt werden. Als Alternative dazu müssen auf dem Antrag die Nummer und das Datum der telematischen Stempelmarke ersichtlich sein;
  • Kostenvoranschläge zum Investitionsvorhaben im PDF-Format;
  • Erklärungen und Dokumente zur Punktevergabe, sofern diese für die beantrage Punktezahl erforderlich sind. 

Die Bewertung des Beitragsantrags erfolgt anhand folgender Schwerpunkte, wobei maximal 120 Punkte vergeben werden können (siehe Artikel 10 der Kriterien).

  • 30 Punkte:
    • Frauenunternehmen oder „neues Unternehmen“ gemäß Artikel 3 oder „Unternehmensnachfolge“ bzw. „Unternehmensübernahme“ oder innovative Start up gemäß Artikel 3, Absatz 7; 
    • Nachhaltigkeit:
      • Nachhaltigkeitszertifizierungen: EMAS, Klimafactory (Agentur Klimahaus), auditierte Nachhaltigkeitsberichte, Klimaneutralitäts-Nachweise für das ganze Unternehmen, ausgestellt von anerkannten Zertifizierungsstellen oder Nachhaltigkeitslabel Südtirol;
      • Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren Kraftfahrzeuge gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 117/2023 angekauft haben. Es muss eine Kopie der quittierten Rechnung bzw. des Autobüchleins beigelegt werden;
      • Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren netzgebundene Photovoltaikanlagen zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des eigenen Bedarfs an elektrischer Energie in Südtirol eingebaut haben. Es muss eine Kopie der quittierten Rechnung beigelegt werden;
    • bestehender Lehrvertrag im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (Ordnung der Lehrlingsausbildung), in geltender Fassung,
    • Einzelhandelstätigkeit mit festem Standort in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren umfassen, von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern umfassen oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ ausüben.
  • 15 Punkte:
    • Strukturschwäche;
    • Nutzung bestehender Baukubatur;
    • Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte die in den letzten fünf Jahren genehmigt wurden;
    • Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder Zertifizierung Geschlechtergleichheit UNI PdR 125:2022.
  • 10 Punkte:
    • ISO-Zertifizierung, SOA-Zertifizierung oder andere Qualitätszertifizierung, die sich auf den Produktionsprozess bezieht;
    • formalisierte Kooperation mit anderen Unternehmen (registrierter Kooperationsvertrag, Netzverträge);
    • Legalitätsrating, Südtirol Rating - Stufe A, B oder C, und gleichwertige;
    • Meister- und Handelsfachwirt-Diplom oder Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Fachhochschulstudiums;
    • Maßnahmen zur Abfallvermeidung:
      • Unternehmen, die vor der Antragstellung mindestens sechs Monate lang kostenlos Lebensmittel und Non-Food-Produkte in einer Menge von mindestens 20 kg pro Jahr an Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützige Einrichtungen abgegeben haben. Die vierteljährliche Abschlusserklärung mit den Angaben zu den Lieferscheinen für die Überweisungen muss beigefügt werden;
      • Unternehmen, die neben Obst und Gemüse auch andere Lebensmittel und Produkte für den täglichen Gebrauch unverpackt (lose) zum Verkauf anbieten, wobei die Ware vor Ort in Behältnissen abgepackt wird.
  • 0 Punkte:
    • Investitionsvorhaben von Unternehmen, denen Beihilfen gemäß Beschlüssen der Landesregierung Nr. 905 vom 17. Oktober 2023 und Nr. 224 vom 14. März 2023 gewährt wurden.
Wichtiger Hinweis: Die Voraussetzungen für die Zuweisung der Punkte müssen bei Gesuchstellung erfüllt sein. Der Lehrvertrag muss auch bei Übermittlung des Auszahlungsantrages bestehen, andernfalls wird der gewährte Beitrag widerrufen, ausgenommen dass der vorher beschäftigte Lehrling als Geselle angestellt wird.

So wird es gemacht

Das Ansuchen kann ausschließlich über den Online-Dienst myCIVIS gestellt werden, indem die nachstehenden Schritte befolgt werden:
  1. Klicken Sie auf „zum Online-Dienst in myCIVISund melden Sie sich an. Die Anmeldung ist mit SPID, Bürgerkarte oder CIE möglich;
  2. Um auf den Dienst zugreifen zu können, muss zunächst eine Vertretung beantragt werden. Die entsprechende Anleitung finden Sie unter Vollmacht gesetzliche Vertretung; Vollmacht juristische Person);
  3. Die beantragte Vertretung muss vom zuständigen Landesamt genehmigt werden. Sobald die Vertretung akzeptiert wurde, erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre angegebene E-Mail-Adresse;
  4. Mit einer gültiger und aktiven Vertretung kann nun der Antrag eingereicht werden. Geben Sie alle erforderlichen Daten ein und laden Sie notwendige Dokumente hoch (eine Übersicht finden Sie im Abschnitt „Was benötigen Sie").

So geht es weiter

Die Auswahl der Begünstigten erfolgt durch ein Wettbewerbsverfahren.

Es werden drei Rangordnungen erstellt:

  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit mindestens 10 und weniger als 50 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handel und Dienstleistungen für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten.
     

Die Position in der Rangordnung ist abhängig von der erreichten Punktezahl (Sie finden die Kriterien für die Punktevergabe im Abschnitt „Was benötigen Sie"). Die Investitionsvorhaben werden in der Reihenfolge der Rangordnung so lange gefördert, bis die zur Verfügung stehenden Finanzmittel erschöpft sind.

Die provisorischen Rangordnungen werden bis zum 15. April 2025 auf der Website der Abteilung Wirtschaft veröffentlicht und bleiben bis zum 30. April 2025 online. Allfällige Einwände können bis zum 30. April 2025 per PEC an die zuständigen Landesämter übermittelt werden. 

Die endgültigen Rangordnungen werden bis zum 31. Mai 2025 genehmigt.

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Gewährung der Beiträge und auf Grundlage des Auszahlungsantrags, der alle abgerechneten Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthält. 

Das durchgeführte Vorhaben muss dem im Antrag vorgesehenen und zur Förderung zugelassenen Vorhaben entsprechen.

Auf den Rechnungen muss der CUP-Code (einheitlicher Projektcode), der von der öffentlichen Körperschaft mitgeteilt wird, angegeben werden. Andernfalls können diese nicht zum Beitrag zugelassen werden. 

Wenn die tatsächlich getätigten Ausgaben weniger als 70 % der anerkannten Ausgaben betragen, wird der Beitrag um 25 % gekürzt. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt auf Grundlage der geringer anerkannten Ausgaben.


Zeiten und Fristen

Der Beitragsantrag kann pro Unternehmen nur einmal gestellt werden im Zeitraum vom 1. November 2024 bis zum 28. Februar 2025, 12.00 Uhr.

Der Auszahlungsantrag muss spätestens bis zum 31.12.2026 eingereicht werden.


Häufig gestellte Fragen

Muss der CUP (einheitlicher Projektcode) auf allen Rechnungen angegeben werden?

Der CUP muss auf allen Rechnungen angegeben sein, die Gegenstand des Beitragsgesuchs sind. Rechnungen ohne CUP können nicht für die Auszahlung des Beitrags berücksichtigt werden.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Einreichung des Beitragsantrags begonnen werden.

Alle rechtlichen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen und die vor dem Datum der Antragstellung eingegangen werden, führen zum Ausschluss der gesamten damit verbundenen Investition. Dies gilt für die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Warenbegleitscheine. 


Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen, einsehbar unter: Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

Sie können die Datenschutzerklärung unter folgendem Link nachlesen: Datenschutzerklärung.