Beschreibung
Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten mit einer Mindestinvestition von 15.000 Euro und einem Höchstbetrag von 500.000 Euro gewährt.
Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die für folgende Zwecke vorgesehen sind:
- zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
- zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
- zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte;
- zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
- Einrichtungsgegenstände;
- Hardware;
- Software;
- Maschinen;
- Arbeitsfahrzeuge (z. B. Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton);
- Geräte;
- Transportmittel, die als “Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung” zugelassen sind;
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind unter der Voraussetzung, dass es sich um das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von 50.000 Euro (ohne MwSt.) handelt und in den ersten zwei Tätigkeitsjahren erworben wird;
- Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, nur im Falle von neuen Unternehmen (siehe Art. 3 der Richtlinien);
- Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen betreiben oder Lebensmittel und Getränke für den Automatenverkauf verteilen.
