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Dienstcode: 1049

Beiträge an Kleinunternehmen für betriebliche Investitionen (2024)

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Beschreibung

Beihilfen zur Unterstützung des Ankaufs von beweglichen Investitionsgütern, gefördert von der Landesregierung.
Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten mit einer Mindestinvestition von 15.000 Euro und einem Höchstbetrag von 500.000 Euro gewährt.

Förderfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die für folgende Zwecke vorgesehen sind:
  • zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
  • zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
  • zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte;
  • zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Zu den zulässigen Ausgaben gehören:
  • Einrichtungsgegenstände;
  • Hardware;
  • Software;
  • Maschinen;
  • Arbeitsfahrzeuge (z. B. Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton);
  • Geräte;
  • Transportmittel, die als “Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung” zugelassen sind;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind unter der Voraussetzung, dass es sich um das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von 50.000 Euro (ohne MwSt.) handelt und in den ersten zwei Tätigkeitsjahren erworben wird;
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, nur im Falle von neuen Unternehmen (siehe Art. 3 der Richtlinien);
  • Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen betreiben oder Lebensmittel und Getränke für den Automatenverkauf verteilen.  
Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Kleinst- und Kleinunternehmen, die in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen tätig sind.
 

Voraussetzungen

Sie dürfen für dieselbe Investition keine anderen Förderungen in Anspruch genommen haben (zum Beispiel “Nuova Sabatini” usw.).

Sie können pro Unternehmen nur einen Antrag einreichen.

Es sind nur Investitionen förderfähig, welche die Betriebsstätten in Südtirol betreffen.

Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2024 beziehen. Als solche gelten:

  • die Bestellung, die Lieferung und die Endrechnung sind von 2024;
  • die Bestellung und Anzahlung sind von 2024, während die Lieferung und die Endrechnung von 2025 sind;
  • die Bestellung, Anzahlung und die Lieferung sind von 2024, während die Endrechnung von 2025 ist.

Die Anzahlung muss mindestens 20 % der zulässigen Gesamtsumme betragen.

Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Einreichung des Beitragsantrags begonnen werden.


Was benötigen Sie

Für den Antrag auf Beitrag ist eine Stempelmarke im Wert von 16,00 Euro erforderlich. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
  • @e.bollo;
  • Stempelmarke (mit Angabe des Datums und einheitlichen Identifizierungskodex).

So wird es gemacht

Das Ansuchen kann über den Online-Dienst myCIVIS gestellt werden, indem Sie diese Schritte befolgen:
  1. Klicken Sie auf folgenden Link: Online-Dienst myCIVIS, melden Sie sich an und Sie werden direkt zum Beitragsantrag weitergeleitet;
  2. Fordern Sie die Vertretung an (hier finden Sie die Anleitungen zum Ansuchen der Vertretung Vollmacht gesetzliche Vertretung; Vollmacht juristische Person);
  3. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch (Sie finden sie im Abschnitt “Was benötigen Sie für das Ansuchen”);
  4. Geben Sie die geforderten Daten ein und senden Sie den Antrag ab.

So geht es weiter

  1. Nach Genehmigung des Antrags und nach Umsetzung der Investition wir der Beitrag auf Grundlage der abgerechneten Ausgaben auf die von Ihnen angegebene IBAN ausgezahlt.
  2. Das durchgeführte Vorhaben muss dem im Antrag vorgesehenen und zur Förderung zugelassenen Vorhaben entsprechen.
  3. Wenn die tatsächlich getätigten Ausgaben weniger als 70 % der anerkannten Ausgaben betragen, wird der Beitrag um 25 % gekürzt. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt auf Grundlage der geringer anerkannten Ausgaben.
Alle rechtlichen Verpflichtungen, die die Investition unumkehrbar machen und die vor dem Datum der Antragstellung eingegangen werden, führen zum Ausschluss der gesamten damit verbundenen Investition. Dies gilt für die Ausstellung von Ausgabenbelegen, die auch nur Teilbeträge betreffen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Warenbegleitscheine.

Zeiten und Fristen

Die Auszahlung muss bis zum 31.12.2025 beantragt werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Muss der einheitliche Projektcode (CUP) auf allen Rechnungen angegeben werden?

Der CUP muss bei allen Anträgen angegeben werden, die nach dem 21. April 2024 eingereicht werden; für Anträge, die vor diesem Datum eingereicht wurden, kann eine Erklärung über das Fehlen des CUP abgegeben werden.

Bis wann wird der Beitrag ausgezahlt?

In der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Auszahlungsantrags.

Die Rechnungen wurden vor der Antragstellung ausgestellt. Sind sie abrechnungsfähig?

Nein, Rechnungen, die vor der Einreichung des Antrags ausgestellt wurden, sind nicht abrechnungsfähig.

Wie erwähnt, führen jegliche Ausgabenbelege, die vor dem Datum der Antragstellung ausgestellt wurden, auch wenn es sich nur um Teilbeträge handelt, zum Ausschluss der gesamten Investition von der Förderung.